Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Ausbildung für die Erlangung einer Heereslenkberechtigung umfasst die theoretische und praktische Kraftfahrausbildung auf nicht gepanzerten, gepanzerten und geschützten Heeresfahrzeugen. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
1.Ziffer einsdie spezifischen Ausbildungserfordernisse für die jeweilige Klasse und
2.Ziffer 2eine bereits vorhandene Lenkberechtigung.
(2)Absatz 2Im Rahmen der theoretischen Kraftfahrausbildung sind ausreichende Kenntnisse zu vermitteln insbesondere über
1.Ziffer einsdie für das Lenken eines Heeresfahrzeuges maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und Verkehrsvorschriften,
2.Ziffer 2das für das sichere Lenken von Heeresfahrzeugen erforderliche Verhalten unter Berücksichtigung der technischen Umstände und Gefahren, insbesondere im Hinblick auf Bremswege, Fahrbahnbeschaffenheit, Reaktionsvermögen, Sicherheitsabstand, Sichtverhältnisse und Fahrzeugeigenschaften einschließlich der Ladung und
3.Ziffer 3den Heereskraftfahrdienst.
(3)Absatz 3In der praktischen Kraftfahrausbildung ist insbesondere zu schulen:
1.Ziffer einsdas Fahren im öffentlichen Straßenverkehr,
2.Ziffer 2das Fahren im Gelände,
3.Ziffer 3die Übungen im verkehrsfreien Raum und
4.Ziffer 4die Gerätelehre einschließlich Tätigkeiten der Benützermaterialerhaltung.
In Kraft seit 15.08.2017 bis 31.12.9999
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