§ 31 HKG 1997

Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2007 bis 31.12.9999

6. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 31

(1) Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 6 Abs 5, 8 Abs 2 und 3, 11 Abs 7, 15 Abs 2, 21 und 23 enthaltenen Verbote oder die in den §§ 9 Abs 1, 2 und 4, 10 Abs 4, 11 Abs 5, 15 Abs 1, 16, 25 Abs 7 und 26 Abs 1 und 2 enthaltenen Gebote, der Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen (§ 11) oder der Betrieb einer Kuranstalt oder einer Kureinrichtung (§ 25) ohne Bewilligung sowie Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht (§ 28) sind als Verwaltungsübertretungen mit Geld bis zu 7.300 € zu bestrafen.

(2) Zuwiderhandlungen gegen die aufgrund des § 7 Abs 1 erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geld bis 2.200 € zu bestrafen.

(3) Produkte, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes vertrieben oder versendet werden, und Werbematerial, das den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, können für verfallen erklärt werden.

(4) Geldstrafen und der Erlös verfallener Gegenstände aus in einem Kurort begangenen Verwaltungsübertretungen (Abs 1) haben dem in Betracht kommenden Kurfonds zuzufließen.

Stand vor dem 31.05.2007

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.05.2007

6. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 31

(1) Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 6 Abs 5, 8 Abs 2 und 3, 11 Abs 7, 15 Abs 2, 21 und 23 enthaltenen Verbote oder die in den §§ 9 Abs 1, 2 und 4, 10 Abs 4, 11 Abs 5, 15 Abs 1, 16, 25 Abs 7 und 26 Abs 1 und 2 enthaltenen Gebote, der Vertrieb der Produkte von Heilvorkommen (§ 11) oder der Betrieb einer Kuranstalt oder einer Kureinrichtung (§ 25) ohne Bewilligung sowie Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht (§ 28) sind als Verwaltungsübertretungen mit Geld bis zu 7.300 € zu bestrafen.

(2) Zuwiderhandlungen gegen die aufgrund des § 7 Abs 1 erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geld bis 2.200 € zu bestrafen.

(3) Produkte, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes vertrieben oder versendet werden, und Werbematerial, das den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, können für verfallen erklärt werden.

(4) Geldstrafen und der Erlös verfallener Gegenstände aus in einem Kurort begangenen Verwaltungsübertretungen (Abs 1) haben dem in Betracht kommenden Kurfonds zuzufließen.

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