Anl. 1 HKG 1997

HKG 1997 - Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

                                                         Anhang 1

                                                    (Zu § 3 Z 2)

 

Inhaltsstoffe einer Heilquelle

 

Als Voraussetzung zur Anerkennung als Heilquelle muß Quellwasser im Sinn des § 3 Z 2 folgende spezifische Beschaffenheit bzw Inhaltsstoffe in folgenden Mindestmengen aufweisen:

a)

einen Mindestgehalt von 1 Gramm gelöster fester Stoffe im Kilogramm des Wassers,

b)

eine gleichbleibende Temperatur von mindestens 20 Grad C am Quellenaustritt,

c)

einen Mindestgehalt an natürlichem freiem Kohlendioxyd am Quellenaustritt von 250 mg für Trinkkuren bzw 1.000 mg für Badekuren im Kilogramm des Quellwassers oder

d)

unabhängig von der Gesamtmineralisierung einen Mindestgehalt an einem der folgend angeführten pharmakologisch wirksamen

Inhaltsstoffe:

Eisenquellen: Eisen 10 mg/kg

Jodquellen: Jod 1 mg/kg

Schwefelquellen: titrierbarer Schwefel 1 mg/kg

Radonwässer:

für Trinkkuren: Radon (Rn) entsprechend 100.10 -9 Curie (Ci)/kg

für Badekuren: Radon (Rn) entsprechend 10.10 -9 Curie (Ci)/kg

In Kraft seit 31.12.1997 bis 31.12.9999
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