Anl. 2 HKG 1997

HKG 1997 - Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

                                                         Anhang 2

                                                         (Zu § 8)

 

Heilwirkung eines Heilvorkommens

 

Die für die Heilwirkung maßgebenden Merkmale eines Heilvorkommens sind im Sinn des § 8 Abs 1 wie folgt zu bezeichnen:

a)

Quellen mit mindestens 1 Gramm gelöster fester Stoffe je kg des Wassers sind durch die Ionen, die mit mindestens 20 Millivalprozent vertreten sind, zu bezeichnen. Hiebei sind zuerst die Kationen und dann die Anionen in der Reihenfolge fallenden Gehaltes anzuführen.

b)

Quellen mit einer konstanten Mindestaustrittstemperatur von 20 Grad C sind als Thermen zu bezeichnen.

c)

Quellen mit pharmakologisch wirkungsvollen Stoffen (Anhang 1 lit d) sind unabhängig von der Gesamtkonzentration mit dem Namen des betreffenden Inhaltsstoffes zu bezeichnen. Radonwässer mit den Voraussetzungen nach Anhang 1 lit d können als radioaktive Wässer bezeichnet werden.

d)

Quellen mit dem Mindestgehalt an freiem Kohlendioxyd gemäß Anhang 1 lit c sind als Trinksäuerlinge bzw Säuerlinge zu bezeichnen.

e)

Kochsalzwässer, die mindestens je 240 Millival Natrium- bzw Chlorid-Ionen (mindestens 5,5 g Natrium- und 8,5 g Chlorid-Ionen) je Kilogramm des Wassers enthalten, können als Solquellen oder Solen bezeichnet werden.

In Kraft seit 31.12.1997 bis 31.12.9999
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