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Anstaltsordnung
(1) Der Rechtsträger hat für den inneren Betrieb der Kuranstalt oder Kureinrichtung eine Anstaltsordnung zu erlassen und diese bei wesentlichen Änderungen der Kuranstalt oder Kureinrichtung soweit erforderlich anzupassen. Die Anstaltsordnung hat zu enthalten:
1. |
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2. |
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3. | die Grundzüge der Organisation und Verwaltung der | |||||||||
insbesondere die zur Verwaltung berufenen Organe; | ||||||||||
4. | die Dienstobliegenheiten der in der Kuranstalt | |||||||||
5. | die dem aufsichtsführenden Arzt zukommenden Aufgaben wie die Erstellung des Kurplans und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen; | |||||||||
6. | eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und der angebotenen Zusatztherapien; | |||||||||
7. | im Fall der Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien Angaben über die Herkunft dieser Produkte und über die Vertriebsbewilligung; | |||||||||
8. | Maßnahmen der Qualitätssicherung; | |||||||||
9. | die zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen; | |||||||||
10. | das in der Kuranstalt | |||||||||
11. | die Informations- und Beschwerdemöglichkeiten. | |||||||||
(2) Die Anstaltsordnung und ihre Änderungen bedürfensind der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung der Landesregierunganzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung darf nur versagt werdenzu versagen, wenn die Anstaltsordnung gesetzlichen Bestimmungen oder der erteilten Betriebsbewilligung widerspricht oder einen ordnungsgemäßen Betrieb der Kuranstalt oder Kureinrichtung nicht gewährleistet.
(3) Die Anstaltsordnung ist in der Kuranstalt oder Kureinrichtung so aufzulegen, daßdass sie für das Personal, die Kurgäste und die Besucher zugänglich ist.
Anstaltsordnung
(1) Der Rechtsträger hat für den inneren Betrieb der Kuranstalt oder Kureinrichtung eine Anstaltsordnung zu erlassen und diese bei wesentlichen Änderungen der Kuranstalt oder Kureinrichtung soweit erforderlich anzupassen. Die Anstaltsordnung hat zu enthalten:
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3. | die Grundzüge der Organisation und Verwaltung der | |||||||||
insbesondere die zur Verwaltung berufenen Organe; | ||||||||||
4. | die Dienstobliegenheiten der in der Kuranstalt | |||||||||
5. | die dem aufsichtsführenden Arzt zukommenden Aufgaben wie die Erstellung des Kurplans und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen; | |||||||||
6. | eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und der angebotenen Zusatztherapien; | |||||||||
7. | im Fall der Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien Angaben über die Herkunft dieser Produkte und über die Vertriebsbewilligung; | |||||||||
8. | Maßnahmen der Qualitätssicherung; | |||||||||
9. | die zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen; | |||||||||
10. | das in der Kuranstalt | |||||||||
11. | die Informations- und Beschwerdemöglichkeiten. | |||||||||
(2) Die Anstaltsordnung und ihre Änderungen bedürfensind der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung der Landesregierunganzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung darf nur versagt werdenzu versagen, wenn die Anstaltsordnung gesetzlichen Bestimmungen oder der erteilten Betriebsbewilligung widerspricht oder einen ordnungsgemäßen Betrieb der Kuranstalt oder Kureinrichtung nicht gewährleistet.
(3) Die Anstaltsordnung ist in der Kuranstalt oder Kureinrichtung so aufzulegen, daßdass sie für das Personal, die Kurgäste und die Besucher zugänglich ist.