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(1) Der Rechtsträger hat für den inneren Betrieb der Kuranstalt oder Kureinrichtung eine Anstaltsordnung zu erlassen und diese bei wesentlichen Änderungen der Kuranstalt oder Kureinrichtung soweit erforderlich anzupassen. Die Anstaltsordnung hat zu enthalten:
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(2) Die Anstaltsordnung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Anstaltsordnung gesetzlichen Bestimmungen oder der erteilten Betriebsbewilligung widerspricht oder einen ordnungsgemäßen Betrieb der Kuranstalt oder Kureinrichtung nicht gewährleistet.
(3) Die Anstaltsordnung ist in der Kuranstalt oder Kureinrichtung so aufzulegen, daß sie für das Personal, die Kurgäste und die Besucher zugänglich ist.
(1) Der Rechtsträger hat für den inneren Betrieb der Kuranstalt oder Kureinrichtung eine Anstaltsordnung zu erlassen und diese bei wesentlichen Änderungen der Kuranstalt oder Kureinrichtung soweit erforderlich anzupassen. Die Anstaltsordnung hat zu enthalten:
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(2) Die Anstaltsordnung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Anstaltsordnung gesetzlichen Bestimmungen oder der erteilten Betriebsbewilligung widerspricht oder einen ordnungsgemäßen Betrieb der Kuranstalt oder Kureinrichtung nicht gewährleistet.
(3) Die Anstaltsordnung ist in der Kuranstalt oder Kureinrichtung so aufzulegen, daß sie für das Personal, die Kurgäste und die Besucher zugänglich ist.