§ 27 HKG 1997

Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2003 bis 31.12.9999

Anstaltsordnung

§ 27

(1) Der Rechtsträger hat für den inneren Betrieb der Kuranstalt oder Kureinrichtung eine Anstaltsordnung zu erlassen und diese bei wesentlichen Änderungen der Kuranstalt oder Kureinrichtung soweit erforderlich anzupassen. Die Anstaltsordnung hat zu enthalten:

1.

die Aufgabenden Rechtsträger, der die Kuranstalt oder Kureinrichtung und die deren Erfüllungen dienenden wesentlichen Einrichtungenbetreibt;

2.

den Rechtsträger,die Aufgaben der Kuranstalt und die Einrichtungen, die der Erfüllung der Aufgaben der Kuranstalt oder Kureinrichtung betreibtdienen;

3.

die Grundzüge der Organisation und Verwaltung der Kuranstalt oder KureinrichtungKranstalt, insbesondere die zur Verwaltung berufenen Organe;

insbesondere die zur Verwaltung berufenen Organe;

4.

die Dienstobliegenheiten der in der Kuranstalt oder Kureinrichtung beschäftigten Personen;

5.

die dem aufsichtsführenden Arzt zukommenden Aufgaben wie die Erstellung des Kurplans und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen;

6.

eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und der angebotenen Zusatztherapien;

7.

im Fall der Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien Angaben über die Herkunft dieser Produkte und über die Vertriebsbewilligung;

8.

Maßnahmen der Qualitätssicherung;

9.

die zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen;

10.

das in der Kuranstalt oder Kureinrichtung zu beachtende Verhalten;

11.

die Informations- und Beschwerdemöglichkeiten.

Vor der Beantragung der Genehmigung (Abs 2) hat der Rechtsträger eine Stellungnahme der Ärztekammer für Salzburg zum Entwurf der Anstaltsordnung einzuholen. Die Stellungnahme ist dem Antrag auf Genehmigung anzuschließen.

(2) Die Anstaltsordnung und ihre Änderungen bedürfensind der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung der Landesregierunganzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung darf nur versagt werdenzu versagen, wenn die Anstaltsordnung gesetzlichen Bestimmungen oder der erteilten Betriebsbewilligung widerspricht oder einen ordnungsgemäßen Betrieb der Kuranstalt oder Kureinrichtung nicht gewährleistet.

(3) Die Anstaltsordnung ist in der Kuranstalt oder Kureinrichtung so aufzulegen, daßdass sie für das Personal, die Kurgäste und die Besucher zugänglich ist.

Stand vor dem 30.04.2003

In Kraft vom 31.12.1997 bis 30.04.2003

Anstaltsordnung

§ 27

(1) Der Rechtsträger hat für den inneren Betrieb der Kuranstalt oder Kureinrichtung eine Anstaltsordnung zu erlassen und diese bei wesentlichen Änderungen der Kuranstalt oder Kureinrichtung soweit erforderlich anzupassen. Die Anstaltsordnung hat zu enthalten:

1.

die Aufgabenden Rechtsträger, der die Kuranstalt oder Kureinrichtung und die deren Erfüllungen dienenden wesentlichen Einrichtungenbetreibt;

2.

den Rechtsträger,die Aufgaben der Kuranstalt und die Einrichtungen, die der Erfüllung der Aufgaben der Kuranstalt oder Kureinrichtung betreibtdienen;

3.

die Grundzüge der Organisation und Verwaltung der Kuranstalt oder KureinrichtungKranstalt, insbesondere die zur Verwaltung berufenen Organe;

insbesondere die zur Verwaltung berufenen Organe;

4.

die Dienstobliegenheiten der in der Kuranstalt oder Kureinrichtung beschäftigten Personen;

5.

die dem aufsichtsführenden Arzt zukommenden Aufgaben wie die Erstellung des Kurplans und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen;

6.

eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und der angebotenen Zusatztherapien;

7.

im Fall der Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien Angaben über die Herkunft dieser Produkte und über die Vertriebsbewilligung;

8.

Maßnahmen der Qualitätssicherung;

9.

die zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen;

10.

das in der Kuranstalt oder Kureinrichtung zu beachtende Verhalten;

11.

die Informations- und Beschwerdemöglichkeiten.

Vor der Beantragung der Genehmigung (Abs 2) hat der Rechtsträger eine Stellungnahme der Ärztekammer für Salzburg zum Entwurf der Anstaltsordnung einzuholen. Die Stellungnahme ist dem Antrag auf Genehmigung anzuschließen.

(2) Die Anstaltsordnung und ihre Änderungen bedürfensind der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung der Landesregierunganzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung darf nur versagt werdenzu versagen, wenn die Anstaltsordnung gesetzlichen Bestimmungen oder der erteilten Betriebsbewilligung widerspricht oder einen ordnungsgemäßen Betrieb der Kuranstalt oder Kureinrichtung nicht gewährleistet.

(3) Die Anstaltsordnung ist in der Kuranstalt oder Kureinrichtung so aufzulegen, daßdass sie für das Personal, die Kurgäste und die Besucher zugänglich ist.

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