§ 27 HKG 1997

Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2003 bis 31.12.9999
Anstaltsordnung

§ 27

(1) Der Rechtsträger hat für den inneren Betrieb der Kuranstalt oder Kureinrichtung eine Anstaltsordnung zu erlassen und diese bei wesentlichen Änderungen der Kuranstalt oder Kureinrichtung soweit erforderlich anzupassen. Die Anstaltsordnung hat zu enthalten:

1.

die Aufgaben der Kuranstalt oder Kureinrichtung und die deren Erfüllungen dienenden wesentlichen Einrichtungen;

2.

den Rechtsträger, der die Kuranstalt oder Kureinrichtung betreibt;

3.

die Grundzüge der Organisation und Verwaltung der Kuranstalt oder Kureinrichtung, insbesondere die zur Verwaltung berufenen Organe;

4.

die Dienstobliegenheiten der in der Kuranstalt oder Kureinrichtung beschäftigten Personen;

5.

die dem aufsichtsführenden Arzt zukommenden Aufgaben wie die Erstellung des Kurplans und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen;

6.

eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und der angebotenen Zusatztherapien;

7.

im Fall der Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien Angaben über die Herkunft dieser Produkte und über die Vertriebsbewilligung;

8.

Maßnahmen der Qualitätssicherung;

9.

die zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen;

10.

das in der Kuranstalt oder Kureinrichtung zu beachtende Verhalten;

11.

die Informations- und Beschwerdemöglichkeiten.

Vor der Beantragung der Genehmigung (Abs 2) hat der Rechtsträger eine Stellungnahme der Ärztekammer für Salzburg zum Entwurf der Anstaltsordnung einzuholen. Die Stellungnahme ist dem Antrag auf Genehmigung anzuschließen.

(2) Die Anstaltsordnung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Anstaltsordnung gesetzlichen Bestimmungen oder der erteilten Betriebsbewilligung widerspricht oder einen ordnungsgemäßen Betrieb der Kuranstalt oder Kureinrichtung nicht gewährleistet.

(3) Die Anstaltsordnung ist in der Kuranstalt oder Kureinrichtung so aufzulegen, daß sie für das Personal, die Kurgäste und die Besucher zugänglich ist.

  1. (1)Absatz einsDer Rechtsträger hat für den inneren Betrieb der Kuranstalt eine Anstaltsordnung zu erlassen und diese bei wesentlichen Änderungen der Kuranstalt soweit erforderlich anzupassen. Die Anstaltsordnung hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Rechtsträger, der die Kuranstalt betreibt;
    2. 2.Ziffer 2die Aufgaben der Kuranstalt und die Einrichtungen, die der Erfüllung der Aufgaben der Kuranstalt dienen;
    3. 3.Ziffer 3die Grundzüge der Organisation und Verwaltung der Kranstalt,insbesondere die zur Verwaltung berufenen Organe;
    4. 4.Ziffer 4die Dienstobliegenheiten der in der Kuranstalt beschäftigten Personen;
    5. 5.Ziffer 5die dem aufsichtsführenden Arzt zukommenden Aufgaben wie die Erstellung des Kurplans und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen;
    6. 6.Ziffer 6eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und der angebotenen Zusatztherapien;
    7. 7.Ziffer 7im Fall der Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien Angaben über die Herkunft dieser Produkte und über die Vertriebsbewilligung;
    8. 8.Ziffer 8Maßnahmen der Qualitätssicherung;
    9. 9.Ziffer 9die zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen;
    10. 10.Ziffer 10das in der Kuranstalt zu beachtende Verhalten;
    11. 11.Ziffer 11die Informations- und Beschwerdemöglichkeiten.
  2. (2)Absatz 2Die Anstaltsordnung und ihre Änderungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung zu versagen, wenn die Anstaltsordnung gesetzlichen Bestimmungen oder der erteilten Betriebsbewilligung widerspricht oder einen ordnungsgemäßen Betrieb der Kuranstalt nicht gewährleistet.
  3. (3)Absatz 3Die Anstaltsordnung ist in der Kuranstalt so aufzulegen, dass sie für das Personal, die Kurgäste und die Besucher zugänglich ist.

Stand vor dem 30.04.2003

In Kraft vom 31.12.1997 bis 30.04.2003
Anstaltsordnung

§ 27

(1) Der Rechtsträger hat für den inneren Betrieb der Kuranstalt oder Kureinrichtung eine Anstaltsordnung zu erlassen und diese bei wesentlichen Änderungen der Kuranstalt oder Kureinrichtung soweit erforderlich anzupassen. Die Anstaltsordnung hat zu enthalten:

1.

die Aufgaben der Kuranstalt oder Kureinrichtung und die deren Erfüllungen dienenden wesentlichen Einrichtungen;

2.

den Rechtsträger, der die Kuranstalt oder Kureinrichtung betreibt;

3.

die Grundzüge der Organisation und Verwaltung der Kuranstalt oder Kureinrichtung, insbesondere die zur Verwaltung berufenen Organe;

4.

die Dienstobliegenheiten der in der Kuranstalt oder Kureinrichtung beschäftigten Personen;

5.

die dem aufsichtsführenden Arzt zukommenden Aufgaben wie die Erstellung des Kurplans und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen;

6.

eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und der angebotenen Zusatztherapien;

7.

im Fall der Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien Angaben über die Herkunft dieser Produkte und über die Vertriebsbewilligung;

8.

Maßnahmen der Qualitätssicherung;

9.

die zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen;

10.

das in der Kuranstalt oder Kureinrichtung zu beachtende Verhalten;

11.

die Informations- und Beschwerdemöglichkeiten.

Vor der Beantragung der Genehmigung (Abs 2) hat der Rechtsträger eine Stellungnahme der Ärztekammer für Salzburg zum Entwurf der Anstaltsordnung einzuholen. Die Stellungnahme ist dem Antrag auf Genehmigung anzuschließen.

(2) Die Anstaltsordnung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Anstaltsordnung gesetzlichen Bestimmungen oder der erteilten Betriebsbewilligung widerspricht oder einen ordnungsgemäßen Betrieb der Kuranstalt oder Kureinrichtung nicht gewährleistet.

(3) Die Anstaltsordnung ist in der Kuranstalt oder Kureinrichtung so aufzulegen, daß sie für das Personal, die Kurgäste und die Besucher zugänglich ist.

  1. (1)Absatz einsDer Rechtsträger hat für den inneren Betrieb der Kuranstalt eine Anstaltsordnung zu erlassen und diese bei wesentlichen Änderungen der Kuranstalt soweit erforderlich anzupassen. Die Anstaltsordnung hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Rechtsträger, der die Kuranstalt betreibt;
    2. 2.Ziffer 2die Aufgaben der Kuranstalt und die Einrichtungen, die der Erfüllung der Aufgaben der Kuranstalt dienen;
    3. 3.Ziffer 3die Grundzüge der Organisation und Verwaltung der Kranstalt,insbesondere die zur Verwaltung berufenen Organe;
    4. 4.Ziffer 4die Dienstobliegenheiten der in der Kuranstalt beschäftigten Personen;
    5. 5.Ziffer 5die dem aufsichtsführenden Arzt zukommenden Aufgaben wie die Erstellung des Kurplans und die damit zusammenhängenden Anfangs-, Zwischen- und Enduntersuchungen;
    6. 6.Ziffer 6eine Aufstellung der sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergebenden Behandlungsarten und der angebotenen Zusatztherapien;
    7. 7.Ziffer 7im Fall der Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien Angaben über die Herkunft dieser Produkte und über die Vertriebsbewilligung;
    8. 8.Ziffer 8Maßnahmen der Qualitätssicherung;
    9. 9.Ziffer 9die zum Schutz der Nichtraucher getroffenen Maßnahmen;
    10. 10.Ziffer 10das in der Kuranstalt zu beachtende Verhalten;
    11. 11.Ziffer 11die Informations- und Beschwerdemöglichkeiten.
  2. (2)Absatz 2Die Anstaltsordnung und ihre Änderungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung zu versagen, wenn die Anstaltsordnung gesetzlichen Bestimmungen oder der erteilten Betriebsbewilligung widerspricht oder einen ordnungsgemäßen Betrieb der Kuranstalt nicht gewährleistet.
  3. (3)Absatz 3Die Anstaltsordnung ist in der Kuranstalt so aufzulegen, dass sie für das Personal, die Kurgäste und die Besucher zugänglich ist.

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