§ 23 HGG 2001 Ansprüche

Heeresgebührengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFamilienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe später als drei Monate nach Antritt des Wehrdienstes eingebracht, so beginnt der Anspruch auf diese Leistung erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.
  3. (3)Absatz 3Als Wirksamkeit der Einberufung nach diesem Hauptstück gilt
    1. 1.Ziffer einsdie erstmalige Erlassung des Einberufungsbefehles oder
    2. 2.Ziffer 2die Kundmachung einer allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung
    zu einemzum jeweiligen Wehrdienst nach Abs. 1.zu einemzum jeweiligen Wehrdienst nach Absatz eins,

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsFamilienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe später als drei Monate nach Antritt des Wehrdienstes eingebracht, so beginnt der Anspruch auf diese Leistung erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.
  3. (3)Absatz 3Als Wirksamkeit der Einberufung nach diesem Hauptstück gilt
    1. 1.Ziffer einsdie erstmalige Erlassung des Einberufungsbefehles oder
    2. 2.Ziffer 2die Kundmachung einer allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung
    zu einemzum jeweiligen Wehrdienst nach Abs. 1.zu einemzum jeweiligen Wehrdienst nach Absatz eins,

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