Mit Bescheid des Heeresgebührenamtes vom 3. Dezember 2001 wurde dem Beschwerdeführer über seinen Antrag Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe nach den Vorschriften des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001) zuerkannt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der Anspruch mit dem Beginn des Grundwehrdienstes des Beschwerdeführers am 5. November 2001 entstanden sei und, sofern die Anspruchsberechtigung nicht schon früher wegfalle, mit dem Tag seiner Entlassung aus dem Wehrdienst e... mehr lesen...
Index: 43/02 Leistungsrecht
Norm: HGG 2001 §1 Abs1;HGG 2001 §2 Abs2 Z3;HGG 2001 §23 Abs1;
Rechtssatz: Ausgehend von der Bestimmung des § 1 Abs. 1 HGG 2001, nach der Anspruchsberechtigter nach diesem Bundesgesetz nur ist, wer Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistet, kann § 2 Abs. 2 Z. 3 HGG 2001 nur so verstanden werden, dass der dort genannte Fortbestand des Anspruchs auf Familienunterhalt und auf Wohnkostenbeihil... mehr lesen...