I. Abschnitt-Allgemeine Bestimmungen
§ 1 HeizKG Ziel des Gesetzes
- (1)Absatz einsZur rationellen und sparsamen Energieverwendung in Gebäuden mit mindestens vier Nutzungsobjekten, die durch gemeinsame Wärme- oder Kälteversorgungsanlagen mit Wärme oder Kälte versorgt werden, sind die Heiz-, Warmwasser- und Kältekosten unabhängig von der Rechtsform zum überwiegenden Teil auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs abzurechnen, sofern die Wärme- und Kälteabnehmer Einfluss auf den Verbrauch haben und die erwartete Energieeinsparung die Kosten übersteigt, die sich aus dem Einbau und Betrieb der Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile ergeben.
- (2)Absatz 2Durch dieses Bundesgesetz werden Bestimmungen der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1 zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz vom 11. Dezember 2018, ABl. Nr. L 328 S. 210-238 vom 21.12.2018 umgesetzt.Durch dieses Bundesgesetz werden Bestimmungen der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 Sitzung 1 zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz vom 11. Dezember 2018, ABl. Nr. L 328 Sitzung 210-238 vom 21.12.2018 umgesetzt.
§ 2 HeizKG Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
- 1.Ziffer einsWärme die Energie zur Raumbeheizung (Raumwärme) sowie zur Warmwasserbereitung;
- 1a.Ziffer eins aKälte die Energie zur Raumkühlung (Raumkälte);
- 2.Ziffer 2gemeinsame Versorgungsanlage eine Einrichtung, die für ein oder mehrere Gebäude einer oder mehrerer abgeschlossener wirtschaftlicher Einheiten, von denen zumindest eine mindestens vier Nutzungsobjekte umfassen muss, Wärme oder Kälte erzeugt und bereitstellt;
- 3.Ziffer 3Abgeber denjenigen, der
- a)Litera aeine gemeinsame Versorgungsanlage im eigenen Namen betreibt und Wärme oder Kälte unmittelbar an die Abnehmer weitergibt oder
- b)Litera bWärme oder Kälte vom Erzeuger übernimmt und im eigenen Namen an die Abnehmer weitergibt;
- 4.Ziffer 4Abnehmer denjenigen, der ein mit Wärme oder Kälte versorgtes Nutzungsobjekt im Sinn der Z 5 entwederAbnehmer denjenigen, der ein mit Wärme oder Kälte versorgtes Nutzungsobjekt im Sinn der Ziffer 5, entweder
- a)Litera aals Eigentümer oder Fruchtnießer des Gebäudes selbst oder
- b)Litera bals einer, der sein Benützungsrecht am Nutzungsobjekt unmittelbar vom Eigentümer oder Fruchtnießer des Gebäudes ableitet, oder
- c)Litera cals Wohnungseigentümer
nutzt; - 5.Ziffer 5Nutzungsobjekte die mit Wärme oder Kälte versorgten Wohnungen, sonstigen selbständigen Räumlichkeiten und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge – diese jedoch nur, wenn der Verbrauch durch Messung zugeordnet und vom Abnehmer beeinflusst werden kann – im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 – WEG 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, einschließlich solcher, die der allgemeinen Benützung dienen, und jener, deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht (wie Hobbyraum und Sauna);Nutzungsobjekte die mit Wärme oder Kälte versorgten Wohnungen, sonstigen selbständigen Räumlichkeiten und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge – diese jedoch nur, wenn der Verbrauch durch Messung zugeordnet und vom Abnehmer beeinflusst werden kann – im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 – WEG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,, einschließlich solcher, die der allgemeinen Benützung dienen, und jener, deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen Benützung entgegensteht (wie Hobbyraum und Sauna);
- 6.Ziffer 6versorgbare Nutzfläche
- a)Litera ajedenfalls die Nutzfläche im Sinne des § 2 Abs. 7 in Verbindung mit § 7 des WEG 2002, ausgenommen jener offener Loggien sowie jener von Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge, die nicht von einer gemeinsamen Versorgungsanlage mit Wärme oder Kälte versorgt werden, undjedenfalls die Nutzfläche im Sinne des Paragraph 2, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 7, des WEG 2002, ausgenommen jener offener Loggien sowie jener von Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge, die nicht von einer gemeinsamen Versorgungsanlage mit Wärme oder Kälte versorgt werden, und
- b)Litera bdie Flächen von sonstigen Räumen im Sinne der Z 5 sowie von Keller-, Dachboden- und Hobbyräumen und Saunen; diese jedoch nur dann, wenn sie von einer gemeinsamen Versorgungsanlage mit Wärme oder Kälte versorgt werden;die Flächen von sonstigen Räumen im Sinne der Ziffer 5, sowie von Keller-, Dachboden- und Hobbyräumen und Saunen; diese jedoch nur dann, wenn sie von einer gemeinsamen Versorgungsanlage mit Wärme oder Kälte versorgt werden;
- 7.Ziffer 7wirtschaftliche Einheit eine Mehrzahl von Nutzungsobjekten in einem oder mehreren Gebäuden oder Gebäudeteilen mit gemeinsamer Wärme- oder Kälteversorgung und -abrechnung, unabhängig davon, ob die Gebäude oder Gebäudeteile auf einer Liegenschaft oder auf mehreren Liegenschaften errichtet sind;
- 8.Ziffer 8Versorgungskosten die Energiekosten sowie die sonstigen Kosten des Betriebes; im Fall einer Wärme- oder Kälteversorgung nach § 4 Abs. 2 die Kosten der Wärme- oder Kälteversorgung auf Grund der vertraglich in den Wärme- oder Kältelieferungsverträgen vereinbarten oder behördlich festgesetzten Preise;Versorgungskosten die Energiekosten sowie die sonstigen Kosten des Betriebes; im Fall einer Wärme- oder Kälteversorgung nach Paragraph 4, Absatz 2, die Kosten der Wärme- oder Kälteversorgung auf Grund der vertraglich in den Wärme- oder Kältelieferungsverträgen vereinbarten oder behördlich festgesetzten Preise;
- 9.Ziffer 9Energiekosten die Kosten jener Energieträger, die zur Umwandlung in Wärme oder Kälte bestimmt sind, wie Kohle, Öl, Gas, Strom, Biomasse oder Abwärme, und die Kosten der sonst für den Betrieb der gemeinsamen Versorgungsanlage erforderlichen Energieträger, wie etwa Stromkosten für die Umwälzpumpe, für den Brenner oder für die Regelung der Aggregate;
- 10.Ziffer 10sonstige Kosten des Betriebes alle übrigen Kosten des Betriebes, zu denen die Kosten für die Betreuung und Wartung einschließlich des Ersatzes von Verschleißteilen – insbesondere von Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile – und die angemessenen Kosten der Abrechnung, nicht aber der Aufwand für die Errichtung, die Finanzierung, die Erhaltung oder Verbesserung der gemeinsamen Versorgungsanlage zählen;
- 11.Ziffer 11Verbrauchsanteile die auf die einzelnen Nutzungsobjekte entfallenden Anteile an der gesamten Heizungs-, Warmwasser- oder Kälteversorgung;
- 12.Ziffer 12Stand der Technik den auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
§ 3 HeizKG Geltungsbereich
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für die Aufteilung der Versorgungskosten in Gebäuden und wirtschaftlichen Einheiten mit mindestens vier Nutzungsobjekten, die
- 1.Ziffer einsdurch eine gemeinsame Versorgungsanlage mit Wärme, Warmwasser oder Kälte versorgt werden und
- 2.Ziffer 2mit Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile ausgestattet sind oder nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach anderen Rechtsvorschriften oder auf Grund vertraglicher Verpflichtungen auszustatten sind.
- (2)Absatz 2Im Falle einer Wärme- oder Kälteversorgung nach § 4 Abs. 2 sind die §§ 16 bis 24a mit der Maßgabe anzuwenden, dassIm Falle einer Wärme- oder Kälteversorgung nach Paragraph 4, Absatz 2, sind die Paragraphen 16 bis 24a mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1.Ziffer einsdie gesamten Versorgungskosten nach den vertraglich in den Wärme- oder Kältelieferungsverträgen vereinbarten oder behördlich festgesetzten Preisen abzurechnen sind (§ 18 Abs. 1 Z 2) unddie gesamten Versorgungskosten nach den vertraglich in den Wärme- oder Kältelieferungsverträgen vereinbarten oder behördlich festgesetzten Preisen abzurechnen sind (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2,) und
- 2.Ziffer 2sich die in § 19 vorgesehene Verpflichtung zur Einsichtsgewährung in die Abrechnung und die Belegsammlung und die in § 20 vorgesehene Durchsetzung der Abrechnung nur auf die das Gebäude (die wirtschaftliche Einheit) betreffenden Kosten der Wärme- oder Kälteversorgung sowie die Information über die Abrechnung (Abrechnungsübersicht) gemäß § 18 Abs. 1 beziehen.sich die in Paragraph 19, vorgesehene Verpflichtung zur Einsichtsgewährung in die Abrechnung und die Belegsammlung und die in Paragraph 20, vorgesehene Durchsetzung der Abrechnung nur auf die das Gebäude (die wirtschaftliche Einheit) betreffenden Kosten der Wärme- oder Kälteversorgung sowie die Information über die Abrechnung (Abrechnungsübersicht) gemäß Paragraph 18, Absatz eins, beziehen.
- (3)Absatz 3Für Gebäude und wirtschaftliche Einheiten, für die bereits vor dem 1. Oktober 1992 Heiz- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig abgerechnet wurden, gelten der I. bis IV. Abschnitt nach Maßgabe des § 29.Für Gebäude und wirtschaftliche Einheiten, für die bereits vor dem 1. Oktober 1992 Heiz- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig abgerechnet wurden, gelten der römisch eins. bis römisch IV. Abschnitt nach Maßgabe des Paragraph 29,
- (4)Absatz 4Für Gebäude und wirtschaftliche Einheiten, für die bereits vor dem 25. Oktober 2020 Kältekosten verbrauchsabhängig abgerechnet wurden, gelten der I. bis IV. Abschnitt nach Maßgabe des § 29.Für Gebäude und wirtschaftliche Einheiten, für die bereits vor dem 25. Oktober 2020 Kältekosten verbrauchsabhängig abgerechnet wurden, gelten der römisch eins. bis römisch IV. Abschnitt nach Maßgabe des Paragraph 29,
§ 4 HeizKG Verhältnis zu anderen Regelungen
- (1)Absatz einsSonstige bundesgesetzliche oder vertragliche Regelungen über die Versorgungskosten sind nur anzuwenden, soweit sie nicht mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehen.
- (2)Absatz 2Wird ein Gebäude (eine wirtschaftliche Einheit)
- 1.Ziffer einsmit Wärme oder Kälte versorgt, die nicht im Gebäude (in der wirtschaftlichen Einheit) erzeugt wird oder
- 2.Ziffer 2mit Wärme versorgt, die von einem gewerbsmäßigen Versorger mit Zustimmung der Abnehmer im Gebäude (in der wirtschaftlichen Einheit) erzeugt wird,
richten sich die Erhaltungspflichten betreffend die gemeinsame Versorgungsanlage nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Wärme- oder Kältelieferungsverträgen. Liegen solche Vereinbarungen nicht vor, ist § 7 anzuwenden.richten sich die Erhaltungspflichten betreffend die gemeinsame Versorgungsanlage nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Wärme- oder Kältelieferungsverträgen. Liegen solche Vereinbarungen nicht vor, ist Paragraph 7, anzuwenden.
II. Abschnitt-Aufteilung der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkosten und Ermittlung der Verbrauchsanteile
§ 5 HeizKG Voraussetzungen für die Verbrauchsermittlung
- (1)Absatz einsKönnen die Verbrauchsanteile durch Verfahren, die dem Stand der Technik entsprechen, ermittelt werden und ist der Energieverbrauch – bezogen auf das Gebäude (wirtschaftliche Einheit) – überwiegend von den Abnehmern beeinflussbar, so sind die Energiekosten überwiegend nach den Verbrauchsanteilen aufzuteilen.
- (2)Absatz 2Ist die Erfassung (Messung) des Wärme- oder Kälteverbrauchs nicht wirtschaftlich oder aus technischen Gründen, insbesondere infolge der wärmetechnischen Ausgestaltung des Gebäudes oder der Gestaltung der gemeinsamen Versorgungsanlage und der Heiz- oder der Kühlsysteme zur zumindest näherungsweisen Ermittlung der Verbrauchsanteile nicht tauglich, so hat das Gericht auf Antrag auszusprechen, dass die Energiekosten mit Wirksamkeit für die der Entscheidung folgenden Abrechnungen zur Gänze nach der versorgbaren Nutzfläche aufzuteilen sind.
- (3)Absatz 3Eine Untauglichkeit im Sinn des Abs. 2 liegt jedenfalls dann vor, wenn der Wärme- oder Kälteverbrauch im Gebäude (wirtschaftliche Einheit) nicht überwiegend von den Abnehmern beeinflusst werden kann.Eine Untauglichkeit im Sinn des Absatz 2, liegt jedenfalls dann vor, wenn der Wärme- oder Kälteverbrauch im Gebäude (wirtschaftliche Einheit) nicht überwiegend von den Abnehmern beeinflusst werden kann.
- (4)Absatz 4Eine Unwirtschaftlichkeit im Sinne des Abs. 2 liegt jedenfalls dann vor, wenn die Summe der laufenden Kosten für den Betrieb der Vorrichtungen zur Erfassung der Verbrauchsanteile und der laufenden Kosten für die Erfassung höher ist als die Energiekosten.Eine Unwirtschaftlichkeit im Sinne des Absatz 2, liegt jedenfalls dann vor, wenn die Summe der laufenden Kosten für den Betrieb der Vorrichtungen zur Erfassung der Verbrauchsanteile und der laufenden Kosten für die Erfassung höher ist als die Energiekosten.
§ 6 HeizKG Ausstattung mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile
- (1)Absatz einsSoweit sonst keine Verpflichtung zur Ausstattung des Gebäudes mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile besteht, kann jeder Abnehmer auch nachträglich eine solche Ausstattung verlangen, wenn
- 1.Ziffer einsjeder Abnehmer den Energieverbrauch im Sinn des § 5 Abs. 1 beeinflussen kann undjeder Abnehmer den Energieverbrauch im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, beeinflussen kann und
- 2.Ziffer 2sich die Wirtschaftlichkeit einer solchen Ausstattung aus einem Vergleich der dafür entstehenden Kosten mit dem daraus zu erzielenden Nutzen ergibt. Die Wirtschaftlichkeit ist gegeben, wenn die aus der Ermittlung der Verbrauchsanteile innerhalb der üblichen Nutzungsdauer zu erwartende Einsparung an Energiekosten
- a)Litera amindestens 10 vH beträgt und
- b)Litera bhöher ist als die Summe aus den nach dem Stand der Technik erforderlichen Kosten der Ausstattung einerseits und aus den innerhalb der üblichen Nutzungsdauer laufend anfallenden Aufwendungen für die Ermittlung der Verbrauchsanteile andererseits.
- (2)Absatz 2Ein Antrag nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn zugleich ein von einem Ziviltechniker des hiefür in Betracht kommenden Fachgebiets (insbesondere Maschinenbau, Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau, Technische Chemie) oder von einem allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für Gas-, Heiz- und Feuerungstechnik oder von einem einschlägigen Technischen Büro im Sinne der Gewerbeordnung 1994 erstellter Kosten-Nutzen-Vergleich im Sinn des Abs. 1 Z 2 vorgelegt wird.Ein Antrag nach Absatz eins, ist nur zulässig, wenn zugleich ein von einem Ziviltechniker des hiefür in Betracht kommenden Fachgebiets (insbesondere Maschinenbau, Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau, Technische Chemie) oder von einem allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für Gas-, Heiz- und Feuerungstechnik oder von einem einschlägigen Technischen Büro im Sinne der Gewerbeordnung 1994 erstellter Kosten-Nutzen-Vergleich im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, vorgelegt wird.
- (3)Absatz 3Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 hat jeder Abnehmer die nachträgliche Ausstattung seines Nutzungsobjekts mit Vorrichtungen im Sinn des Abs. 1 zu dulden.Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 hat jeder Abnehmer die nachträgliche Ausstattung seines Nutzungsobjekts mit Vorrichtungen im Sinn des Absatz eins, zu dulden.
§ 7 HeizKG Maßnahmen zur sparsameren Nutzung von Energie
- (1)Absatz einsGemeinsame Versorgungsanlagen(Anm. 1) sind in allen Teilen der durch sie versorgten Liegenschaft in einem solchen Zustand zu erhalten, zu warten und zu betreiben, daß ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden wird. Jedenfalls nach thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude ist der Betrieb der gemeinsamen Versorgungsanlage an den geänderten Raumwärmebedarf anzupassen, um einerseits einen unnötigen Energieverbrauch der gemeinsamen Versorgungsanlage zu vermeiden und andererseits die überwiegende Beeinflussbarkeit gemäß § 5 Abs. 1 zu gewährleisten.Gemeinsame Versorgungsanlagen(Anm. 1) sind in allen Teilen der durch sie versorgten Liegenschaft in einem solchen Zustand zu erhalten, zu warten und zu betreiben, daß ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden wird. Jedenfalls nach thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude ist der Betrieb der gemeinsamen Versorgungsanlage an den geänderten Raumwärmebedarf anzupassen, um einerseits einen unnötigen Energieverbrauch der gemeinsamen Versorgungsanlage zu vermeiden und andererseits die überwiegende Beeinflussbarkeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zu gewährleisten.
- (2)Absatz 2Im Interesse der Senkung des Energieverbrauchs gelegene und nach einem Kosten-Nutzen-Vergleich wirtschaftliche Arbeiten zur Veränderung bestehender Anlagen sind wie Erhaltungsarbeiten zu behandeln.
§ 8 HeizKG Stammblatt; Prüfpflichten
- (1)Absatz einsDer Abgeber hat ein Stammblatt über die für die Ermittlung der Verbrauchsanteile notwendigen Daten zu führen. Das Stammblatt hat insbesondere die wesentlichen Merkmale der wärmetechnischen Ausgestaltung des Gebäudes, der Gestaltung der gemeinsamen Versorgungsanlage und der Heiz- oder Kühlsysteme zu enthalten. Die Angabe bezüglich der Heiz- oder Kühlsysteme entfällt bei der Ausstattung mit Zählern.
- (2)Absatz 2Bedient sich der Abgeber zur Abrechnung der Wärme oder Kälte eines besonders darauf ausgerichteten Unternehmens, so hat dieses anstelle des Abgebers(Anm. 1) nicht nur aus Anlaß der Auftragsübernahme, sondern auch für jede Abrechnungsperiode zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verbrauchsermittlung im Sinn des § 5 gegeben sind. Der Abgeber hat dem Abrechnungsunternehmen das Stammblatt als Grundlage für dessen Tätigkeit zur Verfügung zu stellen.Bedient sich der Abgeber zur Abrechnung der Wärme oder Kälte eines besonders darauf ausgerichteten Unternehmens, so hat dieses anstelle des Abgebers(Anm. 1) nicht nur aus Anlaß der Auftragsübernahme, sondern auch für jede Abrechnungsperiode zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verbrauchsermittlung im Sinn des Paragraph 5, gegeben sind. Der Abgeber hat dem Abrechnungsunternehmen das Stammblatt als Grundlage für dessen Tätigkeit zur Verfügung zu stellen.
§ 9 HeizKG Trennung der Versorgungskosten für Heizung und Warmwasser
- (1)Absatz einsWird von einer gemeinsamen Versorgungsanlage Wärme sowohl für die Heizung als auch für Warmwasser bereitgestellt, so hat der Abgeber die Versorgungskosten für Heizung und Warmwasser gemäß dem Wärmeverbrauch für die Heizung einerseits und für das Warmwasser andererseits zu trennen. Diese Trennung hat nach den Ergebnissen der Messung des jeweiligen Wärmeverbrauchs durch dem Stand der Technik entsprechende Vorrichtungen zu erfolgen.
- (2)Absatz 2Eine Verpflichtung zur Messung besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die getrennte Messung nicht wirtschaftlich ist. In einem solchen Fall hat die Trennung des Wärmeverbrauchs durch Ermittlung nach Verfahren zu erfolgen, die dem Stand der Technik entsprechen.
- (3)Absatz 3Ist weder eine Messung nach Abs. 1 noch eine Ermittlung nach Abs. 2 möglich, so sind von den gesamten Versorgungskosten für Heizung und Warmwasser mindestens 50 vH und höchstens 70 vH der Heizung und der jeweilige Rest dem Warmwasser zuzuordnen.Ist weder eine Messung nach Absatz eins, noch eine Ermittlung nach Absatz 2, möglich, so sind von den gesamten Versorgungskosten für Heizung und Warmwasser mindestens 50 vH und höchstens 70 vH der Heizung und der jeweilige Rest dem Warmwasser zuzuordnen.
§ 10 HeizKG Verbrauchsabhängige Aufteilung der gesamten Versorgungskosten
- (1)Absatz einsVon den Kosten für Heizung und den nach § 9 ermittelten Kostenanteilen für Heizung und Warmwasser hat der Abgeber mindestens 55 vH und höchstens 85 vH der Energiekosten und von den Kosten für Kälte mindestens 80 vH der Energiekosten nach den Verbrauchsanteilen und den jeweiligen Rest nach der versorgbaren Nutzfläche aufzuteilen.Von den Kosten für Heizung und den nach Paragraph 9, ermittelten Kostenanteilen für Heizung und Warmwasser hat der Abgeber mindestens 55 vH und höchstens 85 vH der Energiekosten und von den Kosten für Kälte mindestens 80 vH der Energiekosten nach den Verbrauchsanteilen und den jeweiligen Rest nach der versorgbaren Nutzfläche aufzuteilen.
- (2)Absatz 2Sieht der Wärme- oder Kältelieferungsvertrag in den Fällen der Versorgung nach § 4 Abs. 2 eine Trennung des Preises in einen verbrauchsabhängigen Anteil (Arbeitspreis) und einen verbrauchsunabhängigen Anteil (Grundpreis, Messpreis) vor, so ist der verbrauchsabhängige Anteil für Heizung und Warmwasser zu mindestens 55 vH und der verbrauchsabhängige Anteil für Kälte zu mindestens 80 vH nach den Verbrauchsanteilen und ein allenfalls verbleibender Rest nach der versorgbaren Nutzfläche aufzuteilen.Sieht der Wärme- oder Kältelieferungsvertrag in den Fällen der Versorgung nach Paragraph 4, Absatz 2, eine Trennung des Preises in einen verbrauchsabhängigen Anteil (Arbeitspreis) und einen verbrauchsunabhängigen Anteil (Grundpreis, Messpreis) vor, so ist der verbrauchsabhängige Anteil für Heizung und Warmwasser zu mindestens 55 vH und der verbrauchsabhängige Anteil für Kälte zu mindestens 80 vH nach den Verbrauchsanteilen und ein allenfalls verbleibender Rest nach der versorgbaren Nutzfläche aufzuteilen.
§ 11 HeizKG Ermittlung der Verbrauchsanteile
- (1)Absatz einsDer Abgeber hat die Verbrauchsanteile – auf der Grundlage des Ergebnisses der Erfassung (Messung) durch geeignete Vorrichtungen – nach einem dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren zu ermitteln.
- (2)Absatz 2Jeder Abnehmer hat die Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile sowie die Feststellung der versorgbaren Nutzfläche in seinem Nutzungsobjekt zu dulden.
- (2a)Absatz 2 aEine Selbstablesung durch den Abnehmer darf höchstens für eine Abrechnungsperiode erfolgen, danach ist die Ablesung wieder durch den Abgeber oder ein besonders darauf ausgerichtetes Unternehmen im Sinne des § 8 Abs. 2 durchzuführen. Die Bekanntgabe der Ergebnisse der Selbstablesung hat in schriftlicher oder elektronischer Form zu erfolgen. Wenn offenkundig unrichtige Selbstablesewerte mitgeteilt werden oder für die der Selbstablesung folgende Abrechnungsperiode keine Ablesung durch den Abgeber oder ein besonders darauf ausgerichtetes Unternehmen ermöglicht wird, ist nach Abs. 3 vorzugehen.Eine Selbstablesung durch den Abnehmer darf höchstens für eine Abrechnungsperiode erfolgen, danach ist die Ablesung wieder durch den Abgeber oder ein besonders darauf ausgerichtetes Unternehmen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, durchzuführen. Die Bekanntgabe der Ergebnisse der Selbstablesung hat in schriftlicher oder elektronischer Form zu erfolgen. Wenn offenkundig unrichtige Selbstablesewerte mitgeteilt werden oder für die der Selbstablesung folgende Abrechnungsperiode keine Ablesung durch den Abgeber oder ein besonders darauf ausgerichtetes Unternehmen ermöglicht wird, ist nach Absatz 3, vorzugehen.
- (3)Absatz 3Konnten trotz zumutbarer Bemühungen Verbrauchsanteile nicht erfaßt werden, so sind sie durch eine Hochrechnung zu ermitteln, sofern dies nach einem dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren möglich ist.
(Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 4, mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)
§ 12 HeizKG Aufteilung der nicht verbrauchsabhängigen Anteile an den Versorgungskosten
§ 12.Paragraph 12, Die nicht verbrauchsabhängig aufzuteilenden Energiekosten und die sonstigen Kosten des Betriebes sowie ein verbrauchsunabhängiger Anteil im Sinn des § 10 Abs. 2 (Grundpreis, Messpreis) sind nach dem Verhältnis der versorgbaren Nutzfläche der versorgten Nutzungsobjekte aufzuteilen. Die nicht verbrauchsabhängig aufzuteilenden Energiekosten und die sonstigen Kosten des Betriebes sowie ein verbrauchsunabhängiger Anteil im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, (Grundpreis, Messpreis) sind nach dem Verhältnis der versorgbaren Nutzfläche der versorgten Nutzungsobjekte aufzuteilen.
§ 13 HeizKG Zulässige Vereinbarungen; ergänzende Regelungen
- (1)Absatz einsDie Abnehmer und der Abgeber können einstimmig festlegen:
- 1.Ziffer einsdie Zuordnung der Versorgungskosten für Heizung und Warmwasser gemäß § 9 Abs. 3,die Zuordnung der Versorgungskosten für Heizung und Warmwasser gemäß Paragraph 9, Absatz 3,,
- 2.Ziffer 2jenen Teil der Energiekosten, der nach Verbrauchsanteilen zu tragen ist, innerhalb des in § 10 vorgegebenen Rahmens undjenen Teil der Energiekosten, der nach Verbrauchsanteilen zu tragen ist, innerhalb des in Paragraph 10, vorgegebenen Rahmens und
- 3.Ziffer 3die Aufteilung des nicht verbrauchsabhängigen Anteils an den Versorgungskosten, besonders zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten der Abnehmer, abweichend von § 12.die Aufteilung des nicht verbrauchsabhängigen Anteils an den Versorgungskosten, besonders zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten der Abnehmer, abweichend von Paragraph 12,
- (2)Absatz 2Vereinbarungen über diese Festlegungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Sie werden frühestens für die ihnen nachfolgende Abrechnungsperiode wirksam.
- (3)Absatz 3Mangels einer entsprechenden Vereinbarung haben
- 1.Ziffer einsdie Trennung der Anteile von Versorgungskosten für Heizung und Warmwasser gemäß § 9 Abs. 3 in einem Verhältnis von 60 vH für Heizung zu 40 vH für Warmwasser unddie Trennung der Anteile von Versorgungskosten für Heizung und Warmwasser gemäß Paragraph 9, Absatz 3, in einem Verhältnis von 60 vH für Heizung zu 40 vH für Warmwasser und
- 2.Ziffer 2die Aufteilung der Energiekosten für Heizung und Warmwasser zu 70 vH nach den Verbrauchsanteilen und zu 30 vH nach der versorgbaren Nutzfläche zu erfolgen.
- 3.Ziffer 3die Aufteilung der Energiekosten für Kälte zu 90 vH nach den Verbrauchsanteilen und zu 10 vH nach der versorgbaren Nutzfläche zu erfolgen.
§ 14 HeizKG Wechsel des Abnehmers
- (1)Absatz einsDurch den Wechsel eines Abnehmers(Anm. 1) oder des Abgebers(Anm. 2) werden die Aufteilungsschlüssel (§§ 9 bis 13) nicht berührt.Durch den Wechsel eines Abnehmers(Anm. 1) oder des Abgebers(Anm. 2) werden die Aufteilungsschlüssel (Paragraphen 9 bis 13) nicht berührt.
- (2)Absatz 2Im Fall eines Wechsels des Abnehmers(Anm. 1) oder des Abgebers(Anm. 2) nach Aufnahme des Betriebes der gemeinsamen Versorgungsanlage treten die neuen Abnehmer und Abgeber in die Rechte und Pflichten der bisher Berechtigten ein.
- (3)Absatz 3Bei Wechsel eines Abnehmers(Anm. 1) während der Abrechnungsperiode (§ 16) gelten die §§ 21 und 23.Bei Wechsel eines Abnehmers(Anm. 1) während der Abrechnungsperiode (Paragraph 16,) gelten die Paragraphen 21 und 23.
§ 15 HeizKG Ersichtlichmachung der Aufteilungsschlüssel im Grundbuch
§ 15.Paragraph 15, Aufteilungsschlüssel (§§ 9 bis 13) sind bei Festsetzung durch das Gericht von Amts wegen, sonst, sofern die Unterschrift des betreffenden Liegenschaftseigentümers öffentlich beglaubigt ist, auf Antrag des Abgebers(Anm. 2) oder auch nur eines Abnehmers(Anm. 1) im Grundbuch ersichtlich zu machen. Aufteilungsschlüssel (Paragraphen 9 bis 13) sind bei Festsetzung durch das Gericht von Amts wegen, sonst, sofern die Unterschrift des betreffenden Liegenschaftseigentümers öffentlich beglaubigt ist, auf Antrag des Abgebers(Anm. 2) oder auch nur eines Abnehmers(Anm. 1) im Grundbuch ersichtlich zu machen.
III. Abschnitt-Abrechnung
§ 16 HeizKG Abrechnungsperiode
- (1)Absatz einsDie gesamten Versorgungskosten sowie die Verbrauchsanteile sind für einen Zeitraum von zwölf Monaten zu ermitteln (Abrechnungsperiode). Ein Abweichen von diesem Zeitraum ist nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen, wie etwa in der Erstbezugsphase, bei baulichen Veränderungen, Änderungen der gemeinsamen Versorgungsanlage oder der Verbrauchsermittlung, zulässig. Beginn und Ende der Abrechnungsperiode hat der Abgeber festzulegen, wobei die Dauer von 16 Monaten nicht überschritten werden darf.
- (2)Absatz 2Die Ablesung ist fristgerecht, wenn sie innerhalb der Heiz- oder Kühlperiode in einem Zeitraum von zwei Wochen vor bis zwei Wochen nach und außerhalb der Heiz- oder Kühlperiode in einem Zeitraum von drei Wochen vor bis drei Wochen nach dem dem letztjährigen Hauptablesetermin entsprechenden Zeitpunkt durchgeführt wird.
§ 17 HeizKG Abrechnung der Versorgungskosten
- (1)Absatz einsÜber die einer Abrechnungsperiode (§ 16) zugeordneten gesamten Versorgungskosten hat der Abgeber spätestens sechs Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode eine schriftliche Abrechnung zu erstellen, jeden Abnehmer nach § 18 zu informieren und ihm Einsicht in die Abrechnung und die Belege zu gewähren. Für die Rechtzeitigkeit der Legung der Abrechnung ist der Beginn der Auflagefrist (§ 19 Abs. 3) maßgeblich.Über die einer Abrechnungsperiode (Paragraph 16,) zugeordneten gesamten Versorgungskosten hat der Abgeber spätestens sechs Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode eine schriftliche Abrechnung zu erstellen, jeden Abnehmer nach Paragraph 18, zu informieren und ihm Einsicht in die Abrechnung und die Belege zu gewähren. Für die Rechtzeitigkeit der Legung der Abrechnung ist der Beginn der Auflagefrist (Paragraph 19, Absatz 3,) maßgeblich.
- (2)Absatz 2Die Abrechnung hat alle in der Abrechnungsperiode fällig gewordenen Versorgungskosten zu umfassen.
- (3)Absatz 3Sind die fällig gewordenen Versorgungskosten überwiegend einer anderen Abrechnungsperiode zuzuordnen, so darf der Abgeber eine Rechnungsabgrenzung vornehmen. Bei Energieträgern mit Bevorratung (beispielsweise Öl oder Biomasse) hat immer eine Rechnungsabgrenzung zu erfolgen. Die derart abgegrenzten Kosten sind in der Abrechnung ersichtlich zu machen.
- (4)Absatz 4Sind fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert, so sind den Abnehmern von den Abgebern innerhalb der Heiz- und Kühlperioden Verbrauchsinformationen auf Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von im Nutzungsobjekt befindlichen Heizkostenverteilern auf Verlangen oder wenn die Abnehmer sich für die Zustellung der Abrechnung auf elektronischem Wege entschieden haben mindestens vierteljährlich und ansonsten zweimal im Jahr bereitzustellen.
- (5)Absatz 5Sind fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert, so sind den Abnehmern von den Abgebern ab dem 1. Jänner 2022 innerhalb der Heiz- und Kühlperioden Verbrauchsinformationen auf Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern mindestens monatlich bereitzustellen. Diese Informationen können auch über das Internet zur Verfügung gestellt und so oft aktualisiert werden, wie es die eingesetzten Messgeräte und Messsysteme zulassen.
§ 18 HeizKG Information über die Abrechnung (Abrechnungsübersicht)
- (1)Absatz einsJedem Abnehmer ist eine Information zu übersenden, die in übersichtlicher Form mindestens zu enthalten hat:
- 1.Ziffer einsden Beginn und das Ende der Abrechnungsperiode,
- 1a.Ziffer eins adie geltenden tatsächlichen Preise der Energieträger bis zum Stichtag des Zeitpunktes der Ablesung, bei Energieträgern mit Bevorratung die tatsächlich gezahlten Preise,
- 1b.Ziffer eins bInformationen über den eingesetzten Brennstoffmix und die damit verbundenen jährlichen Mengen an Treibhausgasemissionen, jedoch nur bei Lieferungen aus Fernwärmesystemen mit einer thermischen Gesamtnennleistung über 20 MW pro einzelner Versorgungsanlage, und eine Erläuterung der erhobenen Steuern, Abgaben und Zolltarife,
- 1c.Ziffer eins cdie Mengen der Energieträger,
- 2.Ziffer 2die für das gesamte Gebäude (für die wirtschaftliche Einheit) zu verrechnenden Versorgungskosten summenmäßig, getrennt nach Energiekosten und sonstigen Kosten des Betriebes,
- 3.Ziffer 3die versorgbare Gesamtnutzfläche des Gebäudes (der wirtschaftlichen Einheit),
- 4.Ziffer 4den ermittelten Gesamtverbrauch für das Gebäude (für die wirtschaftliche Einheit),
- 5.Ziffer 5die versorgbare Nutzfläche des jeweiligen Nutzungsobjekts,
- 6.Ziffer 6die für das jeweilige Nutzungsobjekt ermittelten Verbrauchsanteile samt Erklärung über die zugrundeliegende Ermittlungs- und Berechnungsmethode und deren Kosten,
- 6.aZiffer 6, Litera aden Vergleich der gegenwärtigen für das jeweilige Nutzungsobjekt ermittelten Verbrauchsanteile mit seinem Energieverbrauch im gleichen Zeitraum der vorhergegangen Abrechnungsperiode, vorzugsweise in grafischer Form, mit einer dem Stand der Technik entsprechenden klimabezogenen Korrektur für die Wärmeversorgung,
- 7.Ziffer 7das Verhältnis zwischen den nach Verbrauchsanteilen und den nach versorgbarer Nutzfläche zu tragenden Energiekosten,
- 8.Ziffer 8den auf das jeweilige Nutzungsobjekt entfallenden betragsmäßigen Anteil an den Energiekosten und - bei Abgebern im Sinne des § 4 Abs. 2 zumindest gemäß § 2 Z 10 aufgeschlüsselten - sonstigen Kosten des Betriebes,den auf das jeweilige Nutzungsobjekt entfallenden betragsmäßigen Anteil an den Energiekosten und - bei Abgebern im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, zumindest gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, aufgeschlüsselten - sonstigen Kosten des Betriebes,
- 9.Ziffer 9die für dieses Nutzungsobjekt während der Abrechnungsperiode geleisteten Vorauszahlungen,
- 10.Ziffer 10den sich daraus ergebenden Überschuß oder Fehlbetrag,
- 11.Ziffer 11den Ort und den Zeitraum (Beginn und Ende), an bzw. zu dem in die Abrechnung und die Belegsammlung Einsicht genommen werden kann,
- 12.Ziffer 12einen ausdrücklichen Hinweis auf die Folgen der Abrechnung (§§ 21 bis 24),einen ausdrücklichen Hinweis auf die Folgen der Abrechnung (Paragraphen 21 bis 24),
- 13.Ziffer 13Kontaktinformationen, darunter Internetadressen, von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informationen über angebotene Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, Endnutzer-Vergleichsprofile und objektive technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können,
- 14.Ziffer 14Informationen über damit verbundene Beschwerdeverfahren, Dienste von Bürgerbeauftragten oder alternative Streitbeilegungsverfahren,
- 15.Ziffer 15Vergleiche mit dem durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsabnehmer derselben Nutzerkategorie derselben Liegenschaft. Im Fall elektronischer Rechnungen kann ein solcher Vergleich alternativ online bereitgestellt und in der Rechnung entsprechend darauf verwiesen werden.
- (1a)Absatz eins aDie Informationen über die Abrechnungen gemäß Abs. 1 und – soweit verfügbar – die historischen Verbrauchs- oder Ablesewerte sind auf Anweisung des Abnehmers kostenlos an einen von ihm genannten Dritten zu übersenden.Die Informationen über die Abrechnungen gemäß Absatz eins und – soweit verfügbar – die historischen Verbrauchs- oder Ablesewerte sind auf Anweisung des Abnehmers kostenlos an einen von ihm genannten Dritten zu übersenden.
- (2)Absatz 2Einem Abnehmer, der sein Benützungsrecht am Nutzungsobjekt nicht selbst ausübt und dem Abgeber einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bekanntgegeben hat, ist die Information über die Abrechnung an die angegebene Anschrift zu übersenden. Unterlässt der Abnehmer diese Bekanntgabe, so genügt für eine gehörige Rechnungslegung ihm gegenüber die Zusendung der Information über die Abrechnung an die Anschrift des Nutzungsobjekts.
- (3)Absatz 3Ein Wohnungseigentümer, der sein Benützungsrecht am Nutzungsobjekt nicht selbst ausübt, sondern dieses vermietet hat, hat dem Mieter eine Ausfertigung (Abschrift, Ablichtung) der Information über die Abrechnung zu übermitteln, es sei denn, der Abgeber ist gegenüber dem Mieter zur Übermittlung einer solchen Information verpflichtet (§ 24b).Ein Wohnungseigentümer, der sein Benützungsrecht am Nutzungsobjekt nicht selbst ausübt, sondern dieses vermietet hat, hat dem Mieter eine Ausfertigung (Abschrift, Ablichtung) der Information über die Abrechnung zu übermitteln, es sei denn, der Abgeber ist gegenüber dem Mieter zur Übermittlung einer solchen Information verpflichtet (Paragraph 24 b,).
- (4)Absatz 4Die Kosten der Abrechnungsinformationen und Verbrauchsinformationen über den individuellen Verbrauch von Wärme, Kälte und Warmwasser sind auf nichtkommerzieller Grundlage (Selbstkostenpreis) als sonstige Kosten des Betriebes gemäß § 2 Z 10 aufzuteilen.Die Kosten der Abrechnungsinformationen und Verbrauchsinformationen über den individuellen Verbrauch von Wärme, Kälte und Warmwasser sind auf nichtkommerzieller Grundlage (Selbstkostenpreis) als sonstige Kosten des Betriebes gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, aufzuteilen.
- (5)Absatz 5Die Abnehmer haben die Abrechnungsinformationen und Verbrauchsinformationen kostenfrei – auch auf elektronischem Weg – zu erhalten, und ihnen ist in geeigneter Weise ein kostenfreier Zugang zu ihren Verbrauchsdaten zu gewähren.
§ 19 HeizKG Einsicht in Abrechnung und Belegsammlung
- (1)Absatz einsDer Abgeber hat die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege in übersichtlicher und nachprüfbarer Weise so zu sammeln, daß sie den Kostengruppen (§ 18 Abs. 1 Z 2) eindeutig zugeordnet werden können; im Fall von Belegen auf Datenträgern sind Ausdrucke der Belege anzufertigen.Der Abgeber hat die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege in übersichtlicher und nachprüfbarer Weise so zu sammeln, daß sie den Kostengruppen (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2,) eindeutig zugeordnet werden können; im Fall von Belegen auf Datenträgern sind Ausdrucke der Belege anzufertigen.
- (2)Absatz 2Der Belegsammlung ist eine Liste aller Versorgungskosten sowie eine Darstellung jener Rechenschritte, die zur Ermittlung der im § 18 Abs. 1 Z 8 angeführten betragsmäßigen Anteile vorgenommen worden sind, voranzustellen.Der Belegsammlung ist eine Liste aller Versorgungskosten sowie eine Darstellung jener Rechenschritte, die zur Ermittlung der im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8, angeführten betragsmäßigen Anteile vorgenommen worden sind, voranzustellen.
- (3)Absatz 3Die Abrechnung samt der Belegsammlung ist an einer geeigneten Stelle zur Einsicht durch die Abnehmer aufzulegen. Der Zeitraum für die Einsicht muß mindestens vier Wochen betragen. Auf Verlangen eines Abnehmers(Anm. 1) sind von den Belegen sowie der Gesamtaufstellung (Abs. 2) auf seine Kosten Abschriften, Ablichtungen oder weitere Ausdrucke für ihn anzufertigen.Die Abrechnung samt der Belegsammlung ist an einer geeigneten Stelle zur Einsicht durch die Abnehmer aufzulegen. Der Zeitraum für die Einsicht muß mindestens vier Wochen betragen. Auf Verlangen eines Abnehmers(Anm. 1) sind von den Belegen sowie der Gesamtaufstellung (Absatz 2,) auf seine Kosten Abschriften, Ablichtungen oder weitere Ausdrucke für ihn anzufertigen.
§ 20 HeizKG Durchsetzung der Abrechnung
§ 20.Paragraph 20, Wird die Abrechnung nicht gehörig gelegt oder die Einsicht in die Belege nicht gewährt (§§ 16 bis 19), so ist der Abgeber auf Antrag eines Abnehmers(Anm. 1) vom Gericht dazu unter Androhung einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu verhalten. Die Geldstrafe ist zu verhängen, wenn dem Auftrag ungerechtfertigterweise nicht entsprochen wird; sie kann auch wiederholt verhängt werden. Wird die Abrechnung nicht gehörig gelegt oder die Einsicht in die Belege nicht gewährt (Paragraphen 16 bis 19), so ist der Abgeber auf Antrag eines Abnehmers(Anm. 1) vom Gericht dazu unter Androhung einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu verhalten. Die Geldstrafe ist zu verhängen, wenn dem Auftrag ungerechtfertigterweise nicht entsprochen wird; sie kann auch wiederholt verhängt werden.
§ 21 HeizKG Vorauszahlung und Folgen der Abrechnung
- (1)Absatz einsZur Deckung der im Lauf einer Abrechnungsperiode fällig werdenden Versorgungskosten kann am fünften eines jeden Kalendermonats der Abrechnungsperiode ein gleichbleibender Betrag vorgeschrieben werden.
- (2)Absatz 2Dieser Betrag ist aus dem auf das jeweilige Nutzungsobjekt entfallenden Anteil des Gesamtbetrags der Versorgungskosten für die vorangegangene Abrechnungsperiode zu ermitteln und kann während der Abrechnungsperiode nur insoweit angepasst werden, als erhebliche, bei der Ermittlung nicht berücksichtigte Änderungen eingetreten sind.
- (3)Absatz 3Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuß zugunsten des Abnehmers(Anm. 1), so hat der Abgeber den Überschußbetrag binnen zwei Monaten ab der Abrechnung zurückzuerstatten. Diese Frist beginnt spätestens mit dem Zeitpunkt, zu dem die Abrechnung hätte gelegt werden müssen.
- (4)Absatz 4Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuß von mehr als 10 vH zugunsten des Abnehmers(Anm. 1) und wird die Information über die Abrechnung nicht fristgerecht übersendet, so ist der Überschußbetrag ab dem Ablauf der Abrechnungsperiode mit einem Zinssatz von 6 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) zu verzinsen.Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuß von mehr als 10 vH zugunsten des Abnehmers(Anm. 1) und wird die Information über die Abrechnung nicht fristgerecht übersendet, so ist der Überschußbetrag ab dem Ablauf der Abrechnungsperiode mit einem Zinssatz von 6 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank Anmerkung, Basiszinssatz) zu verzinsen.
- (5)Absatz 5Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten des Abnehmers(Anm. 1), so hat ihn der Abnehmer binnen zwei Monaten ab der Abrechnung nachzuzahlen.
- (6)Absatz 6Die Nachforderung an Versorgungskosten ist binnen einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf der Abrechnungsperiode geltend zu machen.
§ 22 HeizKG Nachträgliche Berichtigung der Abrechnung
- (1)Absatz einsErgibt sich vor dem Ablauf der in § 24 vorgesehenen Frist die Notwendigkeit, eine gehörig gelegte Abrechnung richtigzustellen, so hat der Abgeber allen betroffenen Abnehmern(Anm. 1) binnen vier Wochen nach Ablauf der in § 24 vorgesehenen Frist eine Information über Inhalt, Grund und Auswirkungen der Berichtigung zu übersenden.Ergibt sich vor dem Ablauf der in Paragraph 24, vorgesehenen Frist die Notwendigkeit, eine gehörig gelegte Abrechnung richtigzustellen, so hat der Abgeber allen betroffenen Abnehmern(Anm. 1) binnen vier Wochen nach Ablauf der in Paragraph 24, vorgesehenen Frist eine Information über Inhalt, Grund und Auswirkungen der Berichtigung zu übersenden.
- (2)Absatz 2Sich aus der Berichtigung ergebende Überschüsse oder Fehlbeträge sind binnen drei Monaten nach Ablauf der in § 24 vorgesehenen Frist zu bezahlen.Sich aus der Berichtigung ergebende Überschüsse oder Fehlbeträge sind binnen drei Monaten nach Ablauf der in Paragraph 24, vorgesehenen Frist zu bezahlen.
- (3)Absatz 3Ergibt sich aus der Berichtigung für keinen der Abnehmer eine Abweichung von mehr als 5 vH von den auf ihn gemäß der Abrechnung entfallenden Versorgungskosten, so kann der Abgeber die Berichtigung auch erst bei der nächsten Abrechnung vornehmen.
§ 23 HeizKG Zwischenermittlung; Überschüsse und Fehlbeträge
- (1)Absatz einsIm Fall eines Wärmeabnehmerwechsels kann der scheidende oder der neue Abnehmer verlangen, daß auf seine Kosten eine Zwischenermittlung der auf das Nutzungsobjekt entfallenden Verbrauchsanteile vorgenommen wird.
- (2)Absatz 2Eine Zwischenermittlung hinsichtlich Raumwärme kann entweder durch eine Zwischenablesung oder durch eine dem Stand der Technik entsprechende Hochrechnung erfolgen. Die verbrauchsunabhängigen Kosten sind nach gleich hohen monatlichen Anteilen zu berechnen.
- (3)Absatz 3Eine Zwischenermittlung hinsichtlich Warmwasser kann entweder durch eine Zwischenablesung oder durch eine dem Stand der Technik entsprechenden Hochrechnung – allenfalls anhand des entsprechenden Vorjahresverbrauchs – erfolgen. Die verbrauchsunabhängigen Kosten sind nach gleich hohen monatlichen Anteilen zu berechnen.
- (4)Absatz 4Eine Zwischenermittlung hinsichtlich Raumkälte kann entweder durch eine Zwischenablesung oder durch eine dem Stand der Technik entsprechende Hochrechnung erfolgen. Die verbrauchsunabhängigen Kosten sind nach gleich hohen monatlichen Anteilen zu berechnen.
- (5)Absatz 5Fehlbeträge, die sich aus der Abrechnung ergeben, sind von demjenigen nachzuzahlen, in dessen Nutzungszeitraum der jeweilige Fehlbetrag angefallen ist. Überschüsse kann nur derjenige zurückfordern, in dessen Nutzungszeitraum der jeweilige Überschuss angefallen ist. Wird bei einem Abnehmerwechsel keine Zwischenermittlung vorgenommen, so ist der Verbrauch nach gleich hohen monatlichen Anteilen und nur insoweit zu berücksichtigen, als der Abnehmerwechsel während der der Rechnungslegung unmittelbar vorangegangenen Abrechnungsperiode eingetreten ist.
- (6)Absatz 6Endet das Nutzungsverhältnis während der Abrechnungsperiode, so hat der scheidende Abnehmer dem Abgeber seinen neuen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bekanntzugeben; in diesem Fall ist dem Abnehmer die Information über die nächste Abrechnung an die angegebene Anschrift zu übersenden. Unterläßt der scheidende Abnehmer diese Bekanntgabe, so genügt für eine gehörige Rechnungslegung ihm gegenüber die Zusendung der Information über die Abrechnung an die Anschrift des Nutzungsobjekts.
§ 24 HeizKG Genehmigung der Abrechnung
§ 24.Paragraph 24, Soweit ein Abnehmer gegen die gehörig gelegte Abrechnung nicht spätestens sechs Monate nach Rechnungslegung schriftlich begründete Einwendungen erhebt, gilt die Abrechnung im Verhältnis zwischen Abnehmer und Abgeber als genehmigt.
§ 24a HeizKG Nachträgliche Inbetriebnahme einer Zusatzheizung
§ 24a.Paragraph 24 a, Nimmt ein Abnehmer, nachdem bereits die Voraussetzungen für die Ermittlung der Verbrauchsanteile (§ 5 Abs. 1) vorgelegen sind, eine Zusatzheizung in Betrieb, so berechtigt ihn allein dieser Umstand nicht, eine Untauglichkeit im Sinn des § 5 Abs. 2 und 3 geltend zu machen oder Einwendungen gegen die Abrechnung zu erheben. Nimmt ein Abnehmer, nachdem bereits die Voraussetzungen für die Ermittlung der Verbrauchsanteile (Paragraph 5, Absatz eins,) vorgelegen sind, eine Zusatzheizung in Betrieb, so berechtigt ihn allein dieser Umstand nicht, eine Untauglichkeit im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2 und 3 geltend zu machen oder Einwendungen gegen die Abrechnung zu erheben.
§ 24b HeizKG Abnehmern gleichgestellte Personen
- (1)Absatz einsFür den Anwendungsbereich des III. Abschnitts (Abrechnung) sind den Abnehmern die Mieter, Pächter und Fruchtnießer von im Wohnungseigentum stehenden Nutzungsobjekten gleichgestellt, wenn sieFür den Anwendungsbereich des römisch III. Abschnitts (Abrechnung) sind den Abnehmern die Mieter, Pächter und Fruchtnießer von im Wohnungseigentum stehenden Nutzungsobjekten gleichgestellt, wenn sie
- 1.Ziffer einsmit dem Abgeber in einem Vertragsverhältnis stehen oder
- 2.Ziffer 2auf Grund einer Vereinbarung mit dem Wohnungseigentümer die Versorgungskosten zu tragen haben, die sich aus der Abrechnung für das Nutzungsobjekt ergeben.
- (2)Absatz 2In den in Abs. 1 Z 2 genannten Fällen bestehen die Verständigungspflichten des Abgebers (§ 17 Abs. 4 und 5, § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 1) gegenüber der gleichgestellten Person aber nur dann, wenn der Abgeber über den Mieter, Pächter oder Fruchtnießer in Kenntnis gesetzt wurde.In den in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Fällen bestehen die Verständigungspflichten des Abgebers (Paragraph 17, Absatz 4 und 5, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz eins,) gegenüber der gleichgestellten Person aber nur dann, wenn der Abgeber über den Mieter, Pächter oder Fruchtnießer in Kenntnis gesetzt wurde.
IV. Abschnitt-Besondere Verfahrensvorschriften
§ 25 HeizKG Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
- (1)Absatz einsÜber Anträge in den im folgenden genannten Angelegenheiten entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Gebäude liegt:
- 1.Ziffer einsVorliegen der überwiegenden Beeinflußbarkeit des Energieverbrauchs als Voraussetzung der verbrauchsabhängigen Aufteilung (§ 5 Abs. 1);Vorliegen der überwiegenden Beeinflußbarkeit des Energieverbrauchs als Voraussetzung der verbrauchsabhängigen Aufteilung (Paragraph 5, Absatz eins,);
- 2.Ziffer 2Aufteilung der gesamten Versorgungskosten auf die einzelnen Nutzungsobjekte (§ 5 Abs. 1, §§ 10 bis 13);Aufteilung der gesamten Versorgungskosten auf die einzelnen Nutzungsobjekte (Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraphen 10 bis 13);
- 3.Ziffer 3Bestimmung der verbrauchsunabhängigen Aufteilung der Energiekosten infolge Untauglichkeit oder Unwirtschaftlichkeit der Messung (§ 5 Abs. 2);Bestimmung der verbrauchsunabhängigen Aufteilung der Energiekosten infolge Untauglichkeit oder Unwirtschaftlichkeit der Messung (Paragraph 5, Absatz 2,);
- 4.Ziffer 4Durchsetzung des Anspruchs auf Ausstattung mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile (§ 6 Abs. 1 und 2) und der dazu erforderlichen Duldungspflichten (§ 6 Abs. 3);Durchsetzung des Anspruchs auf Ausstattung mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile (Paragraph 6, Absatz eins und 2) und der dazu erforderlichen Duldungspflichten (Paragraph 6, Absatz 3,);
- 5.Ziffer 5Erhaltung, Wartung, Betrieb und Anpassung im Sinne einer Einregulierung der gemeinsamen Versorgungsanlage (§ 7 Abs. 1);Erhaltung, Wartung, Betrieb und Anpassung im Sinne einer Einregulierung der gemeinsamen Versorgungsanlage (Paragraph 7, Absatz eins,);
- 6.Ziffer 6Trennung der Heiz- und Warmwasserkosten (§ 9);Trennung der Heiz- und Warmwasserkosten (Paragraph 9,);
- 7.Ziffer 7Duldung der Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile sowie der Feststellung der versorgbaren Nutzfläche (§ 11 Abs. 2);Duldung der Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile sowie der Feststellung der versorgbaren Nutzfläche (Paragraph 11, Absatz 2,);
- 8.Ziffer 8Legung der Abrechnung (§§ 17 bis 20, 22 Abs. 1 und 3);Legung der Abrechnung (Paragraphen 17 bis 20, 22 Absatz eins und 3);
- 8a.Ziffer 8 aÜberprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung (§§ 17 bis 20, 22 Abs. 1 und 3);Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung (Paragraphen 17 bis 20, 22 Absatz eins und 3);
- 9.Ziffer 9Durchsetzung des Anspruchs auf Zwischenermittlung der Verbrauchsanteile (§ 23 Abs. 1);Durchsetzung des Anspruchs auf Zwischenermittlung der Verbrauchsanteile (Paragraph 23, Absatz eins,);
- 10.Ziffer 10Änderung der vor dem 1. Jänner 1993 angewendeten Aufteilungsschlüssel (§ 29 Abs. 5).Änderung der vor dem 1. Jänner 1993 angewendeten Aufteilungsschlüssel (Paragraph 29, Absatz 5,).
- (2)Absatz 2In den im Abs. 1 genannten Angelegenheiten entscheidet das Gericht im Verfahren außer Streitsachen. § 37 Abs. 3 und 4 und die §§ 39, 40 und 41 MRG sind sinngemäß anzuwenden.In den im Absatz eins, genannten Angelegenheiten entscheidet das Gericht im Verfahren außer Streitsachen. Paragraph 37, Absatz 3 und 4 und die Paragraphen 39,, 40 und 41 MRG sind sinngemäß anzuwenden.
- (3)Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, können in den im Abs. 1 genannten Angelegenheiten Anträge sowohl von jedem Abnehmer als auch vom Abgeber gestellt werden. In den Verfahren nach Abs. 1 sind auch der Verwalter des Gebäudes und das mit der Abrechnung beauftragte Unternehmen, in den Verfahren nach Abs. 1 Z 1, 4 und 5 auch ein gewerbsmäßiger Versorger im Sinn des § 4 Abs. 2 Z 2 von Amts wegen beizuziehen. Wenn an einem Nutzungsobjekt Wohnungseigentum begründet ist, kommt dem Verwalter in den Verfahren nach Abs. 1 Z 8 auch Parteistellung zu. In den in Abs. 1 Z 8 und 8a genannten Angelegenheiten können Anträge auch von den Abnehmern gleichgestellten Personen (§ 24b Abs. 1) gestellt werden.Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, können in den im Absatz eins, genannten Angelegenheiten Anträge sowohl von jedem Abnehmer als auch vom Abgeber gestellt werden. In den Verfahren nach Absatz eins, sind auch der Verwalter des Gebäudes und das mit der Abrechnung beauftragte Unternehmen, in den Verfahren nach Absatz eins, Ziffer eins,, 4 und 5 auch ein gewerbsmäßiger Versorger im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, von Amts wegen beizuziehen. Wenn an einem Nutzungsobjekt Wohnungseigentum begründet ist, kommt dem Verwalter in den Verfahren nach Absatz eins, Ziffer 8, auch Parteistellung zu. In den in Absatz eins, Ziffer 8 und 8a genannten Angelegenheiten können Anträge auch von den Abnehmern gleichgestellten Personen (Paragraph 24 b, Absatz eins,) gestellt werden.
- (4)Absatz 4Wird ein Verfahren nach Abs. 1 Z 2, 3, 6, 8 oder 10 anhängig gemacht, so wird der Fortlauf der in § 21 Abs. 6 angeführten Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.Wird ein Verfahren nach Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 6, 8 oder 10 anhängig gemacht, so wird der Fortlauf der in Paragraph 21, Absatz 6, angeführten Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.
- (5)Absatz 5Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann durch Verordnung für verbindlich erklärte ÖNORMEN bezeichnen, die in besonderem Maß geeignet sind, das Vorliegen der Voraussetzungen
- 1.Ziffer einsfür die Verbrauchsermittlung im Sinn des § 5 undfür die Verbrauchsermittlung im Sinn des Paragraph 5, und
- 2.Ziffer 2für die nachträgliche Ausstattung mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile nach § 6 Abs. 1 Z 1 und 2für die nachträgliche Ausstattung mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2
festzustellen. - (6)Absatz 6Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz durch Verordnung vorsehen:
- 1.Ziffer einsFormblätter für die in Abs. 1 genannten Anträge, um zu sichern, daß die für die Entscheidung über den Antrag erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Angaben gemacht werden;Formblätter für die in Absatz eins, genannten Anträge, um zu sichern, daß die für die Entscheidung über den Antrag erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Angaben gemacht werden;
- 2.Ziffer 2Formblätter für nach § 8 zu führende Stammblätter zur Sicherung der notwendigen Daten für eine verläßliche Verbrauchsermittlung.Formblätter für nach Paragraph 8, zu führende Stammblätter zur Sicherung der notwendigen Daten für eine verläßliche Verbrauchsermittlung.
- (7)Absatz 7Liegt einem Antrag ein Formblatt nach Abs. 6 Z 1 zugrunde, so sind diejenigen Personen, welche trotz gehöriger Zustellung im Sinn des § 37 Abs. 3 MRG nicht erschienen sind, als diesem Antrag zustimmend zu behandeln. Der wesentliche Inhalt des Antrages und die mit dem Nichterscheinen verbundenen Rechtsfolgen sind in der Ladung aufzunehmen.Liegt einem Antrag ein Formblatt nach Absatz 6, Ziffer eins, zugrunde, so sind diejenigen Personen, welche trotz gehöriger Zustellung im Sinn des Paragraph 37, Absatz 3, MRG nicht erschienen sind, als diesem Antrag zustimmend zu behandeln. Der wesentliche Inhalt des Antrages und die mit dem Nichterscheinen verbundenen Rechtsfolgen sind in der Ladung aufzunehmen.
V. Abschnitt
§ 26 HeizKG
Paragraph 26, (Anm.: Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 417/1975) Anmerkung, Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1975,)
VI. Abschnitt
§ 27 HeizKG
Paragraph 27, (Anm.: Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1979) Anmerkung, Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,)
VII. Abschnitt
§ 28 HeizKG
Paragraph 28, (Anm.: Änderung des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981) Anmerkung, Änderung des Mietrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,)
VIII. Abschnitt-Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 29 HeizKG Schluß- und Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 26, der mit 30. Dezember 1992 in Kraft tritt, und des § 27 Z 2, dessen Inkrafttreten sich nach seiner Z 3 richtet, mit 1. Oktober 1992 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Paragraph 26,, der mit 30. Dezember 1992 in Kraft tritt, und des Paragraph 27, Ziffer 2,, dessen Inkrafttreten sich nach seiner Ziffer 3, richtet, mit 1. Oktober 1992 in Kraft.
- (1a)Absatz eins a§ 2 Z 5 und 6, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 25 Abs. 3 zweiter Satz und § 29 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 800/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.Paragraph 2, Ziffer 5 und 6, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz und Paragraph 29, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
- (1b)Absatz eins b§ 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 20, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
- (1c)Absatz eins c§ 2 Z 5 und Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2002 sind erst auf jene Abrechnungsperioden anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 beginnen.Paragraph 2, Ziffer 5 und Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2002, sind erst auf jene Abrechnungsperioden anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2002 beginnen.
- (1d)Absatz eins d§ 11 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.Paragraph 11, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.
- (1e)Absatz eins eTitel, § 1, § 2 samt Überschrift, § 3 samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, die Überschrift des II. Abschnitts, § 5 samt Überschrift, § 6, § 7 Abs. 1, § 8, § 9 samt Überschrift, § 10 samt Überschrift, § 11, § 12 samt Überschrift, § 13 samt Überschrift, § 14 samt Überschrift, § 15, § 16 samt Überschrift, § 17 samt Überschrift, § 18 samt Überschrift, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 24a, § 24b samt Überschrift, § 25 mit der Maßgabe, dass die Bestimmung in dieser Fassung nicht auf bereits anhängige gerichtliche Verfahren anwendbar ist, § 29, § 29a samt Überschrift und § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Titel, Paragraph eins,, Paragraph 2, samt Überschrift, Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 4, samt Überschrift, die Überschrift des römisch II. Abschnitts, Paragraph 5, samt Überschrift, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8,, Paragraph 9, samt Überschrift, Paragraph 10, samt Überschrift, Paragraph 11,, Paragraph 12, samt Überschrift, Paragraph 13, samt Überschrift, Paragraph 14, samt Überschrift, Paragraph 15,, Paragraph 16, samt Überschrift, Paragraph 17, samt Überschrift, Paragraph 18, samt Überschrift, Paragraph 19,, Paragraph 20,, Paragraph 21,, Paragraph 22,, Paragraph 23,, Paragraph 24,, Paragraph 24 a,, Paragraph 24 b, samt Überschrift, Paragraph 25, mit der Maßgabe, dass die Bestimmung in dieser Fassung nicht auf bereits anhängige gerichtliche Verfahren anwendbar ist, Paragraph 29,, Paragraph 29 a, samt Überschrift und Paragraph 30, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2021, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
- (1f)Absatz eins f§ 18 Abs. 1 Z 6 und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
- (2)Absatz 2Auf die Heiz- und Warmwasserkosten, die einer Abrechnungsperiode zugeordnet werden (§ 17), die vor dem 1. Oktober 1992 begonnen hat, findet dieses Bundesgesetz nur Anwendung, wenn die folgenden Absätze dies anordnen.Auf die Heiz- und Warmwasserkosten, die einer Abrechnungsperiode zugeordnet werden (Paragraph 17,), die vor dem 1. Oktober 1992 begonnen hat, findet dieses Bundesgesetz nur Anwendung, wenn die folgenden Absätze dies anordnen.
- (3)Absatz 3Für Abrechnungsperioden, die vor dem 1. Jänner 1994 enden, gelten die in der letzten vor dem 1. Jänner 1993 gelegten Abrechnung angewendeten Aufteilungsgrundsätze als im Sinn des § 13 Abs. 1 vereinbart; gerichtliche Entscheidungen über die Aufteilungsgrundsätze werden aber hievon nicht berührt. Anmerkungen nach § 19 Abs. 3 WEG 1975 bleiben so lange wirksam.Für Abrechnungsperioden, die vor dem 1. Jänner 1994 enden, gelten die in der letzten vor dem 1. Jänner 1993 gelegten Abrechnung angewendeten Aufteilungsgrundsätze als im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, vereinbart; gerichtliche Entscheidungen über die Aufteilungsgrundsätze werden aber hievon nicht berührt. Anmerkungen nach Paragraph 19, Absatz 3, WEG 1975 bleiben so lange wirksam.
- (4)Absatz 4Mangels einstimmiger anderer Vereinbarung nach § 13 Abs. 1 Z 3 ist für Abrechnungsperioden, die nach dem 31. Dezember 1993 enden, jener Teil der Energiekosten, der nicht nach Verbrauchsanteilen zu tragen ist, nach den versorgbaren Nutzflächen aufzuteilen. Ebenso sind die sonstigen Kosten des Betriebs nach den versorgbaren Nutzflächen aufzuteilen.Mangels einstimmiger anderer Vereinbarung nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, ist für Abrechnungsperioden, die nach dem 31. Dezember 1993 enden, jener Teil der Energiekosten, der nicht nach Verbrauchsanteilen zu tragen ist, nach den versorgbaren Nutzflächen aufzuteilen. Ebenso sind die sonstigen Kosten des Betriebs nach den versorgbaren Nutzflächen aufzuteilen.
- (5)Absatz 5Entspricht einer der bei der letzten Abrechnung vor dem 1. Jänner 1993 angewendeten Aufteilungsschlüssel den in § 9 Abs. 2 und § 10 genannten Hundertsätzen nicht, so hat das Gericht mangels einstimmiger Anpassung der Aufteilungsschlüssel auf Antrag auszusprechen, daß ab der Abrechnungsperiode, in der der Antrag gestellt wurde, die im § 13 Abs. 3 genannten Aufteilungsschlüssel anzuwenden sind.Entspricht einer der bei der letzten Abrechnung vor dem 1. Jänner 1993 angewendeten Aufteilungsschlüssel den in Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 10, genannten Hundertsätzen nicht, so hat das Gericht mangels einstimmiger Anpassung der Aufteilungsschlüssel auf Antrag auszusprechen, daß ab der Abrechnungsperiode, in der der Antrag gestellt wurde, die im Paragraph 13, Absatz 3, genannten Aufteilungsschlüssel anzuwenden sind.
- (6)Absatz 6§ 5 Abs. 2 und 3 gilt auch dann, wenn der Schlüssel für die Aufteilung der Versorgungskosten für Heizung und Warmwasser noch vor dem 1. Oktober 1992 vereinbart, festgesetzt oder auf Grund anderer Umstände angewendet wurde.Paragraph 5, Absatz 2 und 3 gilt auch dann, wenn der Schlüssel für die Aufteilung der Versorgungskosten für Heizung und Warmwasser noch vor dem 1. Oktober 1992 vereinbart, festgesetzt oder auf Grund anderer Umstände angewendet wurde.
- (7)Absatz 7Hatte die letzte Abrechnung der Versorgungskosten für die Aufteilung der Energiekosten zu erfolgen:
- 1.Ziffer einsvor dem 1. Oktober 1992 nicht unter Anwendung des § 14 Abs. 1 zweiter Satz WGGvor dem 1. Oktober 1992 nicht unter Anwendung des Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz WGG
oder- 2.Ziffer 2vor dem 31. Dezember 1992 nicht unter Anwendung des § 19 Abs. 1 Z 1 zweiter Halbsatz WEG 1975 oder 3. vor dem 1. Oktober 1992 nicht unter Anwendung des § 24 Abs. 1 MRG,vor dem 31. Dezember 1992 nicht unter Anwendung des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Halbsatz WEG 1975 oder 3. vor dem 1. Oktober 1992 nicht unter Anwendung des Paragraph 24, Absatz eins, MRG,
so gelten - frühestens mit Wirkung ab 1. Jänner 1994 - die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur dann, wenn alle Abnehmer mit dem Abgeber dies schriftlich vereinbaren. - (8)Absatz 8Im Falle einer Versorgung nach § 4 Abs. 2 sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes - auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 7 - nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 anzuwenden.Im Falle einer Versorgung nach Paragraph 4, Absatz 2, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes - auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 7, - nach Maßgabe der Absatz 3 und 4 anzuwenden.
- (9)Absatz 9Einwendungen gegen eine vor dem 1. Jänner 1993 gelegte Abrechnung, die nicht die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung betreffen, können nur auf Gründe gestützt werden, die auch nach diesem Bundesgesetz einen Einwendungsgrund darstellen.
- (10)Absatz 10Auf die Versorgungskosten, die einer Abrechnungsperiode zugeordnet werden, die vor dem 31. Dezember 2021begonnen hat, findet dieses Bundesgesetz insoweit Anwendung, als die letzten angewendeten Aufteilungsgrundsätze als gemäß § 13 Abs. 1 als vereinbart gelten.Auf die Versorgungskosten, die einer Abrechnungsperiode zugeordnet werden, die vor dem 31. Dezember 2021begonnen hat, findet dieses Bundesgesetz insoweit Anwendung, als die letzten angewendeten Aufteilungsgrundsätze als gemäß Paragraph 13, Absatz eins, als vereinbart gelten.
§ 29a HeizKG Sprachliche Gleichbehandlung
§ 29a.Paragraph 29 a, Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 30 HeizKG Vollziehung
§ 30.Paragraph 30, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen die §§ 26 bis 28 – ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen die Paragraphen 26 bis 28 – ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz betraut.
Artikel
Art. 9 HeizKG
| | | | | | | | | | |
1. | Artikel I Z 24, 25, 34, 36 und 39, Artikel II Z 1 bis 9, Artikel III Z 5 lit. a, Z 6, 7, 8 lit. a und Z 9, Artikel V Z 1 sowie Artikel VI Z 3 und 6 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. |
2. | Artikel VII und VIII treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. |
3. | Im übrigen treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit 1. September 1999 in Kraft. |
| 3a.-8. (Am.: betrifft andere Rechtsvorschriften) |
9. | Auf am 1. September 1999 anhängige Verfahren gemäß § 25 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 HeizKG ist § 24a HeizKG nicht anzuwenden. |
10. | (Anm.: betrifft das Kleingartengesetz) |
11. | Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ab dem jeweiligen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind. |
Art. 10 § 2 HeizKG
(1) Dieses Bundesgesetz ist - soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird - auch auf Verfahren anzuwenden, die vor seinem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind.
(2) bis (4) (Anm.: betreffen andere Rechtsvorschriften)
Art. 32 HeizKG
| | | | | | | | | | |
1. | (Anm.: Inkrafttretensbestimmung) |
2. | (Anm.: Außerkrafttretensbestimmung) |
3. | (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997) |
4. | (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997) |
5. | (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997) |
6. | (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997) |
7. | (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997) |
8. | (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997) |
9. | (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997) |
10. | (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997) |
11. | (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997) |
12. | (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997) |
13. | (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997) |
14. | Die Art. II Z 1 bis 3 (§§ 13, 14, 14a, 14b und 16 AußStrG), VI |
| Z 9 lit. b und c (§ 49 Abs. 2 Z 1 und 1a JN), VII Z 34 und 36 bis 42 (§§ 500, 502, 505 bis 508a ZPO), 43 lit. b (§ 510 Abs. 3 dritter Satz ZPO) und 46 bis 48 (§§ 521a, 527 und 528 ZPO), VIII Z 5 (§ 371 EO), XII Z 1 bis 4 (§§ 125 bis 127 und 129 GBG 1955), XXI (§ 26 WEG 1975), XXII (§ 22 WGG), XXIV Z 2 (§ 37 MRG), XXVI Z 4 lit. a (§ 44 Abs. 1 ASGG - soweit sich dieser auf den § 508 ZPO bezieht), 5 bis 7 (§§ 45, 46 und 47 ASGG), XXVII Z 1 (§ 15 Abs. 3 UVG 1985) und XXIX (§ 25 HeizKG) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt. |
15. | (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997) |
16. | (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997) |
17. | (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997) |
18. | (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997) |
19. | (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997) |
20. | (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997) |
Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG) Fundstelle
- § 0 heute
- § 0 gültig ab 05.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2021
- § 0 gültig von 01.09.1999 bis 04.06.2021
- § 0 gültig von 01.10.1992 bis 31.08.1999
| I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen |
§ 1 | Ziel des Gesetzes |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Geltungsbereich |
§ 4 | Verhältnis zu anderen Regelungen |
| II. Abschnitt Aufteilung der verbrauchsabhängigen Versorgungskosten und Ermittlung der Verbrauchsanteile |
§ 5 | Voraussetzungen für die Verbrauchsermittlung |
§ 6 | Ausstattung mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile |
§ 7 | Maßnahmen zur sparsameren Nutzung von Energie |
§ 8 | Stammblatt; Prüfpflichten |
§ 9 | Trennung der Versorgungskosten für Heizung und Warmwasser |
§ 10 | Verbrauchsabhängige Aufteilung der gesamten Versorgungskosten |
§ 11 | Ermittlung der Verbrauchsanteile |
§ 12 | Aufteilung der nicht verbrauchsabhängigen Anteile an den Versorgungskosten |
§ 13 | Zulässige Vereinbarungen; ergänzende Regelungen |
§ 14 | Wechsel des Abnehmers oder Abgebers |
§ 15 | Ersichtlichmachung der Aufteilungsschlüssel im Grundbuch |
| III. Abschnitt Abrechnung |
§ 16 | Abrechnungsperiode |
§ 17 | Abrechnung der Versorgungskosten |
§ 18 | Information über die Abrechnung (Abrechnungsübersicht) |
§ 19 | Einsicht in Abrechnung und Belegsammlung |
§ 20 | Durchsetzung der Abrechnung |
§ 21 | Vorauszahlung und Folgen der Abrechnung |
§ 22 | Nachträgliche Berichtigung der Abrechnung |
§ 23 | Zwischenermittlung; Überschüsse und Fehlbeträge |
§ 24 | Genehmigung der Abrechnung |
§ 24a | Nachträgliche Inbetriebnahme einer Zusatzheizung |
§ 24b | Abnehmern gleichgestellte Personen |
| IV. Abschnitt Besondere Verfahrensvorschriften |
§ 25 | Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen |
| V. Abschnitt |
§ 26 | Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 |
| VI. Abschnitt |
§ 27 | Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes |
| VII. Abschnitt |
§ 28 | Änderung des Mietrechtsgesetzes |
| VIII. Abschnitt |
§ 29 | Schluß- und Übergangsbestimmungen |
§ 29a | Sprachliche Gleichbehandlung |
§ 30 | Vollziehung |