§ 9 HeizKG

HeizKG - Heizkostenabrechnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Wird von einer gemeinsamen Versorgungsanlage Wärme sowohl für die Heizung als auch für Warmwasser bereitgestellt, so hat der Abgeber die Versorgungskosten für Heizung und Warmwasser gemäß dem Wärmeverbrauch für die Heizung einerseits und für das Warmwasser andererseits zu trennen. Diese Trennung hat nach den Ergebnissen der Messung des jeweiligen Wärmeverbrauchs durch dem Stand der Technik entsprechende Vorrichtungen zu erfolgen.

(2) Eine Verpflichtung zur Messung besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die getrennte Messung nicht wirtschaftlich ist. In einem solchen Fall hat die Trennung des Wärmeverbrauchs durch Ermittlung nach Verfahren zu erfolgen, die dem Stand der Technik entsprechen.

(3) Ist weder eine Messung nach Abs. 1 noch eine Ermittlung nach Abs. 2 möglich, so sind von den gesamten Versorgungskosten für Heizung und Warmwasser mindestens 50 vH und höchstens 70 vH der Heizung und der jeweilige Rest dem Warmwasser zuzuordnen.

In Kraft seit 05.06.2021 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 9 HeizKG


Peter von Peter81 zum § 9 HeizKG

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Wie ist dieser Paragraf bei Wohnungsstationen anzuwenden? Hier wird üblicherweise die gesamte Wärme, welche in die Wohnung gelangt (für Heizung + WW) gezählt. Außerdem wird das Kaltwasser gezählt. Wären bei so einer Anlage - ein Kaltwasserzähler - ein Wärmezähler für Heizung - ein Wärmezähl... mehr lesen...

§ 9 HeizKG | 1 Antwort | 2321 Aufrufe | 19.10.11

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