Die nicht verbrauchsabhängig aufzuteilenden Energiekosten und die sonstigen Kosten des Betriebes sowie ein verbrauchsunabhängiger Anteil im Sinn des § 10 Abs. 2 (Grundpreis, Messpreis) sind nach dem Verhältnis der versorgbaren Nutzfläche der versorgten Nutzungsobjekte aufzuteilen. Die nicht verbrauchsabhängig aufzuteilenden Energiekosten und die sonstigen Kosten des Betriebes sowie ein verbrauchsunabhängiger Anteil im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, (Grundpreis, Messpreis) sind nach dem Verhältnis der versorgbaren Nutzfläche der versorgten Nutzungsobjekte aufzuteilen.
In unserer WEG gibt es ein Appartementhaus mit 6 Wohnungen und mein Wohnhaus - alle Wohnungen dienen seit Jahren als Ferienwohnungen, sind also im Winter lediglich ein paarWochen belegt. Es gibt eine gemeinsame Heizungsanlage - die Instandsetzungskosten werden nach Anteilen abgerechnet - ich habe... mehr lesen...
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