§ 12 HeizKG Aufteilung der nicht verbrauchsabhängigen Anteile an den Versorgungskosten

HeizKG - Heizkostenabrechnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

Die nicht verbrauchsabhängig aufzuteilenden Energiekosten und die sonstigen Kosten des Betriebes sowie ein verbrauchsunabhängiger Anteil im Sinn des § 10 Abs. 2 (Grundpreis, Messpreis) sind nach dem Verhältnis der versorgbaren Nutzfläche der versorgten Nutzungsobjekte aufzuteilen.

In Kraft seit 05.06.2021 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 12 HeizKG


Aufteilung der Energiekosten nach beheizbarer Fläche von silberwolf1 zum § 12 HeizKG

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In unserer WEG gibt es ein Appartementhaus mit 6 Wohnungen und mein Wohnhaus - alle Wohnungen dienen seit Jahren als Ferienwohnungen, sind also im Winter lediglich ein paarWochen belegt. Es gibt eine gemeinsame Heizungsanlage - die Instandsetzungskosten werden nach Anteilen abgerechnet - ich habe... mehr lesen...

§ 12 HeizKG | 0 Antworten | 1753 Aufrufe | 27.01.10

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