Die nicht verbrauchsabhängig aufzuteilenden Energiekosten und die sonstigen Kosten des Betriebes sowie ein verbrauchsunabhängiger Anteil im Sinn des § 10 Abs. 2 (Grundpreis, Messpreis) sind nach dem Verhältnis der versorgbaren Nutzfläche der versorgten Nutzungsobjekte aufzuteilen.
In unserer WEG gibt es ein Appartementhaus mit 6 Wohnungen und mein Wohnhaus - alle Wohnungen dienen seit Jahren als Ferienwohnungen, sind also im Winter lediglich ein paarWochen belegt. Es gibt eine gemeinsame Heizungsanlage - die Instandsetzungskosten werden nach Anteilen abgerechnet - ich habe... mehr lesen...
0 Kommentare zu § 12 HeizKG