Nimmt ein Abnehmer, nachdem bereits die Voraussetzungen für die Ermittlung der Verbrauchsanteile (§ 5 Abs. 1) vorgelegen sind, eine Zusatzheizung in Betrieb, so berechtigt ihn allein dieser Umstand nicht, eine Untauglichkeit im Sinn des § 5 Abs. 2 und 3 geltend zu machen oder Einwendungen gegen die Abrechnung zu erheben. Nimmt ein Abnehmer, nachdem bereits die Voraussetzungen für die Ermittlung der Verbrauchsanteile (Paragraph 5, Absatz eins,) vorgelegen sind, eine Zusatzheizung in Betrieb, so berechtigt ihn allein dieser Umstand nicht, eine Untauglichkeit im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2 und 3 geltend zu machen oder Einwendungen gegen die Abrechnung zu erheben.
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