§ 10 HeizKG

HeizKG - Heizkostenabrechnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Von den Kosten für Heizung und den nach § 9 ermittelten Kostenanteilen für Heizung und Warmwasser hat der Abgeber mindestens 55 vH und höchstens 85 vH der Energiekosten und von den Kosten für Kälte mindestens 80 vH der Energiekosten nach den Verbrauchsanteilen und den jeweiligen Rest nach der versorgbaren Nutzfläche aufzuteilen.

(2) Sieht der Wärme- oder Kältelieferungsvertrag in den Fällen der Versorgung nach § 4 Abs. 2 eine Trennung des Preises in einen verbrauchsabhängigen Anteil (Arbeitspreis) und einen verbrauchsunabhängigen Anteil (Grundpreis, Messpreis) vor, so ist der verbrauchsabhängige Anteil für Heizung und Warmwasser zu mindestens 55 vH und der verbrauchsabhängige Anteil für Kälte zu mindestens 80 vH nach den Verbrauchsanteilen und ein allenfalls verbleibender Rest nach der versorgbaren Nutzfläche aufzuteilen.

In Kraft seit 05.06.2021 bis 31.12.9999
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Frage zu: § 10 HeizKG von Ferienwohnung zum § 10 HeizKG

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Wie ist diese Aufteilung bei einer Ferienwohnungen  63 m²(Eigentumswohnung), wenn der Nachbar in seiner Wohnung das ganze Jahr dort wohnt und hohe Heizkosten erzeugt. Es steigen durch die höheren Gesamtkosten meine Kosten für die berechenbare Nutzfläche, ist dies zulässig?  Meine Heizungskosten s... mehr lesen...

§ 10 HeizKG | 0 Antworten | 1425 Aufrufe | 12.02.13

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