Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsFür den Anwendungsbereich des III. Abschnitts (Abrechnung) sind den Abnehmern die Mieter, Pächter und Fruchtnießer von im Wohnungseigentum stehenden Nutzungsobjekten gleichgestellt, wenn sieFür den Anwendungsbereich des römisch III. Abschnitts (Abrechnung) sind den Abnehmern die Mieter, Pächter und Fruchtnießer von im Wohnungseigentum stehenden Nutzungsobjekten gleichgestellt, wenn sie
1.Ziffer einsmit dem Abgeber in einem Vertragsverhältnis stehen oder
2.Ziffer 2auf Grund einer Vereinbarung mit dem Wohnungseigentümer die Versorgungskosten zu tragen haben, die sich aus der Abrechnung für das Nutzungsobjekt ergeben.
(2)Absatz 2In den in Abs. 1 Z 2 genannten Fällen bestehen die Verständigungspflichten des Abgebers (§ 17 Abs. 4 und 5, § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 1) gegenüber der gleichgestellten Person aber nur dann, wenn der Abgeber über den Mieter, Pächter oder Fruchtnießer in Kenntnis gesetzt wurde.In den in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Fällen bestehen die Verständigungspflichten des Abgebers (Paragraph 17, Absatz 4 und 5, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz eins,) gegenüber der gleichgestellten Person aber nur dann, wenn der Abgeber über den Mieter, Pächter oder Fruchtnießer in Kenntnis gesetzt wurde.
In Kraft seit 05.06.2021 bis 31.12.9999
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