(1) Gemeinsame Versorgungsanlagen(Anm. 1) sind in allen Teilen der durch sie versorgten Liegenschaft in einem solchen Zustand zu erhalten, zu warten und zu betreiben, daß ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden wird. Jedenfalls nach thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude ist der Betrieb der gemeinsamen Versorgungsanlage an den geänderten Raumwärmebedarf anzupassen, um einerseits einen unnötigen Energieverbrauch der gemeinsamen Versorgungsanlage zu vermeiden und andererseits die überwiegende Beeinflussbarkeit gemäß § 5 Abs. 1 zu gewährleisten.
(2) Im Interesse der Senkung des Energieverbrauchs gelegene und nach einem Kosten-Nutzen-Vergleich wirtschaftliche Arbeiten zur Veränderung bestehender Anlagen sind wie Erhaltungsarbeiten zu behandeln.
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Anm. 1: Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 101/2021 lautet: „In den §§ 7 Abs. 1, … wird jeweils das Wort „Wärmeversorgungsanlage“ durch das Wort „Versorgungsanlage“ ersetzt.“. Es wurden die grammatikalischen Formen berücksichtigt.)
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