Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Abnehmer und der Abgeber können einstimmig festlegen:
1.Ziffer einsdie Zuordnung der Versorgungskosten für Heizung und Warmwasser gemäß § 9 Abs. 3,die Zuordnung der Versorgungskosten für Heizung und Warmwasser gemäß Paragraph 9, Absatz 3,,
2.Ziffer 2jenen Teil der Energiekosten, der nach Verbrauchsanteilen zu tragen ist, innerhalb des in § 10 vorgegebenen Rahmens undjenen Teil der Energiekosten, der nach Verbrauchsanteilen zu tragen ist, innerhalb des in Paragraph 10, vorgegebenen Rahmens und
3.Ziffer 3die Aufteilung des nicht verbrauchsabhängigen Anteils an den Versorgungskosten, besonders zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten der Abnehmer, abweichend von § 12.die Aufteilung des nicht verbrauchsabhängigen Anteils an den Versorgungskosten, besonders zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten der Abnehmer, abweichend von Paragraph 12,
(2)Absatz 2Vereinbarungen über diese Festlegungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Sie werden frühestens für die ihnen nachfolgende Abrechnungsperiode wirksam.
(3)Absatz 3Mangels einer entsprechenden Vereinbarung haben
1.Ziffer einsdie Trennung der Anteile von Versorgungskosten für Heizung und Warmwasser gemäß § 9 Abs. 3 in einem Verhältnis von 60 vH für Heizung zu 40 vH für Warmwasser unddie Trennung der Anteile von Versorgungskosten für Heizung und Warmwasser gemäß Paragraph 9, Absatz 3, in einem Verhältnis von 60 vH für Heizung zu 40 vH für Warmwasser und
2.Ziffer 2die Aufteilung der Energiekosten für Heizung und Warmwasser zu 70 vH nach den Verbrauchsanteilen und zu 30 vH nach der versorgbaren Nutzfläche zu erfolgen.
3.Ziffer 3die Aufteilung der Energiekosten für Kälte zu 90 vH nach den Verbrauchsanteilen und zu 10 vH nach der versorgbaren Nutzfläche zu erfolgen.
In Kraft seit 05.06.2021 bis 31.12.9999
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