§ 3 HeizKG Geltungsbereich

HeizKG - Heizkostenabrechnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für die Aufteilung der Versorgungskosten in Gebäuden und wirtschaftlichen Einheiten mit mindestens vier Nutzungsobjekten, die
    1. 1.Ziffer einsdurch eine gemeinsame Versorgungsanlage mit Wärme, Warmwasser oder Kälte versorgt werden und
    2. 2.Ziffer 2mit Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile ausgestattet sind oder nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach anderen Rechtsvorschriften oder auf Grund vertraglicher Verpflichtungen auszustatten sind.
  2. (2)Absatz 2Im Falle einer Wärme- oder Kälteversorgung nach § 4 Abs. 2 sind die §§ 16 bis 24a mit der Maßgabe anzuwenden, dassIm Falle einer Wärme- oder Kälteversorgung nach Paragraph 4, Absatz 2, sind die Paragraphen 16 bis 24a mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsdie gesamten Versorgungskosten nach den vertraglich in den Wärme- oder Kältelieferungsverträgen vereinbarten oder behördlich festgesetzten Preisen abzurechnen sind (§ 18 Abs. 1 Z 2) unddie gesamten Versorgungskosten nach den vertraglich in den Wärme- oder Kältelieferungsverträgen vereinbarten oder behördlich festgesetzten Preisen abzurechnen sind (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2,) und
    2. 2.Ziffer 2sich die in § 19 vorgesehene Verpflichtung zur Einsichtsgewährung in die Abrechnung und die Belegsammlung und die in § 20 vorgesehene Durchsetzung der Abrechnung nur auf die das Gebäude (die wirtschaftliche Einheit) betreffenden Kosten der Wärme- oder Kälteversorgung sowie die Information über die Abrechnung (Abrechnungsübersicht) gemäß § 18 Abs. 1 beziehen.sich die in Paragraph 19, vorgesehene Verpflichtung zur Einsichtsgewährung in die Abrechnung und die Belegsammlung und die in Paragraph 20, vorgesehene Durchsetzung der Abrechnung nur auf die das Gebäude (die wirtschaftliche Einheit) betreffenden Kosten der Wärme- oder Kälteversorgung sowie die Information über die Abrechnung (Abrechnungsübersicht) gemäß Paragraph 18, Absatz eins, beziehen.
  3. (3)Absatz 3Für Gebäude und wirtschaftliche Einheiten, für die bereits vor dem 1. Oktober 1992 Heiz- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig abgerechnet wurden, gelten der I. bis IV. Abschnitt nach Maßgabe des § 29.Für Gebäude und wirtschaftliche Einheiten, für die bereits vor dem 1. Oktober 1992 Heiz- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig abgerechnet wurden, gelten der römisch eins. bis römisch IV. Abschnitt nach Maßgabe des Paragraph 29,
  4. (4)Absatz 4Für Gebäude und wirtschaftliche Einheiten, für die bereits vor dem 25. Oktober 2020 Kältekosten verbrauchsabhängig abgerechnet wurden, gelten der I. bis IV. Abschnitt nach Maßgabe des § 29.Für Gebäude und wirtschaftliche Einheiten, für die bereits vor dem 25. Oktober 2020 Kältekosten verbrauchsabhängig abgerechnet wurden, gelten der römisch eins. bis römisch IV. Abschnitt nach Maßgabe des Paragraph 29,
In Kraft seit 05.06.2021 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 3 HeizKG


§ 3. HeizKG Geltungsberich von berny0316 zum § 3 HeizKG

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Gilt dieses Gesetz bei einer Fernwärmeversorgung für eine Siedlung (z.B. mehreren Einfamilienhäuser), da die mindestens 4 Nutzungsobjekte uU nicht als eine wirtschaftliche Einheit zu betrachten sind (könnten ja als jeweils eigenständige Einheiten zu werten sein?). Fallen Einfamilienhäuser, die ni... mehr lesen...

§ 3 HeizKG | 0 Antworten | 1563 Aufrufe | 01.06.10

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