(1) Durch den Wechsel eines Abnehmers(Anm. 1) oder des Abgebers(Anm. 2) werden die Aufteilungsschlüssel (§§ 9 bis 13) nicht berührt.
(2) Im Fall eines Wechsels des Abnehmers(Anm. 1) oder des Abgebers(Anm. 2) nach Aufnahme des Betriebes der gemeinsamen Versorgungsanlage treten die neuen Abnehmer und Abgeber in die Rechte und Pflichten der bisher Berechtigten ein.
(3) Bei Wechsel eines Abnehmers(Anm. 1) während der Abrechnungsperiode (§ 16) gelten die §§ 21 und 23.
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Anm. 1: Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 101/2021 lautet: „In den §§ … 14, … sowie in der Überschrift zu § 14 wird jeweils das Wort „Wärmeabnehmer“ durch das Wort „Abnehmer“ ersetzt.“. Es wurden die grammatikalischen Formen berücksichtigt.
Anm. 2: Z 8 der Novelle BGBl. I Nr. 101/2021 lautet: „In den §§ …14, … sowie in der Überschrift zu § 14 wird jeweils das Wort „Wärmeabgeber“ durch das Wort „Abgeber“ ersetzt.“ Es wurden die grammatikalischen Formen berücksichtigt.)
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