Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDurch den Wechsel eines Abnehmers(Anm. 1) oder des Abgebers(Anm. 2) werden die Aufteilungsschlüssel (§§ 9 bis 13) nicht berührt.Durch den Wechsel eines Abnehmers(Anm. 1) oder des Abgebers(Anm. 2) werden die Aufteilungsschlüssel (Paragraphen 9 bis 13) nicht berührt.
(2)Absatz 2Im Fall eines Wechsels des Abnehmers(Anm. 1) oder des Abgebers(Anm. 2) nach Aufnahme des Betriebes der gemeinsamen Versorgungsanlage treten die neuen Abnehmer und Abgeber in die Rechte und Pflichten der bisher Berechtigten ein.
(3)Absatz 3Bei Wechsel eines Abnehmers(Anm. 1) während der Abrechnungsperiode (§ 16) gelten die §§ 21 und 23.Bei Wechsel eines Abnehmers(Anm. 1) während der Abrechnungsperiode (Paragraph 16,) gelten die Paragraphen 21 und 23.
In Kraft seit 05.06.2021 bis 31.12.9999
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