§ 42b HebG Versagung der Eintragung

Hebammengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsErfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß § 10 Z 1 bis 4 sowie gegebenenfalls § 42a Abs. 2 nicht, so hat das Österreichische Hebammengremium die Eintragung in das Hebammenregister mit Bescheid zu versagen.Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Paragraph 10, Ziffer eins bis 4 sowie gegebenenfalls Paragraph 42 a, Absatz 2, nicht, so hat das Österreichische Hebammengremium die Eintragung in das Hebammenregister mit Bescheid zu versagen.
  2. (2)Absatz 2Gegen Bescheide des Österreichischen Hebammengremiums gemäß Abs. 1 steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes offen, in dessen Bereich die betreffende PersonGegen Bescheide des Österreichischen Hebammengremiums gemäß Absatz eins, steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes offen, in dessen Bereich die betreffende Person
    1. 1.Ziffer einsden in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort oder, sofern ein solcher noch nicht in Aussicht genommen ist,
    2. 2.Ziffer 2den Hauptwohnsitz
    hat.
§ 42b.Paragraph 42 b,

Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß § 10 Z 1 bis 4 sowie gegebenenfalls § 42a Abs. 2 nicht, so hat das Österreichische Hebammengremium die Eintragung in das Hebammenregister mit Bescheid zu versagen. Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Paragraph 10, Ziffer eins bis 4 sowie gegebenenfalls Paragraph 42 a, Absatz 2, nicht, so hat das Österreichische Hebammengremium die Eintragung in das Hebammenregister mit Bescheid zu versagen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 04.07.2008 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsErfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß § 10 Z 1 bis 4 sowie gegebenenfalls § 42a Abs. 2 nicht, so hat das Österreichische Hebammengremium die Eintragung in das Hebammenregister mit Bescheid zu versagen.Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Paragraph 10, Ziffer eins bis 4 sowie gegebenenfalls Paragraph 42 a, Absatz 2, nicht, so hat das Österreichische Hebammengremium die Eintragung in das Hebammenregister mit Bescheid zu versagen.
  2. (2)Absatz 2Gegen Bescheide des Österreichischen Hebammengremiums gemäß Abs. 1 steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes offen, in dessen Bereich die betreffende PersonGegen Bescheide des Österreichischen Hebammengremiums gemäß Absatz eins, steht die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes offen, in dessen Bereich die betreffende Person
    1. 1.Ziffer einsden in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort oder, sofern ein solcher noch nicht in Aussicht genommen ist,
    2. 2.Ziffer 2den Hauptwohnsitz
    hat.
§ 42b.Paragraph 42 b,

Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß § 10 Z 1 bis 4 sowie gegebenenfalls § 42a Abs. 2 nicht, so hat das Österreichische Hebammengremium die Eintragung in das Hebammenregister mit Bescheid zu versagen. Erfüllt die betreffende Person die Erfordernisse gemäß Paragraph 10, Ziffer eins bis 4 sowie gegebenenfalls Paragraph 42 a, Absatz 2, nicht, so hat das Österreichische Hebammengremium die Eintragung in das Hebammenregister mit Bescheid zu versagen.

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