§ 81 HDG 2014 Verfahren

HDG 2014 - Heeresdisziplinargesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsÜber die Pflichtverletzungen aller Soldaten ist im Kommandantenverfahren zu entscheiden. § 13 Abs. 4 betreffend die Übertragung des Zuständigkeitsbereiches eines Disziplinarvorgesetzten ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine solche Übertragung wegen aller durch die besonderen Umstände des Einsatzes entstandenen Erschwerungsgründe zulässig ist.Über die Pflichtverletzungen aller Soldaten ist im Kommandantenverfahren zu entscheiden. Paragraph 13, Absatz 4, betreffend die Übertragung des Zuständigkeitsbereiches eines Disziplinarvorgesetzten ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine solche Übertragung wegen aller durch die besonderen Umstände des Einsatzes entstandenen Erschwerungsgründe zulässig ist.
  2. (2)Absatz 2Von den Verfahrensvorschriften darf insoweit abgewichen werden, als
    1. 1.Ziffer einsderen Einhaltung infolge der besonderen Umstände des jeweiligen Einsatzes nicht ohne Beeinträchtigung des Einsatzzweckes möglich ist und
    2. 2.Ziffer 2eine unverzügliche disziplinäre Ahndung im Interesse der Aufrechterhaltung der Disziplin geboten ist.
    Dem Beschuldigten ist jedenfalls vor Verhängung einer Disziplinarstrafe zumindest einmal Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  3. (3)Absatz 3Die Verteidigung des Beschuldigten ist während eines Einsatzes nur durch einen Soldaten zulässig.
  4. (4)Absatz 4Die Verpflichtung nach § 22 zur Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen an den Soldatenvertreter oder an das Organ der Personalvertretung entfällt.Die Verpflichtung nach Paragraph 22, zur Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen an den Soldatenvertreter oder an das Organ der Personalvertretung entfällt.
  5. (5)Absatz 5Während eines Einsatzes ist § 43 über die Dienstenthebung von Soldaten im Präsenzdienst auf alle Soldaten mit der Maßgabe anzuwenden, dass Z 5 über die vorzeitige Entlassung nicht gilt.Während eines Einsatzes ist Paragraph 43, über die Dienstenthebung von Soldaten im Präsenzdienst auf alle Soldaten mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ziffer 5, über die vorzeitige Entlassung nicht gilt.
In Kraft seit 22.01.2014 bis 31.12.9999
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