Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDisziplinarstrafen für alle Soldaten sind
1.Ziffer einsder Verweis,
2.Ziffer 2die Geldbuße,
3.Ziffer 3das Ausgangsverbot,
4.Ziffer 4die Disziplinarhaft,
5.Ziffer 5der Disziplinararrest und
6.Ziffer 6die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.
(2)Absatz 2Auf die Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 2, 3 und 6 sind die §§ 47 bis 50 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:Auf die Disziplinarstrafen nach Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 6 sind die Paragraphen 47 bis 50 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.Ziffer einsDas zulässige Höchstausmaß beträgt für die Disziplinarstrafe
a)Litera ader Geldbuße 20 vH der jeweiligen Bemessungsgrundlage und
b)Litera bdes Ausgangsverbotes 21 Tage.
2.Ziffer 2Die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung bewirken zusätzlich zu den Rechtsfolgen nach § 49Die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung bewirken zusätzlich zu den Rechtsfolgen nach Paragraph 49,
a)Litera afür Beamte die Entlassung aus dem Dienstverhältnis sowie den Entfall einer Abfertigung,
b)Litera bfür Vertragsbedienstete die Auflösung des Dienstverhältnisses und das Erlöschen aller Ansprüche aus dem Dienstverhältnis,
c)Litera cfür Zeitsoldaten die vorzeitige Entlassung aus diesem Wehrdienst und
d)Litera dfür Bestrafte nach lit. a bis c, sofern sie noch wehrpflichtig sind, den Beginn des Einsatzpräsenzdienstes mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses oder des Wehrdienstes als Zeitsoldat.für Bestrafte nach Litera a bis c, sofern sie noch wehrpflichtig sind, den Beginn des Einsatzpräsenzdienstes mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses oder des Wehrdienstes als Zeitsoldat.
3.Ziffer 3Hinsichtlich der Ersatzgeldstrafe nach § 50 tritt an die StelleHinsichtlich der Ersatzgeldstrafe nach Paragraph 50, tritt an die Stelle
a)Litera ader Entlassung aus dem Präsenzdienst jede Beendigung eines Wehrdienstes und
b)Litera bder Bezüge nach § 47 Abs. 2 die jeweilige Bemessungsgrundlage für die Geldbuße.der Bezüge nach Paragraph 47, Absatz 2, die jeweilige Bemessungsgrundlage für die Geldbuße.
(3)Absatz 3Die Disziplinarhaft besteht in der Abschließung des Bestraften in einem Haftraum während der gesamten Strafdauer, soweit er nicht am Dienst teilnimmt. Diese Strafe ist mindestens für einen Tag, höchstens für 14 Tage zu verhängen. Als Tag gilt dabei ein Zeitraum von 24 Stunden.
(4)Absatz 4Der Disziplinararrest besteht in der Abschließung des Bestraften in einem Arrestraum während der gesamten Strafdauer. Diese Strafe ist mindestens für einen Tag, höchstens für 14 Tage zu verhängen. Als Tag gilt dabei ein Zeitraum von 24 Stunden.
(5)Absatz 5Die Disziplinarhaft und der Disziplinararrest dürfen nur verhängt werden
1.Ziffer einsbei besonderer Schwere der Pflichtverletzung oder
2.Ziffer 2bei Pflichtverletzungen, die unter besonders erschwerenden Umständen begangen wurden.
(6)Absatz 6Die Hafttauglichkeit des Bestraften ist durch ärztliche Untersuchung zu prüfen
1.Ziffer einsvor Antritt einer Disziplinarhaft oder eines Disziplinararrestes und
2.Ziffer 2während deren Vollstreckung in angemessenen Zeitabständen und bei dringendem Bedarf.
Hinsichtlich der Anhaltung im Haftraum ist § 45 anzuwenden. Während der Vollstreckung einer Disziplinarhaft an dienstfreien Tagen und eines Disziplinararrestes ist dem Bestraften täglich Gelegenheit zur Bewegung im Freien in der Dauer von einer Stunde zu geben.Hinsichtlich der Anhaltung im Haftraum ist Paragraph 45, anzuwenden. Während der Vollstreckung einer Disziplinarhaft an dienstfreien Tagen und eines Disziplinararrestes ist dem Bestraften täglich Gelegenheit zur Bewegung im Freien in der Dauer von einer Stunde zu geben.
(7)Absatz 7Die Vollstreckung einer Disziplinarhaft oder eines Disziplinararrestes ist auf Anordnung des Einheitskommandanten bis zum Wegfall des Vollstreckungshindernisses aufzuschieben oder zu unterbrechen, sofern
1.Ziffer einsder Bestrafte haftuntauglich ist oder
2.Ziffer 2geeignete Hafträume fehlen oder
3.Ziffer 3die Erfordernisse des Einsatzes der Vollstreckung entgegenstehen.
(8)Absatz 8Die Bestimmungen über die Ersatzgeldstrafe nach § 50 sowie nach Abs. 2 Z 3 sind auch hinsichtlich der Disziplinarhaft und des Disziplinararrestes anzuwenden. Die Ersatzgeldstrafe beträgt folgenden Hundertsatz der jeweiligen Bemessungsgrundlage:Die Bestimmungen über die Ersatzgeldstrafe nach Paragraph 50, sowie nach Absatz 2, Ziffer 3, sind auch hinsichtlich der Disziplinarhaft und des Disziplinararrestes anzuwenden. Die Ersatzgeldstrafe beträgt folgenden Hundertsatz der jeweiligen Bemessungsgrundlage:
1.Ziffer eins30 vH, zuzüglich 10 vH für jeden Tag einer Disziplinarhaft und
2.Ziffer 230 vH, zuzüglich 15 vH für jeden Tag eines Disziplinararrestes.
In Kraft seit 22.01.2014 bis 31.12.9999
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