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Im KommissionsverfahrenSenatsverfahren ist § 28 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. | Der auf Verlangen des Beschuldigten als Verteidiger zu bestellende Soldat ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung | |||||||||
2. | Soldaten, die zum Mitglied der | |||||||||
3. | Personen, die in einem Disziplinarverfahren zum Schriftführer herangezogen werden, dürfen in diesem Verfahren für die Dauer dieser Heranziehung die Verteidigung nicht übernehmen. |
Im KommissionsverfahrenSenatsverfahren ist § 28 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. | Der auf Verlangen des Beschuldigten als Verteidiger zu bestellende Soldat ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung | |||||||||
2. | Soldaten, die zum Mitglied der | |||||||||
3. | Personen, die in einem Disziplinarverfahren zum Schriftführer herangezogen werden, dürfen in diesem Verfahren für die Dauer dieser Heranziehung die Verteidigung nicht übernehmen. |