§ 71 HDG 2014 Verteidigung

Heeresdisziplinargesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2019 bis 31.12.9999
§ 71.Paragraph 71,

Im KommissionsverfahrenSenatsverfahren ist § 28 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Im KommissionsverfahrenSenatsverfahren ist Paragraph 28, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsDer auf Verlangen des Beschuldigten als Verteidiger zu bestellende Soldat ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu bestellen.
  2. 2.Ziffer 2Soldaten, die zum Mitglied der DisziplinarkommissionBundesdisziplinarbehörde oder zum Disziplinaranwalt oder zu dessen Stellvertreter oder als fachkundiger Laienrichter nach § 75 bestellt sind, dürfen die Verteidigung für die Dauer dieser Bestellung nicht übernehmen.Soldaten, die zum Mitglied der DisziplinarkommissionBundesdisziplinarbehörde oder zum Disziplinaranwalt oder zu dessen Stellvertreter oder als fachkundiger Laienrichter nach Paragraph 75, bestellt sind, dürfen die Verteidigung für die Dauer dieser Bestellung nicht übernehmen.
  3. 3.Ziffer 3Personen, die in einem Disziplinarverfahren zum Schriftführer herangezogen werden, dürfen in diesem Verfahren für die Dauer dieser Heranziehung die Verteidigung nicht übernehmen.

Stand vor dem 08.07.2019

In Kraft vom 22.01.2014 bis 08.07.2019
§ 71.Paragraph 71,

Im KommissionsverfahrenSenatsverfahren ist § 28 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Im KommissionsverfahrenSenatsverfahren ist Paragraph 28, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsDer auf Verlangen des Beschuldigten als Verteidiger zu bestellende Soldat ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu bestellen.
  2. 2.Ziffer 2Soldaten, die zum Mitglied der DisziplinarkommissionBundesdisziplinarbehörde oder zum Disziplinaranwalt oder zu dessen Stellvertreter oder als fachkundiger Laienrichter nach § 75 bestellt sind, dürfen die Verteidigung für die Dauer dieser Bestellung nicht übernehmen.Soldaten, die zum Mitglied der DisziplinarkommissionBundesdisziplinarbehörde oder zum Disziplinaranwalt oder zu dessen Stellvertreter oder als fachkundiger Laienrichter nach Paragraph 75, bestellt sind, dürfen die Verteidigung für die Dauer dieser Bestellung nicht übernehmen.
  3. 3.Ziffer 3Personen, die in einem Disziplinarverfahren zum Schriftführer herangezogen werden, dürfen in diesem Verfahren für die Dauer dieser Heranziehung die Verteidigung nicht übernehmen.

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