§ 71 HDG 2014

Heeresdisziplinargesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2019 bis 31.12.9999

Im KommissionsverfahrenSenatsverfahren ist § 28 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Der auf Verlangen des Beschuldigten als Verteidiger zu bestellende Soldat ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu bestellen.

2.

Soldaten, die zum Mitglied der DisziplinarkommissionBundesdisziplinarbehörde oder zum Disziplinaranwalt oder zu dessen Stellvertreter oder als fachkundiger Laienrichter nach § 75 bestellt sind, dürfen die Verteidigung für die Dauer dieser Bestellung nicht übernehmen.

3.

Personen, die in einem Disziplinarverfahren zum Schriftführer herangezogen werden, dürfen in diesem Verfahren für die Dauer dieser Heranziehung die Verteidigung nicht übernehmen.

Stand vor dem 08.07.2019

In Kraft vom 22.01.2014 bis 08.07.2019

Im KommissionsverfahrenSenatsverfahren ist § 28 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Der auf Verlangen des Beschuldigten als Verteidiger zu bestellende Soldat ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu bestellen.

2.

Soldaten, die zum Mitglied der DisziplinarkommissionBundesdisziplinarbehörde oder zum Disziplinaranwalt oder zu dessen Stellvertreter oder als fachkundiger Laienrichter nach § 75 bestellt sind, dürfen die Verteidigung für die Dauer dieser Bestellung nicht übernehmen.

3.

Personen, die in einem Disziplinarverfahren zum Schriftführer herangezogen werden, dürfen in diesem Verfahren für die Dauer dieser Heranziehung die Verteidigung nicht übernehmen.

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