Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsGeldbußen, Geldstrafen, Ersatzgeldstrafen und Kostenbeiträge sind, soweit ein Bestrafter seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachkommt, zu vollstrecken
1.Ziffer einsbei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, durch Abzug vom Monatsgeld, von der Dienstgradzulage, der Grundvergütung, der Erfolgsprämie, der Monatsprämie, der Pauschalentschädigung und von der Entschädigung, die jeweils nach dem Heeresgebührengesetz 2001 gebühren,
2.Ziffer 2bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, durch Abzug von den Dienstbezügen nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 oder von einer Abfertigung undbei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, durch Abzug von den Dienstbezügen nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 oder von einer Abfertigung und
3.Ziffer 3bei Berufssoldaten des Ruhestandes durch Abzug von den Ruhebezügen.
Im Falle eines Anspruches auf Geldleistungen nach § 47 Abs. 3a oder § 52 Abs. 4 ist der Abzug auch von diesen Geldleistungen durchzuführen. Beim Monatsgeld, der Dienstgradzulage, der Grundvergütung, der Monatsprämie, der Pauschalentschädigung, der Entschädigung, den Dienstbezügen und bei den Ruhebezügen darf der Abzug 15 vH der für den jeweiligen Monat zustehenden Bezüge nicht übersteigen. Stehen die Pauschalentschädigung und die Entschädigung nicht für einen vollen Monat zu, so ist dieser Hundertsatz vom Dreißigfachen der für einen Tag gebührenden Beträge zu berechnen. Vorläufig einbehaltene Bezüge können zur Gänze für die Vollstreckung von Geldleistungen herangezogen werden.Im Falle eines Anspruches auf Geldleistungen nach Paragraph 47, Absatz 3 a, oder Paragraph 52, Absatz 4, ist der Abzug auch von diesen Geldleistungen durchzuführen. Beim Monatsgeld, der Dienstgradzulage, der Grundvergütung, der Monatsprämie, der Pauschalentschädigung, der Entschädigung, den Dienstbezügen und bei den Ruhebezügen darf der Abzug 15 vH der für den jeweiligen Monat zustehenden Bezüge nicht übersteigen. Stehen die Pauschalentschädigung und die Entschädigung nicht für einen vollen Monat zu, so ist dieser Hundertsatz vom Dreißigfachen der für einen Tag gebührenden Beträge zu berechnen. Vorläufig einbehaltene Bezüge können zur Gänze für die Vollstreckung von Geldleistungen herangezogen werden.
(2)Absatz 2Soweit ein Bestrafter seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachgekommen ist und Verpflichtungen zu Geldleistungen nicht nach Abs. 1 vollstreckt werden können, obliegt die Hereinbringung der aushaftenden Beträge dem Heerespersonalamt. Erfolgt diese Hereinbringung unter Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, so kommt dabei dem Heerespersonalamt die Stellung des Anspruchsberechtigten zu.Soweit ein Bestrafter seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachgekommen ist und Verpflichtungen zu Geldleistungen nicht nach Absatz eins, vollstreckt werden können, obliegt die Hereinbringung der aushaftenden Beträge dem Heerespersonalamt. Erfolgt diese Hereinbringung unter Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53, so kommt dabei dem Heerespersonalamt die Stellung des Anspruchsberechtigten zu.
(3)Absatz 3Beträge nach diesem Bundesgesetz sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(4)Absatz 4Die Abstattung von Geldleistungen kann unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestraften auf dessen Antrag oder von Amts wegen in höchstens 36 Monatsraten bewilligt werden. Die Entscheidung über die Ratenbewilligung ist nach Möglichkeit in die Entscheidung im Disziplinarverfahren aufzunehmen. Ansonsten entscheidet nach Rechtskraft dieser Entscheidung das Heerespersonalamt über die Ratenbewilligung. Eine Ratenbewilligung tritt außer Kraft, wenn der Bestrafte mit einer Rate im Verzug ist.
(5)Absatz 5Beträge, die durch die Vollstreckung von Verpflichtungen zu Geldleistungen hereingebracht wurden, sind den Vereinigten Altösterreichischen Militärstiftungen zu Wohlfahrtszwecken zu überweisen.
(6)Absatz 6Im Falle des Todes des Bestraften erlischt die Vollstreckbarkeit einer Verpflichtung zu Geldleistungen nach Abs. 1.Im Falle des Todes des Bestraften erlischt die Vollstreckbarkeit einer Verpflichtung zu Geldleistungen nach Absatz eins,
In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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