Rechtssatz: Der Bf wurde in Zurechnung zum BM für Landesverteidigung vorläufig am 7.7.1995 um 9.40 Uhr bis 9.41 Uhr festgenommen. Dies stellt einen Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht und es liegen auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen vor. Die Beschwerde ist zulässig, sie ist im übrigen auch begründet. Der Bf steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, ist Beamter der H... mehr lesen...