Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsPartei im Disziplinarverfahren ist der Beschuldigte. Zusätzlich ist der Disziplinaranwalt Partei in
1.Ziffer einsSenatsverfahren,
2.Ziffer 2Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide der Bundesdisziplinarbehörde und
3.Ziffer 3Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichthof gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes nach Z 2.Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichthof gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes nach Ziffer 2,
(2)Absatz 2Der Beschuldigte ist berechtigt, die Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen zu verweigern.
(3)Absatz 3Im Senatsverfahren stehen dem Disziplinaranwalt und dem Verdächtigen ab dem jeweiligen Einlangen der Disziplinaranzeige die einer Partei im Disziplinarverfahren zukommenden Rechte zu.
In Kraft seit 09.07.2019 bis 31.12.9999
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