Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsIn einem Disziplinarverfahren sind zu der ihnen auf Grund wehrrechtlicher oder dienstrechtlicher Vorschriften auferlegten Verschwiegenheit nicht verpflichtet
1.Ziffer einsder Beschuldigte,
2.Ziffer 2der Verteidiger,
3.Ziffer 3der Disziplinaranwalt,
4.Ziffer 4die Disziplinarbehörde und das Bundesverwaltungsgericht,
5.Ziffer 5die Zeugen und
6.Ziffer 6die Sachverständigen.
(2)Absatz 2Außerhalb eines Disziplinarverfahrens sind alle an diesem Verfahren teilnehmenden oder sonst damit befassten Personen hinsichtlich aller ihnen in ihren jeweiligen Funktionen bekannt gewordenen Tatsachen über das Verfahren zur Verschwiegenheit verpflichtet, sofern dies zur Wahrung öffentlicher oder berechtigter privater Interessen notwendig ist.
In Kraft seit 22.01.2014 bis 31.12.9999
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