(1) In einem Disziplinarverfahren sind zu der ihnen auf Grund wehrrechtlicher oder dienstrechtlicher Vorschriften auferlegten Verschwiegenheit nicht verpflichtet
1. | der Beschuldigte, | |||||||||
2. | der Verteidiger, | |||||||||
3. | der Disziplinaranwalt, | |||||||||
4. | die Disziplinarbehörde und das Bundesverwaltungsgericht, | |||||||||
5. | die Zeugen und | |||||||||
6. | die Sachverständigen. |
(2) Außerhalb eines Disziplinarverfahrens sind alle an diesem Verfahren teilnehmenden oder sonst damit befassten Personen hinsichtlich aller ihnen in ihren jeweiligen Funktionen bekannt gewordenen Tatsachen über das Verfahren zur Verschwiegenheit verpflichtet, sofern dies zur Wahrung öffentlicher oder berechtigter privater Interessen notwendig ist.
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