Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Beschuldigte kann sich im Kommandanten- und Senatsverfahren selbst verteidigen oder nach seiner Wahl verteidigen lassen durch
1.Ziffer einseinen Soldaten oder
2.Ziffer 2eine Frau, die Wehrdienst geleistet hat, oder einen Wehrpflichtigen des Miliz- oder Reservestandes, die jeweils einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, oder
3.Ziffer 3seinen Soldatenvertreter oder ein Mitglied des für ihn zuständigen Organs der Personalvertretung oder
4.Ziffer 4einen Rechtsanwalt oder Verteidiger in Strafsachen.
Der Verteidiger hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Schreitet ein Rechtsanwalt oder Verteidiger in Strafsachen ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren schriftlichen Nachweis. Vor der Disziplinarbehörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden. Die genannten Personen sind dem Beschuldigten zur Übernahme der Verteidigung nicht verpflichtet.
(2)Absatz 2Auf Verlangen des Beschuldigten ist von der Disziplinarbehörde ein Soldat aus ihrem Zuständigkeitsbereich als Verteidiger zu bestellen. Dieser Soldat ist zur Übernahme der Verteidigung verpflichtet.
(3)Absatz 3Ein Verteidiger nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und nach Abs. 2 darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.Ein Verteidiger nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und nach Absatz 2, darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.
(4)Absatz 4Die Vertretung durch einen Verteidiger schließt nicht aus, dass der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
(5)Absatz 5Der Verteidiger ist befugt, alles, was er zur Verteidigung des Beschuldigten für dienlich erachtet, vorzubringen und die gesetzlichen Verteidigungsmittel anzuwenden. Der Verteidiger darf die Zeugenaussage darüber verweigern, was ihm in dieser Eigenschaft vom Beschuldigten anvertraut wurde.
(6)Absatz 6Die Verteidigung dürfen Personen nicht übernehmen,
1.Ziffer einsdie im betreffenden Verfahren als Zeuge oder Sachverständiger zu vernehmen sind oder
2.Ziffer 2gegen die ein Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung eingeleitet ist, für die Dauer dieses Verfahrens, oder
3.Ziffer 3die, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst enthoben sind oder gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, für die Dauer der Dienstenthebung oder dieses Verfahrens, oder
4.Ziffer 4gegen die eine Disziplinarstrafe zu vollstrecken ist.
Solche Personen dürfen auch nicht als Verteidiger nach Abs. 2 bestellt werden. Auf Rechtsanwälte und Verteidiger in Strafsachen sind die Z 2 bis 4 nicht anzuwenden.Solche Personen dürfen auch nicht als Verteidiger nach Absatz 2, bestellt werden. Auf Rechtsanwälte und Verteidiger in Strafsachen sind die Ziffer 2 bis 4 nicht anzuwenden.
In Kraft seit 09.07.2019 bis 31.12.9999
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