§ 16 HCV 2013 Übergangsbestimmung für Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung

Hochschul-Curriculaverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.2017 bis 31.12.9999
§ 16.Paragraph 16,

Die Verordnung über die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula einschließlich der Prüfungsordnungen (Hochschul-Curriculaverordnung – HCV), BGBl. II Nr. 495/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 340/2011 ist weiterhin für auf Lehramtsstudien, die vor dem 1. Oktober 2016 begonnen werden, aufbauende Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung für die Neue Mittelschule bzw. Hauptschule, die Polytechnische Schule sowie die berufsbildenden Schulen anzuwenden. Die genannten Studien umfassen mindestens 30 ECTS-Credits und sind unter Bedachtnahme auf und unter Einbeziehung von Berufserfahrungen zu gestalten. Die Verordnung über die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula einschließlich der Prüfungsordnungen (Hochschul-Curriculaverordnung – HCV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2011, ist weiterhin für auf Lehramtsstudien, die vor dem 1. Oktober 2016 begonnen werden, aufbauende Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung für die Neue Mittelschule bzw. Hauptschule, die Polytechnische Schule sowie die berufsbildenden Schulen anzuwenden. Die genannten Studien umfassen mindestens 30 ECTS-Credits und sind unter Bedachtnahme auf und unter Einbeziehung von Berufserfahrungen zu gestalten.

  1. (1)Absatz einsAufbauend auf Studiengängen für die Lehrämter an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Polytechnischen Schulen oder berufsbildenden Schulen, welche vor dem 1. Oktober 2016 begonnen wurden, können bis 30. September 2018 Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung im betreffenden Lehramt angeboten werden. Auf solche aufbauende Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung findet die Hochschul-Curriculaverordnung (HCV), BGBl. II Nr. 495/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 340/2011, Anwendung. Diese Studien haben mindestens 30 ECTS-Credits zu umfassen und sind unter Bedachtnahme auf und unter Einbeziehung von Berufserfahrungen so zu gestalten, dass das Studium durch den Besuch von Lehrveranstaltungen der auslaufenden Lehramtsstudiengänge oder des sonst eingerichteten Studienangebots absolviert werden kann.Aufbauend auf Studiengängen für die Lehrämter an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Polytechnischen Schulen oder berufsbildenden Schulen, welche vor dem 1. Oktober 2016 begonnen wurden, können bis 30. September 2018 Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung im betreffenden Lehramt angeboten werden. Auf solche aufbauende Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung findet die Hochschul-Curriculaverordnung (HCV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2011,, Anwendung. Diese Studien haben mindestens 30 ECTS-Credits zu umfassen und sind unter Bedachtnahme auf und unter Einbeziehung von Berufserfahrungen so zu gestalten, dass das Studium durch den Besuch von Lehrveranstaltungen der auslaufenden Lehramtsstudiengänge oder des sonst eingerichteten Studienangebots absolviert werden kann.
  2. (2)Absatz 2Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung gemäß Abs. 1 wird kein akademischer Grad und keine akademische Bezeichnung verliehen.Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung gemäß Absatz eins, wird kein akademischer Grad und keine akademische Bezeichnung verliehen.

Stand vor dem 04.07.2017

In Kraft vom 30.07.2015 bis 04.07.2017
§ 16.Paragraph 16,

Die Verordnung über die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula einschließlich der Prüfungsordnungen (Hochschul-Curriculaverordnung – HCV), BGBl. II Nr. 495/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 340/2011 ist weiterhin für auf Lehramtsstudien, die vor dem 1. Oktober 2016 begonnen werden, aufbauende Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung für die Neue Mittelschule bzw. Hauptschule, die Polytechnische Schule sowie die berufsbildenden Schulen anzuwenden. Die genannten Studien umfassen mindestens 30 ECTS-Credits und sind unter Bedachtnahme auf und unter Einbeziehung von Berufserfahrungen zu gestalten. Die Verordnung über die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula einschließlich der Prüfungsordnungen (Hochschul-Curriculaverordnung – HCV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2011, ist weiterhin für auf Lehramtsstudien, die vor dem 1. Oktober 2016 begonnen werden, aufbauende Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung für die Neue Mittelschule bzw. Hauptschule, die Polytechnische Schule sowie die berufsbildenden Schulen anzuwenden. Die genannten Studien umfassen mindestens 30 ECTS-Credits und sind unter Bedachtnahme auf und unter Einbeziehung von Berufserfahrungen zu gestalten.

  1. (1)Absatz einsAufbauend auf Studiengängen für die Lehrämter an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Polytechnischen Schulen oder berufsbildenden Schulen, welche vor dem 1. Oktober 2016 begonnen wurden, können bis 30. September 2018 Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung im betreffenden Lehramt angeboten werden. Auf solche aufbauende Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung findet die Hochschul-Curriculaverordnung (HCV), BGBl. II Nr. 495/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 340/2011, Anwendung. Diese Studien haben mindestens 30 ECTS-Credits zu umfassen und sind unter Bedachtnahme auf und unter Einbeziehung von Berufserfahrungen so zu gestalten, dass das Studium durch den Besuch von Lehrveranstaltungen der auslaufenden Lehramtsstudiengänge oder des sonst eingerichteten Studienangebots absolviert werden kann.Aufbauend auf Studiengängen für die Lehrämter an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Polytechnischen Schulen oder berufsbildenden Schulen, welche vor dem 1. Oktober 2016 begonnen wurden, können bis 30. September 2018 Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung im betreffenden Lehramt angeboten werden. Auf solche aufbauende Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung findet die Hochschul-Curriculaverordnung (HCV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2011,, Anwendung. Diese Studien haben mindestens 30 ECTS-Credits zu umfassen und sind unter Bedachtnahme auf und unter Einbeziehung von Berufserfahrungen so zu gestalten, dass das Studium durch den Besuch von Lehrveranstaltungen der auslaufenden Lehramtsstudiengänge oder des sonst eingerichteten Studienangebots absolviert werden kann.
  2. (2)Absatz 2Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung gemäß Abs. 1 wird kein akademischer Grad und keine akademische Bezeichnung verliehen.Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung gemäß Absatz eins, wird kein akademischer Grad und keine akademische Bezeichnung verliehen.

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