§ 11 HbG

Hausbesorgergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.9999

Vor Erlassung von VerordnungenMindestlohntarifen gemäß den §§ 7 Abs. 4, 8 und 10 sind die Interessenvertretungen der Hausbesorger, die Organisationen der Hauseigentümer und der auf Grund eines Vertrages mit diesen zur ständigen Nutzung von Teilen des Hauses berechtigten Personen (Mieter u. dgl.), sofern diesen Organisationen vermöge der Zahl ihrer Mitglieder und des Umfanges ihrer Tätigkeit eine maßgebende Bedeutung zukommt, zu hören. Der Landeshauptmann hat Vorschläge der gesetzlichen Interessenvertretung der Hausbesorger über die gemäß §§ 7 Abs. 4, 8 sowie 10 festzusetzenden Entgelte und Zuschläge entgegenzunehmen und hiezu die Stellungnahme der vorstehend genannten in Betracht kommenden Interessenvertretungen und Organisationen einzuholen.

Stand vor dem 30.06.2011

In Kraft vom 01.07.1970 bis 30.06.2011

Vor Erlassung von VerordnungenMindestlohntarifen gemäß den §§ 7 Abs. 4, 8 und 10 sind die Interessenvertretungen der Hausbesorger, die Organisationen der Hauseigentümer und der auf Grund eines Vertrages mit diesen zur ständigen Nutzung von Teilen des Hauses berechtigten Personen (Mieter u. dgl.), sofern diesen Organisationen vermöge der Zahl ihrer Mitglieder und des Umfanges ihrer Tätigkeit eine maßgebende Bedeutung zukommt, zu hören. Der Landeshauptmann hat Vorschläge der gesetzlichen Interessenvertretung der Hausbesorger über die gemäß §§ 7 Abs. 4, 8 sowie 10 festzusetzenden Entgelte und Zuschläge entgegenzunehmen und hiezu die Stellungnahme der vorstehend genannten in Betracht kommenden Interessenvertretungen und Organisationen einzuholen.

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