Mehrere Stimmzettel für die
gleiche Wahl in einem Wahlkuvert
(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Wahl der Gemeindevertretung oder des Bürgermeisters enthält, zählen die für eine Wahl abgegebenen Stimmzettel als ein gültiger Stimmzettel, wenn
1. | auf allen Stimmzetteln die gleiche Parteiliste und der gleiche Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters vom Wähler bezeichnet worden ist; | |||||||||
2. | mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Liste bzw den gewählten Bewerber ergibt; | |||||||||
3. | neben einem gültig ausgefüllten Stimmzettel die übrigen für die gleiche Wahl abgegebenen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit beeinträchtigt ist. |
(2) Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben den gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzetteln im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen deren Gültigkeit nicht.
(3) Weisen die für ein- und dieselbe Parteiliste abgegebenen Stimmzettel verschiedene Eintragungen von Bewerbern auf, gelten diese bei Wahrung der allfälligen Gültigkeit der Stimme gemäß § 70 Abs 2 als nicht beigesetzt.
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