§ 69 GWO 1998

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Mehrere Stimmzettel für die

gleiche Wahl in einem Wahlkuvert

 

§ 69

 

(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Wahl der Gemeindevertretung oder des Bürgermeisters enthält, zählen die für eine Wahl abgegebenen Stimmzettel als ein gültiger Stimmzettel, wenn

1.

auf allen Stimmzetteln die gleiche Parteiliste und der gleiche Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters vom Wähler bezeichnet worden ist;

2.

mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte Liste bzw den gewählten Bewerber ergibt;

3.

neben einem gültig ausgefüllten Stimmzettel die übrigen für die gleiche Wahl abgegebenen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit beeinträchtigt ist.

(2) Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben den gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzetteln im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen deren Gültigkeit nicht.

(3) Weisen die für ein- und dieselbe Parteiliste abgegebenen Stimmzettel verschiedene Eintragungen von Bewerbern auf, gelten diese bei Wahrung der allfälligen Gültigkeit der Stimme gemäß § 70 Abs 2 als nicht beigesetzt.

In Kraft seit 16.12.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 69 GWO 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 69 GWO 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 69 GWO 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 69 GWO 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 69 GWO 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GWO 1998 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 68 GWO 1998
§ 70 GWO 1998