§ 77 GWO 1998 § 77

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2012 bis 31.12.9999

(1) Die auf eine Partei gemäß § 76 entfallenden Mandate werden den Bewerbern dieser Partei wie folgt zugewiesen.

(2) Die Gemeindewahlbehörde ermittelt die Gesamtsumme der WahlpunkteVorzugsstimmen, die jeder in der Parteiliste angeführte Bewerber erhalten hat.

(3) Die zu vergebenden Mandate sind den Bewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Parteiliste angeführt sind. Bewerber, deren WahlpunktezahlVorzugsstimmenzahl mindestens ein Drittel der auf die Parteiliste entfallenden Wählerstimmen beträgt, sind bei der Zuweisung der Mandate vor den in der Parteiliste Erstgereihten zu berücksichtigen. Einem Bewerber, der mindestens so viele WahlpunkteVorzugsstimmen erzielt hat, wie die Wahlzahl (§ 76 Abs. 1) beträgt, ist jedenfalls ein Mandat zuzuteilen.

(4) Die Reihenfolge der Zuweisung der aufgrundauf Grund der WahlpunkteVorzugsstimmen zuzuteilenden Mandate richtet sich hiebeidabei nach der Reihenfolge der WahlpunktezahlenVorzugsstimmenzahlen eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der WahlpunkteVorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der WahlpunkteVorzugsstimmen folgt. Hätten hienachdanach zwei oder mehrere Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Anzahl von WahlpunktenVorzugsstimmen aufweisen, ist die Reihenfolge der Bewerber auf der Parteiliste maßgebend, wenn nicht für jeden ein Mandat zur Verfügung steht.

(5) Nichtgewählte Bewerber sind Ersatzgewählte für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird. Bei der Bestimmung der Reihenfolge ihrer Berufung sind die Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 13.07.2012

In Kraft vom 16.12.1998 bis 13.07.2012

(1) Die auf eine Partei gemäß § 76 entfallenden Mandate werden den Bewerbern dieser Partei wie folgt zugewiesen.

(2) Die Gemeindewahlbehörde ermittelt die Gesamtsumme der WahlpunkteVorzugsstimmen, die jeder in der Parteiliste angeführte Bewerber erhalten hat.

(3) Die zu vergebenden Mandate sind den Bewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Parteiliste angeführt sind. Bewerber, deren WahlpunktezahlVorzugsstimmenzahl mindestens ein Drittel der auf die Parteiliste entfallenden Wählerstimmen beträgt, sind bei der Zuweisung der Mandate vor den in der Parteiliste Erstgereihten zu berücksichtigen. Einem Bewerber, der mindestens so viele WahlpunkteVorzugsstimmen erzielt hat, wie die Wahlzahl (§ 76 Abs. 1) beträgt, ist jedenfalls ein Mandat zuzuteilen.

(4) Die Reihenfolge der Zuweisung der aufgrundauf Grund der WahlpunkteVorzugsstimmen zuzuteilenden Mandate richtet sich hiebeidabei nach der Reihenfolge der WahlpunktezahlenVorzugsstimmenzahlen eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der WahlpunkteVorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der WahlpunkteVorzugsstimmen folgt. Hätten hienachdanach zwei oder mehrere Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Anzahl von WahlpunktenVorzugsstimmen aufweisen, ist die Reihenfolge der Bewerber auf der Parteiliste maßgebend, wenn nicht für jeden ein Mandat zur Verfügung steht.

(5) Nichtgewählte Bewerber sind Ersatzgewählte für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird. Bei der Bestimmung der Reihenfolge ihrer Berufung sind die Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten