(1) Um Wahlberechtigten, die aufgrund eines Antrages gemäß § 33 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechtes zu ermöglichen, sind von der Gemeindewahlbehörde für das Gemeindegebiet eine oder mehrere besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit besuchen. Für die Organisation und das Verfahren dieser Wahlbehörden finden, wenn nicht Besonderes bestimmt ist, die für die Sprengelwahlbehörden geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.
(2) Die Ausübung des Wahlrechtes vor der besonderen Wahlbehörde richtet sich sinngemäß nach § 63 Abs. 3 und 4. Andere Personen, die in der Wohnung der bettlägerigen Person anwesend sind, sind ebenfalls berechtigt, ihre Wahlkartenstimme gegenüber einer solchen besonderen Wahlbehörde abzugeben.
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden festzustellen hat. Diese Wahlbehörde hat die Feststellung in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.
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