§ 65 GWO 1998

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
  1. (1)Absatz einsFür die Wahl der Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters sind zwei getrennte amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Gemeindewahlbehörde hergestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Der amtliche Stimmzettel für die Wahl der Gemeindevertretung hat für jede Partei einen gleich großen Abschnitt mit Rubriken für folgende Angaben vorzusehen:
    1. a)Litera adie Listennummer, die Parteibezeichnung und die allfällige Kurzbezeichnung der Partei mit einem Kreis;
    2. b)Litera bdie Eintragung eines Bewerbers der gewählten Parteiliste.
    Im übrigen hat der Stimmzettel für die Wahl der Gemeindevertretung unter Berücksichtigung der gemäß § 43 erfolgten Veröffentlichung die aus dem Muster Anlage 4 ersichtlichen Angaben zu enthalten.Im übrigen hat der Stimmzettel für die Wahl der Gemeindevertretung unter Berücksichtigung der gemäß Paragraph 43, erfolgten Veröffentlichung die aus dem Muster Anlage 4 ersichtlichen Angaben zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters hat für jeden Bewerber einen gleich großen Abschnitt für folgende Angaben vorzusehen: den Familiennamen und den Vornamen sowie das Geburtsjahr des Bewerbers für die Wahl des Bürgermeisters mit einem Kreis, die Parteibezeichnung und die allfällige Kurzbezeichnung der Partei. Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht worden, hat der Stimmzettel die Frage „Soll (Familienname, Vorname und Geburtsjahr des Bewerbers, Bezeichnung der Wählergruppe) Bürgermeister werden?“ und darunter die Worte „Ja“ und „Nein“, jeweils mit einem Kreis, zu enthalten. Im Übrigen haben die Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters die aus den Mustern der Anlage 5 und 6 ersichtlichen Angaben zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4Die Größe der amtlichen Stimmzettel richtet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listen bzw Bewerber. Für alle Bezeichnungen der jeweils gleichen Art, zB Parteibezeichnungen, Namen und Jahresangaben, sind gleich große Druckbuchstaben zu verwenden; bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Auf dem Stimmzettel für die Wahl der Gemeindevertretung sind die Zahlen unterhalb des Wortes „Liste“ möglichst groß zu drucken und sind für die Kurzbezeichnung der Parteien größtmögliche Großbuchstaben zu verwenden. Die Farbe aller Druckbuchstaben und Zahlen hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke haben in der gleichen Stärke ausgeführt zu werden; das gleiche gilt für die vorgedruckten Kreise. Die amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Gemeindevertretung müssen von anderer Farbe sein als für die Wahl des Bürgermeisters.
  5. (5)Absatz 5Die amtlichen Stimmzettel sind durch die Gemeindewahlbehörde den Sprengelwahlbehörden entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zu übermitteln. Eine Reserve von 15 % ist von der Gemeindewahlbehörde für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag vorzusehen. Die amtlichen Stimmzettel sind gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen, wovon eine Ausfertigung für den Übergeber und die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt ist.
  6. (6)Absatz 6Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder diesen amtlichen Stimmzetteln gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, mit Geldstrafe bis zu 1.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die den amtlichen Stimmzetteln gleichen oder ähnlich sind, können ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden.
  7. (7)Absatz 7Nach Abs 6 ist auch zu bestrafen, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.Nach Absatz 6, ist auch zu bestrafen, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.
In Kraft seit 01.12.2023 bis 31.12.9999
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