Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
(1)Absatz einsWähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, haben neben der Wahlkarte eine im § 58 Abs. 2 angeführte Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung zur Glaubhaftmachung ihrer Identität mit der in der Wahlkarte eingetragenen Person vorzulegen, es sei denn, der Wähler ist der Mehrheit der Mitglieder persönlich bekannt. Die Namen von Wahlkartenwählern sind, wenn für sie nicht besondere Wahlsprengel festgesetzt sind, im Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufenden Zahlen und mit einem Vermerk auf die Eigenschaft als Wahlkartenwähler und gegebenenfalls auf die Identitätsfeststellung aufgrund persönlicher Bekanntheit einzutragen. Die Wahlkarte ist sodann dem Wähler abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen.Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, haben neben der Wahlkarte eine im Paragraph 58, Absatz 2, angeführte Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung zur Glaubhaftmachung ihrer Identität mit der in der Wahlkarte eingetragenen Person vorzulegen, es sei denn, der Wähler ist der Mehrheit der Mitglieder persönlich bekannt. Die Namen von Wahlkartenwählern sind, wenn für sie nicht besondere Wahlsprengel festgesetzt sind, im Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufenden Zahlen und mit einem Vermerk auf die Eigenschaft als Wahlkartenwähler und gegebenenfalls auf die Identitätsfeststellung aufgrund persönlicher Bekanntheit einzutragen. Die Wahlkarte ist sodann dem Wähler abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen.
(2)Absatz 2Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, kann er auch hier unter Beachtung der übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes seine Stimme abgeben. Ihm ist die Wahlkarte vor der Stimmabgabe abzunehmen.
In Kraft seit 01.12.2023 bis 31.12.9999
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