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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(1) Die Gesamtzahl der auf einen Bewerber entfallenden Vorzugsstimmen (§ 68) ist von der Wahlbehörde zu ermitteln und in einer Niederschrift (§ 73) zu beurkunden.
(1) Die Gesamtzahl der auf einen Bewerber entfallenden Vorzugsstimmen (§ 68) ist von der Wahlbehörde zu ermitteln und in einer Niederschrift (§ 73) zu beurkunden.