§ 72 GWO 1998 § 72

Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.11.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Gesamtzahl der auf einen Bewerber entfallenden Vorzugsstimmen (§ 68) ist von der Wahlbehörde zu ermitteln und in einer Niederschrift (§ 73) zu beurkunden.

(2) Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Vorzugsstimmen an Hand der Stimmzettel unmöglich machen, haben diese Stimmzettel für die Ermittlung der Vorzugsstimmen außer Betracht zu bleiben.

Stand vor dem 20.11.2018

In Kraft vom 14.07.2012 bis 20.11.2018

(1) Die Gesamtzahl der auf einen Bewerber entfallenden Vorzugsstimmen (§ 68) ist von der Wahlbehörde zu ermitteln und in einer Niederschrift (§ 73) zu beurkunden.

(2) Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Vorzugsstimmen an Hand der Stimmzettel unmöglich machen, haben diese Stimmzettel für die Ermittlung der Vorzugsstimmen außer Betracht zu bleiben.

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