§ 66 GWO Wahlvorgang bei Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwählern

Gemeindewahlordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Wählende Personen, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der imin § 62 Abs. 2 1 angeführten UrkundenAusweise oder amtlichen Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung ihrerUrkunden vorzuweisen, aus der sich die Identität mit der inauf der Wahlkarte eingetragenenbezeichneten Person vorzulegen, es sei denn, die wählende Person ist der Mehrheit der Mitglieder persönlich bekanntergibt. Die Namen von Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwählern sind am Schluss des WählerInnenverzeichnissesWählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte, welche mit der korrespondierenden fortlaufenden Zahl des WählerInnenverzeichnissesWählerverzeichnisses zu versehen ist, ist der wählenden Person abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen. Im Übrigen gilt § 64 Abs. 1 und 2.

(2) Wählende Personen, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, sind auch in ihrem zuständigen Wahlsprengel, wo sie in das WählerInnenverzeichnisWählerverzeichnis eingetragen sind, zur Abstimmung zuzulassen, wenn sie dort gleichzeitig die Wahlkarte abgeben. In einem solchen Fall ist aber die wählende Person nicht als Wahlkartenwählerin/Wahlkartenwähler (Abs. 1), sondern nach den Bestimmungen über die wählenden Personen ohne Wahlkarte zu behandeln. Die Wahlkarte ist der Niederschrift als Beilage anzuschließen; eine besondere Anmerkung des Namens in der Niederschrift unterbleibt.

(3) In jedem Wahllokal sind während der Öffnungszeiten Wahlkarten des eigenen Wahlortes, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die Gemeindewahlbehörde (§ 55 Abs. 3 erster Satz) entgegenzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

Stand vor dem 20.09.2019

In Kraft vom 05.09.2014 bis 20.09.2019

(1) Wählende Personen, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der imin § 62 Abs. 2 1 angeführten UrkundenAusweise oder amtlichen Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung ihrerUrkunden vorzuweisen, aus der sich die Identität mit der inauf der Wahlkarte eingetragenenbezeichneten Person vorzulegen, es sei denn, die wählende Person ist der Mehrheit der Mitglieder persönlich bekanntergibt. Die Namen von Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwählern sind am Schluss des WählerInnenverzeichnissesWählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte, welche mit der korrespondierenden fortlaufenden Zahl des WählerInnenverzeichnissesWählerverzeichnisses zu versehen ist, ist der wählenden Person abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen. Im Übrigen gilt § 64 Abs. 1 und 2.

(2) Wählende Personen, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, sind auch in ihrem zuständigen Wahlsprengel, wo sie in das WählerInnenverzeichnisWählerverzeichnis eingetragen sind, zur Abstimmung zuzulassen, wenn sie dort gleichzeitig die Wahlkarte abgeben. In einem solchen Fall ist aber die wählende Person nicht als Wahlkartenwählerin/Wahlkartenwähler (Abs. 1), sondern nach den Bestimmungen über die wählenden Personen ohne Wahlkarte zu behandeln. Die Wahlkarte ist der Niederschrift als Beilage anzuschließen; eine besondere Anmerkung des Namens in der Niederschrift unterbleibt.

(3) In jedem Wahllokal sind während der Öffnungszeiten Wahlkarten des eigenen Wahlortes, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die Gemeindewahlbehörde (§ 55 Abs. 3 erster Satz) entgegenzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

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