§ 64 GWO Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde

Gemeindewahlordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Name der wählenden Person, die ihre Stimme abgegeben hat, wird von einer Beisitzerin/einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst.
  2. (2)Absatz 2Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von der zweiten Beisitzerin/dem zweiten Beisitzer in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.
  3. (3)Absatz 3Hierauf hat die wählende Person das Wahllokal zu verlassen.
  4. (4)Absatz 4Für Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler gelten die Bestimmungen des § 66.Für Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler gelten die Bestimmungen des Paragraph 66,

(1) Der Name der wählenden Person, die ihre Stimme abgegeben hat, wird von einer Beisitzerin/einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird ihr Name von einer anderen Beisitzerin/einem anderen Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.

(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von der zweiten Beisitzerin/dem zweiten Beisitzer in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle (weibliche, männliche wahlberechtigte Person) vermerkt.

(3) Hierauf hat die wählende Person das Wahllokal zu verlassen.

(4) Für Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler gelten die Bestimmungen des § 66.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

Stand vor dem 29.01.2024

In Kraft vom 21.09.2019 bis 29.01.2024
  1. (1)Absatz einsDer Name der wählenden Person, die ihre Stimme abgegeben hat, wird von einer Beisitzerin/einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst.
  2. (2)Absatz 2Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von der zweiten Beisitzerin/dem zweiten Beisitzer in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.
  3. (3)Absatz 3Hierauf hat die wählende Person das Wahllokal zu verlassen.
  4. (4)Absatz 4Für Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler gelten die Bestimmungen des § 66.Für Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler gelten die Bestimmungen des Paragraph 66,

(1) Der Name der wählenden Person, die ihre Stimme abgegeben hat, wird von einer Beisitzerin/einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird ihr Name von einer anderen Beisitzerin/einem anderen Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.

(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von der zweiten Beisitzerin/dem zweiten Beisitzer in der Rubrik „Abgegebene Stimme“ des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle (weibliche, männliche wahlberechtigte Person) vermerkt.

(3) Hierauf hat die wählende Person das Wahllokal zu verlassen.

(4) Für Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler gelten die Bestimmungen des § 66.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,

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