§ 60 GWO Einlass in das Wahllokals

Gemeindewahlordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Stimmabgabe findet unbeschadet der Bestimmungen über die Briefwahl vor der Gemeindewahlbehörde, im Fall der Einrichtung von Wahlsprengeln, vor der Sprengelwahlbehörde und für wählende Personen, die aufgrund eines Antrages nach § 39 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, oder gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 das Wahlrecht vor dem Wahltag ausüben, vor der besonderen Wahlbehörde statt.

(2) In das Wahllokal dürfen außereingelassen werden:

1.

Mitglieder der Wahlbehörde,

2.

ihre Hilfsorgane,

3.

Wahlleiterinnen/Wahlleiter übergeordneter Wahlbehörden,

4.

Wahlzeuginnen/Wahlzeugen,

5.

wählende Personen zur Abgabe ihrer Stimme und gegebenenfalls zugelassene Begleitpersonen sowie jede Person zur Abgabe verschlossener Wahlkarten,

6.

Kleinkinder, die von Personen nach Z 5 mitgebracht werden,

7.

Personen, die sich kurzfristig für bestimmte, mit der Tätigkeit der Wahlbehörde im Zusammenhang stehende, Handlungen, aus denen keine Störung der Wahlhandlung zu erwarten ist, ins Wahllokal begeben.

Das Wahllokal ist nach Abgabe der Stimme bzw. nach Abgabe der verschlossenen Wahlkarte von Personen nach Z 7 nach Beendigung der von ihnen durchzuführenden Handlung sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Wahl kann die Wahlleiterin/der Wahlleiter anordnen, dass Personen nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

(3) Die Wahlbehörde hat über den Einlass von Personen nach Abs. 2 Z 7 mit Beschluss zu entscheiden, wenn sich Zweifel über das Vorliegen der Wahlbehördedort angeführten Voraussetzungen ergeben, und deren Hilfsorgane nur die Vertrauenspersonen, die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen, die wählenden Personen für die Abgabeden Beschluss in der Stimme sowie die Gemeindewahlleiterinnen/Gemeindewahlleiter solcher Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Personen zugelassen werdenNiederschrift festzuhalten. Nach Abgabe ihrer Stimme haben die wählenden Personen das Wahllokal sofort zu verlassen.

(2) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kannIm Fall eines ablehnenden Beschlusses hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter verfügen, dass die wählenden Personen nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werdenbetreffende Person zum sofortigen Verlassen des Gebäudes des Wahllokales aufzufordern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

Stand vor dem 20.09.2019

In Kraft vom 05.09.2014 bis 20.09.2019

(1) Die Stimmabgabe findet unbeschadet der Bestimmungen über die Briefwahl vor der Gemeindewahlbehörde, im Fall der Einrichtung von Wahlsprengeln, vor der Sprengelwahlbehörde und für wählende Personen, die aufgrund eines Antrages nach § 39 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, oder gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 das Wahlrecht vor dem Wahltag ausüben, vor der besonderen Wahlbehörde statt.

(2) In das Wahllokal dürfen außereingelassen werden:

1.

Mitglieder der Wahlbehörde,

2.

ihre Hilfsorgane,

3.

Wahlleiterinnen/Wahlleiter übergeordneter Wahlbehörden,

4.

Wahlzeuginnen/Wahlzeugen,

5.

wählende Personen zur Abgabe ihrer Stimme und gegebenenfalls zugelassene Begleitpersonen sowie jede Person zur Abgabe verschlossener Wahlkarten,

6.

Kleinkinder, die von Personen nach Z 5 mitgebracht werden,

7.

Personen, die sich kurzfristig für bestimmte, mit der Tätigkeit der Wahlbehörde im Zusammenhang stehende, Handlungen, aus denen keine Störung der Wahlhandlung zu erwarten ist, ins Wahllokal begeben.

Das Wahllokal ist nach Abgabe der Stimme bzw. nach Abgabe der verschlossenen Wahlkarte von Personen nach Z 7 nach Beendigung der von ihnen durchzuführenden Handlung sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Wahl kann die Wahlleiterin/der Wahlleiter anordnen, dass Personen nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

(3) Die Wahlbehörde hat über den Einlass von Personen nach Abs. 2 Z 7 mit Beschluss zu entscheiden, wenn sich Zweifel über das Vorliegen der Wahlbehördedort angeführten Voraussetzungen ergeben, und deren Hilfsorgane nur die Vertrauenspersonen, die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen, die wählenden Personen für die Abgabeden Beschluss in der Stimme sowie die Gemeindewahlleiterinnen/Gemeindewahlleiter solcher Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Personen zugelassen werdenNiederschrift festzuhalten. Nach Abgabe ihrer Stimme haben die wählenden Personen das Wahllokal sofort zu verlassen.

(2) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kannIm Fall eines ablehnenden Beschlusses hat die Wahlleiterin/der Wahlleiter verfügen, dass die wählenden Personen nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werdenbetreffende Person zum sofortigen Verlassen des Gebäudes des Wahllokales aufzufordern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

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