§ 34 GWO Beschwerden

Gemeindewahlordnung 2009

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde gemäß § 33 Abs. 1 können die Antragstellerin/der EinspruchswerberAntragsteller sowie die/der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Beschwerde bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat die Beschwerdegegnerin/den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihr/ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an sie/ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die Beschwerde hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden.

(3) Die Bestimmungen des § 31 Abs. 3 und 4 und des § 33 Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

Stand vor dem 20.09.2019

In Kraft vom 05.09.2014 bis 20.09.2019

(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde gemäß § 33 Abs. 1 können die Antragstellerin/der EinspruchswerberAntragsteller sowie die/der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Beschwerde bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat die Beschwerdegegnerin/den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihr/ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an sie/ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die Beschwerde hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde das Landesverwaltungsgericht zu entscheiden.

(3) Die Bestimmungen des § 31 Abs. 3 und 4 und des § 33 Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten