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(1) WennWo die Geschäftsordnung verschiedene Möglichkeiten für die Geschäftsbehandlung zur Wahl stellt, hat die Leiterin oder der GerichtsvorsteherLeiter des Gerichts die erforderlichen Anordnungen für eine zweckmäßige und tunlichst einheitliche Übung zu treffen.
(2) Wenn die Leiterin oder der Leiter des Gerichts die Wahrnehmung macht, daßdass gleichartige Geschäfte in verschiedenen Gerichtsabteilungen verschieden behandelt werden, hat sie oder er zur Herbeiführung eines gleichmäßigen VorgangesVorgangs gemeinsame Besprechungen der Beteiligten zu veranstaltenabzuhalten.
(23) Für den Bereich der Geschäftsstelle hat zunächst deren Vorsteherin oder Vorsteher für einen einheitlichen Vorgang in allen Geschäftsabteilungen zu sorgen.
(34) Zweifel über die Handhabung der Geschäftsordnung sind vom Gerichtsvorstehervon der Leiterin oder dem Leiter des Gerichts zu entscheiden. SeineIhre oder seine Weisung ist so lange verbindlich, bis eine vorgesetzte Stelle eine andere Anordnung getroffen hat.
(1) WennWo die Geschäftsordnung verschiedene Möglichkeiten für die Geschäftsbehandlung zur Wahl stellt, hat die Leiterin oder der GerichtsvorsteherLeiter des Gerichts die erforderlichen Anordnungen für eine zweckmäßige und tunlichst einheitliche Übung zu treffen.
(2) Wenn die Leiterin oder der Leiter des Gerichts die Wahrnehmung macht, daßdass gleichartige Geschäfte in verschiedenen Gerichtsabteilungen verschieden behandelt werden, hat sie oder er zur Herbeiführung eines gleichmäßigen VorgangesVorgangs gemeinsame Besprechungen der Beteiligten zu veranstaltenabzuhalten.
(23) Für den Bereich der Geschäftsstelle hat zunächst deren Vorsteherin oder Vorsteher für einen einheitlichen Vorgang in allen Geschäftsabteilungen zu sorgen.
(34) Zweifel über die Handhabung der Geschäftsordnung sind vom Gerichtsvorstehervon der Leiterin oder dem Leiter des Gerichts zu entscheiden. SeineIhre oder seine Weisung ist so lange verbindlich, bis eine vorgesetzte Stelle eine andere Anordnung getroffen hat.