§ 618 Geo.

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Für die Verwahrung und Ausfolgung der von der Verwahrungsstelle übernommenen Gegenstände gelten die allgemeinen Bestimmungen der §§ 610, 611 und 613 mit folgenden Abweichungen:

1.

Die Beweisgegenstände sind mit den Standblattnummern zu versehen und nach diesen Nummern aufzubewahren;

2.

inländisches Bargeld ist, soweit nicht die einzelnen Münzen oder Geldzeichen wegen der Bedeutung der einzelnen Stücke für die Strafsache abgesondert aufbewahrt werden müssen, auf das Scheckkonto der Verwahrungsstelle zu erlegen oder dem Rechnungsführer zum Erlag auf das Scheckkonto des Gerichtes zu übergeben. Die Nummer der Amtsrechnung ist im Standblatt zu vermerken. Es ist stets so viel Bargeld vorrätig zu halten, daß die zu gewärtigenden Ausfolgeaufträge ausgeführt werden können;

3.

Bargeld und Wertsachen sind vom Leiter der Verwahrungsstelle nach Weisung des Gerichtsvorstehers allenfalls unter Gegensperre eines zweiten Bediensteten in der Kassa zu verwahren;

4.

der Gerichtsabteilung darf ein Beweisgegenstand zu vorübergehendem Gebrauch nur gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt werden die bei Rückstellung des Gegenstandes zu vernichten ist;

5.

in der Verwahrungsstelle aufbewahrte Gegenstände dürfen nur auf Grund eines schriftlichen richterlichen Auftrages ausgefolgt, abgesendet oder vernichtet werden. Im Auftrag sind die Strafsache, die Standblattnummer und die Gegenstände anzuführen, auf die sich der Auftrag bezieht. Im Falle eines Ausfolgeauftrages ist auch der Empfangsberechtigte anzuführen und diesem eine Ausfertigung des Auftrages zuzustellen. Der für die Verwahrungsstelle bestimmte Auftrag ist vom Richter eigenhändig zu unterschreiben und mit dem besonderen Gerichtssiegel (§ 68 Abs. 2) zu versehen. Der Empfänger hat die Übernahme auf dem Ausfolgeauftrag zu bestätigen; ist das nicht möglich, so ist ein Nachweis über die Ausfolgung (zum Beispiel der Postaufgabeschein) dem Auftrag beizuschließen oder die Nummer des Schecks anzuführen, mit dem der Betrag überwiesen wurde. Die Ausfolgeaufträge sowie alle anderen vom Gericht über einzelne Gegenstände getroffenen endgültigen Verfügungen und die Belege für deren Durchführung sind bei den betreffenden Standblättern aufzubewahren.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.1982 bis 31.12.2013

Für die Verwahrung und Ausfolgung der von der Verwahrungsstelle übernommenen Gegenstände gelten die allgemeinen Bestimmungen der §§ 610, 611 und 613 mit folgenden Abweichungen:

1.

Die Beweisgegenstände sind mit den Standblattnummern zu versehen und nach diesen Nummern aufzubewahren;

2.

inländisches Bargeld ist, soweit nicht die einzelnen Münzen oder Geldzeichen wegen der Bedeutung der einzelnen Stücke für die Strafsache abgesondert aufbewahrt werden müssen, auf das Scheckkonto der Verwahrungsstelle zu erlegen oder dem Rechnungsführer zum Erlag auf das Scheckkonto des Gerichtes zu übergeben. Die Nummer der Amtsrechnung ist im Standblatt zu vermerken. Es ist stets so viel Bargeld vorrätig zu halten, daß die zu gewärtigenden Ausfolgeaufträge ausgeführt werden können;

3.

Bargeld und Wertsachen sind vom Leiter der Verwahrungsstelle nach Weisung des Gerichtsvorstehers allenfalls unter Gegensperre eines zweiten Bediensteten in der Kassa zu verwahren;

4.

der Gerichtsabteilung darf ein Beweisgegenstand zu vorübergehendem Gebrauch nur gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt werden die bei Rückstellung des Gegenstandes zu vernichten ist;

5.

in der Verwahrungsstelle aufbewahrte Gegenstände dürfen nur auf Grund eines schriftlichen richterlichen Auftrages ausgefolgt, abgesendet oder vernichtet werden. Im Auftrag sind die Strafsache, die Standblattnummer und die Gegenstände anzuführen, auf die sich der Auftrag bezieht. Im Falle eines Ausfolgeauftrages ist auch der Empfangsberechtigte anzuführen und diesem eine Ausfertigung des Auftrages zuzustellen. Der für die Verwahrungsstelle bestimmte Auftrag ist vom Richter eigenhändig zu unterschreiben und mit dem besonderen Gerichtssiegel (§ 68 Abs. 2) zu versehen. Der Empfänger hat die Übernahme auf dem Ausfolgeauftrag zu bestätigen; ist das nicht möglich, so ist ein Nachweis über die Ausfolgung (zum Beispiel der Postaufgabeschein) dem Auftrag beizuschließen oder die Nummer des Schecks anzuführen, mit dem der Betrag überwiesen wurde. Die Ausfolgeaufträge sowie alle anderen vom Gericht über einzelne Gegenstände getroffenen endgültigen Verfügungen und die Belege für deren Durchführung sind bei den betreffenden Standblättern aufzubewahren.

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