(1) Bei der Anordnung von Tagsatzungen ist auf die Dringlichkeit der einzelnen Sachen für die betroffenen Parteien Rücksicht zu nehmen; Verschleppungsabsichten ist durch kurze Fristen zu begegnen. Wenn Tagsatzungen entfallen, sind andere einzuschieben (Vorverlegung). Haftsachen ist der Vorrang vor anderen Sachen einzuräumen.
(2) Bei Tagsatzungen soll der Sachverhalt möglichst weitgehend aufgeklärt und der Entscheidung zugeführt oder nähergebracht werden. Zu diesem Zwecke sind alle Beteiligten, nötigenfalls unter Bekanntgabe des Zweckes der Ladung und der Folgen des Ausbleibens, zu laden. Der Richter hat sich zu einer zielbewußten Durchführung der Vernehmung oder Verhandlung vorzubereiten, indem er sich vor den Tagsatzungen mit dem Akteninhalt und den in Betracht kommenden Rechtsfragen vertraut macht.
(3) Für die Verteilung der Tagsatzungen auf die einzelnen Tage und Stunden ist die voraussichtliche Dauer der Amtshandlung zu berücksichtigen, so daß die verfügbare Zeit möglichst ausgenützt wird und weder für das Gericht noch die Parteien durch Zuwarten verloren geht.
(4) Sofern nicht wegen anderer Personen, die das Recht haben, bei der Vernehmung anwesend zu sein, die festgesetzte Tagsatzungszeit eingehalten werden muß, sind vorgeladene oder freiwillig bei Gericht erscheinende Parteien, vor allem Vormünder, Kuratoren, Zeugen usw., die nicht in eigenem Interesse bei Gericht erscheinen, insbesondere entfernt wohnende Personen nach Tunlichkeit sogleich zu vernehmen, auch wenn sie zu einer anderen als der festgesetzten Zeit erscheinen.
(5) Bei Anordnung der Tagsatzungen soll den Parteien und ihren Vertretern die Möglichkeit gegeben werden, ihre Zeit entsprechend einzuteilen und sich für die Verhandlungen vorzubereiten. Auch soll, wenn es nicht unbedingt erforderlich ist, niemand genötigt werden, außerhalb der Amtszeit (§ 23) bei Gericht zu erscheinen. Bei Ladung auswärts wohnhafter Personen ist auf die Verkehrsverhältnisse (Zugsverbindungen usw.) Bedacht zu nehmen.
(6) Wird der Partei bekannt, daß eine Tagsatzung nicht verrichtet wird, so hat sie das Gericht hievon ungesäumt zu verständigen; ebenso hat das Gericht, wenn eine Tagsatzung entfällt, die geladenen Personen sogleich schriftlich allenfalls telegraphisch oder im Fernsprechwege hievon zu verständigen (§ 61).
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