Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsTelegraphische Eingaben (§ 89 Abs. 2 GOG., § 6 StPO.) müssen in der sonst für Eingaben vorgeschriebenen Form mit Schriftsatz wiederholt werden, worin die telegraphische Eingabe bestätigt, allenfalls ergänzt wird; insbesondere kann dem Erfordernisse der Unterschrift durch die nachträgliche schriftliche Erklärung, mit dem Inhalte des Telegrammes einverstanden zu sein, genügt werden. Vor Einlangen dieses Schriftsatzes dürfen Beschlüsse, die die Rechte anderer Parteien berühren, nicht erlassen werden.Telegraphische Eingaben (Paragraph 89, Absatz 2, GOG., Paragraph 6, StPO.) müssen in der sonst für Eingaben vorgeschriebenen Form mit Schriftsatz wiederholt werden, worin die telegraphische Eingabe bestätigt, allenfalls ergänzt wird; insbesondere kann dem Erfordernisse der Unterschrift durch die nachträgliche schriftliche Erklärung, mit dem Inhalte des Telegrammes einverstanden zu sein, genügt werden. Vor Einlangen dieses Schriftsatzes dürfen Beschlüsse, die die Rechte anderer Parteien berühren, nicht erlassen werden.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 95/1954)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1954,)
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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