(1) Telegraphische Eingaben (§ 89 Abs. 2 GOG., § 6 StPO.) müssen in der sonst für Eingaben vorgeschriebenen Form mit Schriftsatz wiederholt werden, worin die telegraphische Eingabe bestätigt, allenfalls ergänzt wird; insbesondere kann dem Erfordernisse der Unterschrift durch die nachträgliche schriftliche Erklärung, mit dem Inhalte des Telegrammes einverstanden zu sein, genügt werden. Vor Einlangen dieses Schriftsatzes dürfen Beschlüsse, die die Rechte anderer Parteien berühren, nicht erlassen werden.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 95/1954)
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