§ 64 Geo.

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Für Geschäfte oft vorkommender Art sind die von der Justizverwaltung aufgelegten und von der Strafanstalt Stein hergestellten Formblätter zu verwenden.

(2) Den Gerichten ist gestattet, auf dem Wege chemischer Vervielfältigung nach ihren Bedürfnissen amtliche Formblätter durch die Anführung des Gerichtes oder ähnliche kleine Zusätze zu ergänzen oder Formblätter nach den in den amtlichen Formbüchern enthaltenen Mustern selbst herzustellen.

(3) Mit Zustimmung des Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz können die Gerichte auf gleichem Wege auch andere, ihren besonderen Bedürfnissen entsprechende Formblätter selbst herstellen. Der Präsident hat dafür zu sorgen, daß derlei Formblätter, wenn sie den Bedürfnissen oder den Dienstvorschriften nicht mehr entsprechen, außer Gebrauch gesetzt werden.

(4) Zur Herstellung anderer als der amtlich aufgelegten Formblätter durch den Druck ist die Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz erforderlich.

(5) Gerichte mit starkem Geschäftsgange können bei der Bestellung (§ 65) beantragen, daß auf Briefumschlägen, Rückscheinen, Ladungen und anderen viel gebrauchten Formblättern die Anschrift des Gerichtes gedruckt wird.

(6) Die Gebarung mit den Formblättern obliegt den mit der Führung der Materialverwaltung betrauten Bediensteten nach den hiefür geltenden besonderen Bestimmungen.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Z 36, BGBl. Nr. 130/1959)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 64 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 64 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 64 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 64 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 64 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Geo. Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 63 Geo.
§ 65 Geo.