(1) Für Geschäfte oft vorkommender Art sind die von der Justizverwaltung aufgelegten und von der Strafanstalt Stein hergestellten Formblätter zu verwenden.
(2) Den Gerichten ist gestattet, auf dem Wege chemischer Vervielfältigung nach ihren Bedürfnissen amtliche Formblätter durch die Anführung des Gerichtes oder ähnliche kleine Zusätze zu ergänzen oder Formblätter nach den in den amtlichen Formbüchern enthaltenen Mustern selbst herzustellen.
(3) Mit Zustimmung des Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz können die Gerichte auf gleichem Wege auch andere, ihren besonderen Bedürfnissen entsprechende Formblätter selbst herstellen. Der Präsident hat dafür zu sorgen, daß derlei Formblätter, wenn sie den Bedürfnissen oder den Dienstvorschriften nicht mehr entsprechen, außer Gebrauch gesetzt werden.
(4) Zur Herstellung anderer als der amtlich aufgelegten Formblätter durch den Druck ist die Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz erforderlich.
(5) Gerichte mit starkem Geschäftsgange können bei der Bestellung (§ 65) beantragen, daß auf Briefumschlägen, Rückscheinen, Ladungen und anderen viel gebrauchten Formblättern die Anschrift des Gerichtes gedruckt wird.
(6) Die Gebarung mit den Formblättern obliegt den mit der Führung der Materialverwaltung betrauten Bediensteten nach den hiefür geltenden besonderen Bestimmungen.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Z 36, BGBl. Nr. 130/1959)
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