§ 66 Geo.

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Formblätter sind zu verwenden, so oft es zur Vereinfachung des Schreibwerkes bei Urschriften, Ausfertigungen und Protokollen dienlich ist. Oft können sie durch geringfügige Änderungen einem Falle, für den sie zunächst bestimmt sind, angepaßt werden. Formblätter, die einen Vordruck für einen Beschluß enthalten, können auch zur Aufnahme von Parteianträgen benützt werden, indem sie durch kurz gefaßte Zusätze (Kopf, Begründung und Parteiunterschrift) zu einem Protokoll umgestaltet werden.

(2) Formblätter, deren weitere Verwendung untersagt wurde, sind sofort auszuscheiden. Wenn bei Änderung eines Formblattes Formblätter älterer Fassung noch verwendbar bleiben oder durch eine mit Hand- oder Maschinschrift vorzunehmende Änderung des Vordruckes leicht verwendbar gemacht werden können, sind die älteren Vorräte aufzubrauchen, bevor die neuen Stücke verwendet werden.

(3) Wenn ein Gericht von einzelnen Formblättern allzugroße Vorräte besitzt, hat es hierüber dem Oberlandesgerichtspräsidenten Anzeige zu erstatten; dieser verfügt die Abgabe an ein anderes Gericht oder an die Strafanstalt Stein. Beschädigte oder veraltete Formblätter dürfen an die Strafanstalt nicht abgegeben werden.

(4) Um die Verwendung der Formblätter zu veranschaulichen und Beispiele für Erledigungen zu geben, für die Formblätter nicht aufgelegt sind, hat die Justizverwaltung amtliche Formbücher herausgegeben. Die in den Formbüchern zum Ausdruck kommenden Rechtsanschauungen sind für das Gericht unverbindlich.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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