Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsBei Bezirksgerichten können für die Entgegennahme von mündlichen Klagen, Anträgen und Erklärungen in Streit- und außerstreitigen Sachen sowie in Privatanklagesachen bestimmte Tage und Stunden, und zwar wöchentlich mindestens ein Tag, mit der Wirkung angesetzt werden, daß zu anderen Zeiten alles nicht dringliche Anbringen dieser Art wegen unaufschiebbarer amtlicher Geschäfte auf diesen Tag verwiesen werden kann (Amtstag).
(2)Absatz 2Der Gerichtsvorsteher kann, nötigenfalls unter Festsetzung der Reihenfolge, im vorhinein die Richter und sonstigen Bediensteten bestimmen, die gewisse Arten von mündlichem Anbringen, ohne Unterschied, zu welcher Gerichtsabteilung die Sache gehört, entgegenzunehmen haben.
(3)Absatz 3Die Stelle, an die sich die Parteien mit mündlichem Anbringen nach Abs. 2 zu wenden haben, die gemäß Abs. 1 für solches Anbringen bestimmte Zeit und der Tag, an dem Parteien ohne Vorladung vor Gericht erscheinen können, um einen Rechtstreit anhängig zu machen und darüber zu verhandeln (§ 439 ZPO.), sind durch Anschlag beim Eingang ins Gerichtshaus bekanntzumachen.Die Stelle, an die sich die Parteien mit mündlichem Anbringen nach Absatz 2, zu wenden haben, die gemäß Absatz eins, für solches Anbringen bestimmte Zeit und der Tag, an dem Parteien ohne Vorladung vor Gericht erscheinen können, um einen Rechtstreit anhängig zu machen und darüber zu verhandeln (Paragraph 439, ZPO.), sind durch Anschlag beim Eingang ins Gerichtshaus bekanntzumachen.
(3a)Absatz 3 aBei der Organisation und Abwicklung des Amtstags können Voranmeldesysteme mit der Maßgabe eingesetzt werden, dass die Entgegennahme nicht dringlicher Anbringen ohne entsprechende zeitgerechte Voranmeldung unterbleiben kann.
(4)Absatz 4Der mit der Entgegennahme und Beurkundung mündlichen Anbringens betraute Richter oder sonstige Bedienstete hat die Parteien über die in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen zu belehren und zu allen nach der Sach- und Rechtslage erforderlichen Angaben zu veranlassen.
(5)Absatz 5Ladungen und Benachrichtigungen, die auf Grund eines protokollarischen Anbringens ergehen, sind der Partei, mit der das Protokoll aufgenommen wurde, womöglich mündlich bekanntzugeben; dies ist im Protokoll zu beurkunden (§ 81 StPO), allenfalls ist der Partei ein Zettel mit dem wesentlichen Inhalt des verkündeten Beschlusses als Erinnerungsbehelf mitzugeben.Ladungen und Benachrichtigungen, die auf Grund eines protokollarischen Anbringens ergehen, sind der Partei, mit der das Protokoll aufgenommen wurde, womöglich mündlich bekanntzugeben; dies ist im Protokoll zu beurkunden (Paragraph 81, StPO), allenfalls ist der Partei ein Zettel mit dem wesentlichen Inhalt des verkündeten Beschlusses als Erinnerungsbehelf mitzugeben.
(6)Absatz 6Von einem Richter oder in der Geschäftsstelle aufgenommene Protokolle über Anträge und Erklärungen, deren Erledigung einem anderen Gerichte zusteht, sind diesem vom Richter mit einem kurzen, die Übersendung betreffenden Vermerk in Urschrift zu übersenden.
In Kraft seit 14.03.2020 bis 31.12.9999
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