(1) Bei den Bezirksgerichten, denen der Exekutionsvollzug obliegt, wird zum Nachweis der gerichtlichen Pfandrechte an Fahrnissen von der Vollzugsabteilung oder von den Geschäftsabteilungen der Exekutionsrichter das Pfändungsregister gemeinsam für das ganze Gericht oder getrennt für jede Abteilung geführt. Das Pfändungsregister ist, sofern nicht nach Abs. 2 oder 3 vorzugehen ist, nach GeoForm. Nr. 88 in Buchform für etwa drei Jahre anzulegen und mit einem alphabetischen Namenverzeichnisse zu führen.
(2) Bei Bezirksgerichten mit geringem Geschäftsumfang ist das Pfändungsregister alphabetisch anzulegen, ein gesondertes Namenverzeichnis entfällt.
(3) Bei Bezirksgerichten mit großem Geschäftsumfang ist das Pfändungsregister in Form einer alphabetisch geordneten Kartei nach GeoForm Nr. 89 zu führen.
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