§ 410 Geo.

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

In das nach GeoForm. Nr. 90 zu führende A-Register sind einzutragen:

1.

alle dem Gericht angezeigten Todesfälle;

2.

alle anderen Fälle, in denen das Gericht zur Regelung einer Verlassenschaft im Sinne des zweiten Hauptstückes des AusstreitG. berufen ist; solche Fälle ergeben sich zum Beispiel bei Todeserklärungen oder Erkenntnissen über den erbrachten Beweis des Todes.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

In das nach GeoForm. Nr. 90 zu führende A-Register sind einzutragen:

1.

alle dem Gericht angezeigten Todesfälle;

2.

alle anderen Fälle, in denen das Gericht zur Regelung einer Verlassenschaft im Sinne des zweiten Hauptstückes des AusstreitG. berufen ist; solche Fälle ergeben sich zum Beispiel bei Todeserklärungen oder Erkenntnissen über den erbrachten Beweis des Todes.

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