Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsWenn das Pfandrecht eines Pfandgläubigers hinsichtlich sämtlicher Gegenstände durch Einstellung der Exekution, durch Ablauf der Frist des § 256 EO. oder durch Verkauf erlischt, ist sein Name im Pfändungsregister (in der Pfändungskarte) mit Farbstift durchzustreichen. Damit die durch Zeitablauf gegenstandslos gewordenen Eintragungen zuverlässig gelöscht werden, hat die Geschäftsstelle das Pfändungsregister jährlich mindestens einmal unter Benützung der Pfändungsprotokolle und des E-Registers (Anm.: jetzt: ADV-E-Registers) allenfalls auch der Akten, durchzusehen.Wenn das Pfandrecht eines Pfandgläubigers hinsichtlich sämtlicher Gegenstände durch Einstellung der Exekution, durch Ablauf der Frist des Paragraph 256, EO. oder durch Verkauf erlischt, ist sein Name im Pfändungsregister (in der Pfändungskarte) mit Farbstift durchzustreichen. Damit die durch Zeitablauf gegenstandslos gewordenen Eintragungen zuverlässig gelöscht werden, hat die Geschäftsstelle das Pfändungsregister jährlich mindestens einmal unter Benützung der Pfändungsprotokolle und des E-Registers Anmerkung, jetzt: ADV-E-Registers) allenfalls auch der Akten, durchzusehen.
(2)Absatz 2Ein richterlicher Beschluß ist zur Streichung eines Pfandrechtes nach Abs. 1 nicht erforderlich, doch ist in zweifelhaften Fällen die Weisung des Richters einzuholen.Ein richterlicher Beschluß ist zur Streichung eines Pfandrechtes nach Absatz eins, nicht erforderlich, doch ist in zweifelhaften Fällen die Weisung des Richters einzuholen.
(3)Absatz 3Wenn sämtliche Pfandrechte einer Registerpost (einer Karte) gestrichen sind und auch keine Anmerkungen nach §§ 405 oder 568 bestehen, ist die Postnummer abzustreichen (die Karte aus der Sammlung auszuscheiden).Wenn sämtliche Pfandrechte einer Registerpost (einer Karte) gestrichen sind und auch keine Anmerkungen nach Paragraphen 405, oder 568 bestehen, ist die Postnummer abzustreichen (die Karte aus der Sammlung auszuscheiden).
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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