§ 401 Geo. (Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz), Beitritt zur Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwertung von Rechten - JUSLINE Österreich
§ 401 Geo. Beitritt zur Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwertung von Rechten
Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsWird ein Beitritt zur Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung von Liegenschaften oder zur Zwangsverwaltung (Verpachtung) von anderen Vermögensrechten bewilligt, so ist eine Ausfertigung des Beschlusses, womit der Beitritt ausgesprochen wird, zur führenden Sache zum Akt zu nehmen und in diesem Verfahren die Zustellung des Beschlusses zu überwachen.
(2)Absatz 2Bei der führenden Sache ist mit roter Tinte a) außen am Akte, b) in Spalte 3 des Registers das Aktenzeichen der beigetretenen Sache anzumerken („beigetreten E......“). Beides ist zu streichen, wenn die beigetretene Sache wieder ausscheidet. Bei der führenden Sache kann ein Übersichtsblatt nach GeoForm. Nr. 87 geführt werden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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