Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsPfändungsprotokolle werden mit besonderen Ordnungsnummern versehen und entweder wie Beilagen zum Akte genommen oder bis zum Erlöschen aller Pfandrechte abgesondert aufbewahrt.
(2)Absatz 2Im Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Zwangsverpachtungsverfahren ist stets ein Zustellblatt nach GeoForm. Nr. 29 anzulegen. Die Namen der Behörden und Anstalten, denen regelmäßig zuzustellen ist, können auf mechanischem Wege in die Zustellblätter gesetzt werden. Bei Verwendung des Zustellblattes ist in der Zustellverfügung auf dessen Postzahlen zu verweisen.
(3)Absatz 3Der Tag der erfolgten Zustellung ist bei Beschlüssen, die an eine größere Zahl von Beteiligten ergehen, auf Grund der Zustellausweise in das Zustellblatt einzutragen. Der Richter hat die Richtigkeit dieser Eintragungen zu prüfen. Die Zustellausweise müssen auch nach Eintragung ins Zustellblatt beim Akte bleiben, solange sie für das Verfahren von Bedeutung sein können.
(4)Absatz 4Anträge auf Leistung des Offenbarungseides (Anm.: jetzt: Vorlage eines Vermögensverzeichnisses) die im Anschluß an ein Exekutionsverfahren gestellt werden, sind zum E-Akt zu nehmen; selbständige Anträge dieser Art, die von anderen Behörden gestellt werden, gehören ins Hc-Register (Anm.: jetzt: ADV-N-Register).Anträge auf Leistung des Offenbarungseides Anmerkung, jetzt: Vorlage eines Vermögensverzeichnisses) die im Anschluß an ein Exekutionsverfahren gestellt werden, sind zum E-Akt zu nehmen; selbständige Anträge dieser Art, die von anderen Behörden gestellt werden, gehören ins Hc-Register Anmerkung, jetzt: ADV-N-Register).
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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